Presse mit uns
In diesem Kapitel unserer Homepage stellen wir Ihnen Artikel und Veröffentlichungen vor, die mit unserer Mitwirkung entstanden sind, indem wir beispielsweise Interviews gegeben, Artikel geschrieben oder entworfen haben, Presseerklärungen abgegeben haben etc..
Arbeitsrechtliche Entscheidungen 3/2010
Arbeitsrechtliche Entscheidungen 1/2010
Einsprüche gegen Wahlergebnis
Gegen das vorläufige amtliche Endergebnis der Oberbürgermeisterwahl in Schkeuditz liegen zwei Einsprüche vor.
Artikel LVZ 26.05.2010 (62 kB)
Urlaub wunschgemäß gestückelt
Urlaub wunschgemäß gestückelt - kein Abgeltungsanspruch
Hannover/Berlin. Der Chef muss Urlaub in der Regel zusammenhängend gewähren, so lange keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Eine Ausnahme kann aber gelten, wenn der Urlaub auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers ...
Artikel der Lausitzer Rundschau vom 24.04.2010 (31 kB)
Chef soll Urlaubswünsche berücksichtigen
Der Chef muss Urlaub in der Regel zusammenhängend gewähren, so lange keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Eine Ausnahme kann aber gelten, wenn der Urlaub auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers auf mehrere kürzere Zeiträume aufgeteilt wird.
Artikel im General-Anzeiger vom 19.04.2010 (49 kB)
Keine Abmahnung für Langschläfer
Gehaltskürzung nicht erlaubt
Abmahnung durch den Arbeitgeber muss präzise sein
Kein Anspruch auf freien Tag an Karneval oder Geburtstag
Köln/Berlin (dpa/tmn) - Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, an ihrem Geburtstag oder bei Festen wie Karneval freinehmen zu können. Das ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln (AZ. 2 Ca 6269/09), ...
dpa vom 04.02.2010 (30 kB)
Geständnis der Gärtner
Nach Auffliegen von Cannabis-Plantage in Lindenau Bewährungsstrafen verhängt
Klein, aber fein sollte sie sein – eine Cannabis-Plantage in einem Lindenauer Hinterhof. Allerdings flog sie im Dezember 2008 auf. Die beiden Züchter hatten das Gewerbeobjekt als Probenraum für ihre Band gemietet, ihn aber nie als solchen benutzt. Das ließ die Vermieterin letztlich stutzig werden. Am 21.01.2010 musste sich das Duo vor dem Amtsgericht verantworten. Einer der Angeklagten wurde durch Rechtsanwalt Christian Friedrich, Fachanwalt für Strafrecht, von gross::rechtsanwaelte vertreten.
Artikel Leipziger Volkszeitung vom 22.01.2010 (158 kB)
Online-Ratgeber zum Arbeitsvertrag
Die Techniker-Krankenkasse hat in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Roland Gross, Fachanwalt für Arbeitsrecht, einen Online-Ratgeber
veröffentlicht. Hier finden Interessierte einen Überblick über die
wichtigsten Fragen rund um Arbeitsplatzbeschreibung, Überstunden,
Urlaub, Probezeit und Befristung.
Jeckes Treiben hat Grenzen
Am 11.11. um 11.11 Uhr fiel der Startschuss zur neuen Karnevalssaison. Auch wenn die fünfte Jahreszeit ihre eigenen Regeln hat, setzt sie weder Arbeitsrecht noch Anstandsregeln außer Kraft. Damit Sie das jecke Treiben unbeschadet überstehen und im Zweifelsfall ihre Rechte kennen, hat die Leipziger Volkszeitung bei Experten wie Rechtsanwalt Roland Gross nachgefragt. Muss ich Schadensersatz zahlen, wenn ich jemandem den Schlips abgeschnitten habe?
Jeckes Treiben hat Grenzen, Leipziger Volkszeitung vom 11.11.2009 (111 kB)
„Feindbild Wirt“
13 Kneipiers der Karl-Liebknecht-Straße gründen nach
Polizeikontrolle Interessengemeinschaft
Auf der Karl-Liebknecht-Straße
formiert sich gastronomischer Widerstand. 13 Restaurants, Kneipen und Bars
haben sich gestern zur „Interessengemeinschaft Karli“ zusammen geschlossen.
Grund dafür ist die unangekündigte Kontrolle von Polizei und Ordnungsamt in der
Nacht zu Donnerstag. Hauptziele, die gestern mündlich formuliert wurden, sind
zum einen die Änderung der Freisitzsatzung durch den Stadtrat und zum anderen
der Erhalt der Karli als Veranstaltungsmeile.
Infolge der Kontrolle mussten
zahlreiche Kneipiers ihre Freisitze schließen. „Es war eine sehr unangenehme
Situation. Viele Gäste waren irritiert und wussten nicht, was los ist“,
erinnert sich Gerhard Smole, Inhaber des Killy Willy. Einige seien dann nach
drinnen gegangen, andere nach Hause. Die Kontrolle betraf Betriebe wie unter
anderem Volkshaus, Acapulco, Killy Willy, naTo und das Puschkin.
Die Betreiber sahen sich
gezwungen, auf das Geschehene zu reagieren und beriefen kurzerhand eine
Versammlung aller Betroffenen im Killy Willy ein. Mit dabei auch Rechtsanwalt
Roland Gross und Holm Retsch, Geschäftsführer des Regionalverbandes Leipzig des
Hotel- und Gaststättenverbandes Dehoga.
Nicht anwesend waren Vertreter der
„Gegenseite“, wie es Smole nannte. „Das haben wir erst einmal bewusst
vermieden, weil wir uns heute austauschen und über unser weiteres Vorgehen
beraten wollen.“ Doch natürlich solle es auch Gespräche mit Ordnungsamt und
Polizei geben. Angetan von der Idee, eine Interessengemeinschaft (IG) zu
gründen, war auch Retsch. „Grundsätzlich sitzen die Behörden am längeren Hebel,
aber es ist immer gut, wenn man sich zusammen schließt.“
Die Satzung für die Freisitze
besagt, dass diese nur bis 22 Uhr erlaubt sind, danach ist Schluss.“ Es ist
doch komisch, dass eure Nachtkonzession Ende des Monats abläuft und vorher die
Wirte kriminalisiert werden. Hier wird ein Feindbild Wirt geschaffen, das es
nicht geben sollte“, sagt Anwalt Gross, der die Interessen der Gastronomen
juristisch vertreten wird. Federführend bei der IG sind Sven-Martin Knofe
(Puschkin), Falk Weinreich (Acapulco), Andreas Bürger (Volkshaus) und Gerhard
Smole (Killy Willy). Gegen die drohenden Bußgeldbescheide wollen alle 13 Kneipiers
Einspruch einlegen.
Artikel Leipziger Volkszeitung vom 26.09.2009 (182 kB)
Urlaubsverdopplung
Lässt sich ein Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub verteilt auf einzelne Tage gewähren, kann er nicht noch einmal die zusammenhängende Gewährung des vollen Jahresurlaubs verlangen. Der Deutsche Anwaltverein verweist auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachen vom 23.04.2009 (7 Sa 1655/08), das in diesem Sinne entschieden hat.Rechtsanwalt Roland Gross, Leipzig, Mitglied des DAV Arbeitsrechtsausschusses erläutert, dass nach dem Bundesurlaubsgesetz und einschlägigen Tarifverträgen Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren ist, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. In jedem Fall müssen aber mindestens 12 aufeinander folgende Werktage zusammenhängend gewährt werden. Gross warnt vor dem großen Risiko für Arbeitgeber, wenn diese Vorschrift nicht beachtet werde. Die Rechtsprechung hierzu sei noch uneinheitlich und deshalb schwer der Ausgang eines Verfahrens zu prognostizieren. In dem vom Landesarbeitsgericht Niedersachen nun entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin sich 31 Tage ihres Jahresurlaubs auf ihren Wunsch hin aufgeteilt auf einzelne Tage bis hin zu einem Urlaubsblock von 12 Werktagen gewähren lassen. Am Ende des Jahres hat sie dann geltend gemacht, der Urlaub sei ihr noch einmal zusammenhängend zu gewähren, weil gegen die gesetzliche Regelung verstoßen worden sei. Das Landesarbeitsgericht hält dies für rechtsmissbräuchlich. Immerhin sei der Urlaub so gewährt worden, wie die Arbeitnehmerin ihn beantragt und begehrt habe. Deshalb kann sie nicht noch einmal zusammenhängend in Urlaub fahren. In diesem Fall ist es für das Unternehmen noch einmal gut gegangen, warnt Roland Gross. Wenn aber der Urlaubswunsch durch die Arbeitnehmer, aufgespaltet auf einzelne Tage, nicht so klar nachgewiesen werden kann, seien Unternehmen dem Risiko doppelter Urlaubsgewährung ausgesetzt. Der Sinn vom Gesetzgeber beabsichtigten zusammenhängenden Urlaubsgewährung liegt darin, dass die Erholungswirkung am Ehesten während eines längeren, zusammenhängenden Urlaubs erreicht werden kann. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten deshalb darauf achten, zumindest zwei bis drei Wochen im Jahr zusammenhängend zu urlauben. Rechtsanwalt Roland GrossLeipzig, Mitglied des Arbeitsrechtsausschuss
wunschgemäßer Urlaub
Dem Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers kommt hohe Priorität zu. Der Arbeitgeber kann die Urlaubsgewährung nur versagen, wenn dem dringende betriebliche Belange oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Der Deutsche Anwaltverein verweist zur Urlaubszeit auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 28.11.2008 (1 Ga 30/08), das einem Arbeitnehmer im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Gewährung seines Urlaubs zugesprochen hat. Der Arbeitgeber hatte eingewandt, der Arbeitnehmer habe seinen Urlaubsantrag nicht förmlich eingereicht. Dies möge zwar ordnungswidrig sein, könne aber nicht dazu führen, dass der Urlaubsantrag nicht als gestellt gelte, begründet das Arbeitsgericht seine Entscheidung. Auch dem Einwand des Arbeitgebers, wegen der geringen Abteilungsbesetzung könne der Urlaub nicht gewährt werden, begegnet das Arbeitsgericht mit dem Hinweis, dass nur dringende betriebliche Belange die Ablehnung eines Urlaubswunsches rechtfertigen könnten. Eine Dringlichkeit liege aber nicht bereits dann vor, wenn personelle Engpässe oder sonstige Störungen des Betriebsablaufes zu besorgen seien, denn der Arbeitgeber müsse die regelmäßig durch Urlaub zu erwartenden Engpässe einkalkulieren und dementsprechend Personal vorhalten. Dringend seien daher betriebliche Belange nur dann, wenn nicht vorhersehbare Umstände, wie z.B. Krankheiten, zu kurzfristigem Personalausfall führen und dem Arbeitgeber eine zusätzliche Belastung durch urlaubsbedingte Ausfälle nicht zugemutet werden kann. Im Übrigen könne der Arbeitgeber auch nicht geltend machen, der Arbeitnehmer dürfe seinen Urlaub erst antreten, wenn er aufgelaufene Minusstunden abgearbeitet habe. Rechtsanwalt Roland Gross, Mitglied des Arbeitsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins, erläutert, dass der Arbeitgeber zwar den Urlaub zu gewähren hat, in seiner Ermessensentscheidung aber mit hoher Gewichtung die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen muss. Nur ausnahmsweise, wenn dringende betriebliche Belange gegeben sind, kann die Urlaubsgewährung zeitweise verschoben werden. Angeraten sei in jedem Fall eine frühzeitige Verständigung zwischen Arbeitnehmern und Unternehmen. Auch sei das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat zu beachten. Dieser kann die Einigungsstelle anrufen. Der Arbeitnehmer kann die Urlaubsgewährung aber unter Umständen auch mittels einer einstweiligen Verfügung des Arbeitsgerichts erreichen.
Urlaub nach Krankheit
Wer lange krank war, muss deshalb nicht auf den ihm bereits genehmigten Urlaub verzichten. Der Deutsche Anwaltverein weist auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 03.12.2008 (Az. 2 Sa 111/08) hin, das in diesem Sinne entschieden hat. Der Kläger in diesem Verfahren war in einem Unternehmen für Gebäudereinigung und Sicherheitsdienste als Niederlassungsleiter beschäftigt. Er war über längere Zeit erkrankt. Nach seiner Genesung wollte er den ihm vorher vom Arbeitgeber gewährten Urlaub antreten. Das Unternehmen forderte ihn jedoch auf, seiner Verantwortung als Niederlassungsleiter gerecht zu werden und zu berücksichtigten, dass während seiner Erkrankung andere Mitarbeiter ihren Urlaub hätten zurückstellen müssen. Wenn er jetzt auf seinem Urlaub bestehe, sei dies ein Verhalten, das sich für einen leitenden Mitarbeiter nicht gehöre, keine Vorbildfunktion besitze und im Übrigen der Unternehmenskultur zuwiderliefe. Als der Kläger jedoch auf der Gewährung des Urlaubs bestand, wurde er mit sofortiger Wirkung als Niederlassungsleiter abgelöst. Das Landesarbeitsgericht sieht in dem Bestehen auf der Urlaubsgewährung keine Verletzung der Vertragspflichten. Es sei festzustellen, dass das Bundesurlaubsgesetz keinen Anspruch des Arbeitgebers auf Änderung eines bereits festgesetzten Urlaubs kenne. Zu einer Änderung habe es nur kommen können, wenn beide Parteien dies vereinbart hätten. Wird aber ein Arbeitnehmer sanktioniert, weil er auf dem ihm bereits gewährten Urlaub besteht und hiervon nicht zurücktritt, so stellt dies einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot dar. Rechtsanwalt Roland Gross, Leipzig, Mitglied des Arbeitsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins, erläutert zu dieser Entscheidung, dass ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, seinen Urlaub wegen einer Erkrankung zu verlegen oder gar aufzugeben. Arbeitgeber dürfen einen Urlaubsverzicht nicht durch Sanktionen erzwingen. Eine Vereinbarung über die Verlegung des Urlaubs, die ohne jeden Druck zustande kommt, sei selbstverständlich möglich.
Sozialplan für Kirchhoff Leipzig Straßenbau GmbH
& Co.KG abgeschlossen
Zeitungsartikel (62 kB)
T-Mobile lehnt Entschädigung für Netzausfall ab
Anwalt zweifelt Begründung an / CDU fordert Gutschrift für Kunden der Telekom
Kunden des Mobilfunkunternehmens T-Mobile können am Sonntag innerhalb Deutschlands kostenlos Kurznachrichten verschicken. Die Tochter der Deutschen Telekom verzichtet 24 Stunden lang auf Gebühren von fünf bis 19 Cent pro SMS. T-Mobile Chef Georg Pölzl sprach von einer „Geste“ nach dem Netzausfall am Dienstag. Mehrere Stunden lang konnten Kunden des Unternehmens weder mit ihrem Handy telefonieren noch Kurznachrichten verschicken oder ins Internet gehen. Teilweise sei es nicht einmal möglich gewesen, Feuerwehr oder Polizei zu rufen, sagte ein T-Mobile-Sprecher.
Als Grund für den Ausfall gaben Unternehmenssprecher einen Softwarefehler an. Die Ursache dafür werde geprüft. Es sei aber unwahrscheinlich, dass das Netz von außen lahm gelegt worden sei. Die Bundesnetzagentur kündigte eine Überprüfung des Falls an. Telekommunikationsunternehmen seien dazu verpflichtet, Vorkehrungen für Störfälle zu treffen. Der verbraucherpolitische Sprecher der CDU-/CSU-Bundestagsfraktion, Peter Bleser, forderte die Bundesregeierung auf, dass sie als Hauptaktionär im Aufsichtrat der Telekom auf Aufklärung drängt.
Der Unionspolitiker bezeichnet die Frei-SMS als unzureichenden Ausgleich für den Ausfall. Er forderte eine Gutschrift des Unternehmens für die Kunden über den Betrag, der durchschnittlich an Gebühren in einem Zeitraum von drei bis vier Stunden anfällt. Seinen Informationen zufolge habe die Telekom-Tochter in Österreich, T-Mobile Austria, in einem ähnlichen Fall den Kunden einen Tag lang die kompletten Gebühren erlassen. Nicole Maisch, verbraucherpolitische Sprecherin der Grünen-Bundestagsfraktion, forderte eine unbürokratische Wiedergutmachung von T-Mobile. “Die Kunden bezahlen dafür, dass sie telefonieren können und erreichbar sind. Ich frage mich, ob Frei-SMS die richtige Wahl sind“.
Sprecher des Unternehmens schlossen eine Entschädigung der Kunden aus. Dies sähen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vor. „Leider hat der Verbraucher keine Möglichkeit, Schadenersatz zu fordern“, sagte Beate Scharf von der Verbraucherzentrale Sachsen. „Selbst wenn, müsste der Kunde einen Schaden konkret nachweisen.“ Rechtsanwalt Michael Hummel von der Kanzlei Gross zweifelte hingegen die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen an. T-Mobile könne nicht die eigene Leistungspflicht ausschließen und sich auf höhere Gewalt berufen. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu solchen Fällen gebe es bislang allerdings nicht. Aber auch er sieht das Problem, dass ein T-Mobile-Kunde beweisen müsste, dass er einen Schaden erlitten haben.
Markus Werning (Leipziger Volkszeitung)
Zeitungsartikel (172 kB)
Wachpersonal muss sorgsam mit Waffen umgehen
Halle/Berlin (dpa/tmn) - Wenn ein Wachmann seine Pistole liegen lässt, kann ihm fristlos gekündigt werden. So entschied das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt in Halle (Az.: 2 TaBV 11/08). Darauf weist die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin hin. In dem Fall war einem Wachmann eines Geldtransportunternehmens während seiner Tour schlecht geworden. Als er zur Toilette ging, nahm er, entgegen der Dienstanweisung. die Pistole ab und hängte sie an einen Kleiderhaken. Erst Stunden später stellte er fest, dass er sie nicht mehr bei sich hatte. Statt bei seiner Einsatzleitung rief er in der Bank an, wo er die Toilette aufgesucht hatte, und bat einen Mitarbeiter, nach der Pistole zu sehen. Der Mitarbeiter nahm sie an sich, um sie am Abend zurückzugeben. Als das Wachunternehmen das erfuhr, kündigte sie ihrem Mitarbeiter. Das Landesarbeitsgericht urteilte, dass der achtlose Umgang mit der Pistole ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sei. Das gelte auch, wenn es dem Wachmann am besagten Tag gesundheitlich schlecht gegangen sei. Das Transportunternehmen müsse sich auch in kritischen Situationen auf seine Mitarbeiter verlassen können. Informationen: Deutsche Anwaltauskunft (Tel.: 01805/18 18 05 für 14 Cent pro Minute, Internet: www. anwaltauskunft.de) dpa/tmn wl ah Cr 190939 Jan 09 auch erschienen in: www.lvz-online.de 19.1.09
Kündigung auf Verlangen der Kollegen und Kunden
Zeitungsartikel (20 kB)
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