Rechtsanwaltskanzlei gross::rechtsanwaelte in Leipzig
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Informationen zur Vergütungsabrechnung

Mandantinnen und Mandanten kommen zu uns mit den unterschiedlichsten Problemen. Es ist uns ein Anliegen, jedes dieser Probleme umfassend, aber zeit- und kosteneffektiv, vor allem auch kostengünstig für unsere Mandanten, zu lösen. Als freiberufliche Rechtsanwälte erbringen wir unsere anwaltliche Dienstleistung gegen Vergütung. Wertbestimmend für die Vergütung können im Einzelfall unterschiedliche Umstände sein, wie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, Haftungsrisiken etc.

Unsere Tätigkeitsgebühren für außergerichtliche und gerichtliche Vertretung rechnen wir grundsätzlich nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - RVG - ab. Für viele Angelegenheiten schreibt das RVG die Abrechnung unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts der Angelegenheit, der sich am materiellen Interesse orientiert, vor. Der Anwalt kann dann für erbrachte Tätigkeiten Geschäfts-, Verfahrens-, Verhandlungs- und ggf. Einigungsgebühren abrechnen. Die hierfür anzusetzenden Werte ergeben sich aus einem Vergütungsverzeichnis und Vergütungstabellen.

Bei häufiger Vertretung und in besonderen Fällen kann es sinnvoll und transparenter sein, statt der gesetzlichen Vergütung oder ergänzend zu ihr eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen. Selbstverständlich können Sie uns hierauf ansprechen; wenn wir meinen, dass eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen werden sollte, werden wir dies auch von uns aus tun. In jedem Fall sind wir bemüht, größtmögliche Transparenz über unsere Abrechnungsmodalitäten herzustellen.

Ein Modell, das einer Vergütungsvereinbarung zu Grunde gelegt werden kann, ist die Abrechnung nach Stundensätzen. Dies bedingt ein Vertrauen unserer Mandanten in unsere Leistungsfähigkeit und zügige Arbeitsweise. Anwaltliche Stundensätze mögen jemandem, der nicht öfters mit Anwälten zu tun hat, unverständlich hoch erscheinen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei zügiger Arbeitsweise des Anwalts, die ihm durch eine entsprechend gute Büroorganisation und -ausstattung neben hoher fachlicher Qualifikation ermöglicht wird, "unter dem Strich" regelmäßig angemessene Beträge für die Behandlung ernstlicher Rechtsprobleme herauskommen. Wir gehen meist nicht von einem fixen Stundensatz aus, sondern versuchen bei der Stundensatzbemessung auch die eingangs angesprochenen wertbestimmenden Kriterien zu berücksichtigen. Selbstverständlich erläutern wir Ihnen dieses im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung gerne.

Oft lässt sich ein Rechtsstreit auch durch qualifizierte anwaltliche Beratung vermeiden oder es liegt Ihnen daran, durch umfassende anwaltliche Beratung in die Lage versetzt zu werden, sinnvolle rechtliche Gestaltungen selbst vorzunehmen oder Risiken und Chancen realistisch einzuschätzen. Von Gesetzes wegen sind Anwälte angehalten, für solche Beratungstätigkeiten Vergütungsvereinbarungen abzuschließen. Dies sollte bereits am Anfang des Beratungsgesprächs geschehen. Sagen Sie es uns also bitte, wenn Ihr Anliegen auf eine Beratung, die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels oder die Erstellung eines Gutachtens gerichtet ist. In diesem Fall schlagen wir Ihnen eine Vergütungsvereinbarung vor (siehe beiliegendes Muster [pdf]). Sollte sich dann herausstellen, dass doch eine Vertretungstätigkeit unsererseits für Sie sinnvoll ist, kann unter Umständen das Beratungshonorar auf die später anfallende Tätigkeitsgebühr angerechnet werden.

Wir klären mit Ihnen auch, ob eine eventuell bestehende Rechtsschutzversicherung für die Behandlung Ihres Anliegens eintreten könnte. Gegen eine Servicegebühr von € 25,00 zuzüglich Mehrwertsteuer übernehmen wir auch für Sie die Kostenschutzanfrage bei ihrer Rechtsschutzversicherung unter Schilderung des rechtlichen Anliegens und Vorgehens. Sollte es über Nachfragen hinaus zu Auseinandersetzungen mit Ihrer Rechtsschutzversicherung kommen, führen wir diese gerne in Ihrem Interesse als gesondertes Mandat.

Wer noch keine Rechtsschutzversicherung hat, kann sich unter www.rechtsschutzversicherungen.de und http://insurance.preisvergleich.de/rechtsschutzversicherung.html über günstige Konditionen informieren. Wir stehen Ihnen gerne auch mit unseren Erfahrungen für eine Empfehlung zur Verfügung.

Oft haben unsere Mandanten auch Ansprüche an die Gegenseite auf Erstattung der ihnen entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten. Wir betreiben insoweit regelmäßig für unsere Mandanten das Kostenfestsetzung- bzw. Ausgleichsverfahren und bemühen uns um Beitreibung, gegebenenfalls Zwangsvollstreckung festgesetzter Kostenansprüche. Dies entbindet unsere Mandanten allerdings nicht von ihrer Verpflichtung, unsere Vergütung losgelöst vom Zahlungseingang der Gegenseite an uns zu bezahlen. Wenn wir die Zahlung vom Kostenerstattungsträger erhalten, leiten wir diese kurzfristig an Sie weiter.

In arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren belehren wir unsere Mandanten regelmäßig über die Besonderheit, dass in der ersten Instanz, also vor dem Arbeitsgericht, kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes besteht (§ 12 a Arbeitsgerichtsgesetz).

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen kurzen Hinweisen die von uns praktizierten Abrechnungsmodalitäten verständlich machen konnten. Selbstverständlich stehen wir Ihnen für ergänzende Auskünfte und Erläuterungen gerne zur Verfügung. Im Vordergrund des Mandats steht natürlich Ihr Rechtsproblem oder Ihre Rechtsfrage. Uns ist es ein Anliegen, Sie optimal, erfolgreich und zu Ihrer Zufriedenheit zu vertreten.

 

$row_output[title]Muster Vergütungsvereinbarung (9 kB)
Rechtsanwaltskanzlei gross::rechtsanwaelte in Leipzig
Foto: Jenny Stadthaus, © gross::rechtsanwaelte