Neues :: aus der Kanzlei
Milch und Honig - neue Kanzleianschrift
gross::rechtsanwaelte beziehen neue Büroräume im graphischen Viertel unter der Anschrift
An der Milchinsel 2
04103 Leipzig
In den nächsten Tagen führen wir unseren Umzug durch und hoffen ab dem 03.12.2020 wieder vollständig erreichbar und "auf Sendung" zu sein. Gerne hätten wir das neue Büro mit einer Kunstausstellung eröffnet, aber die derzeitige Pandemiesituation lässt momentan ein solches "soziales Event" nicht zu. Sobald wir eingezogen sind, werden wir unser neues Domizil virtuell auf dieser Homepage und über soziale Medien vorstellen. Sollte es während unseres Umzugs zu vorübergehenden Kontaktstörungen oder gar einer Nichterreichbarkeit kommen, bitten wir um Ihr Verständnis; es ist natürlich gewährleistet, dass wir laufende Verfahren kontrollieren.
Wir verbessern weiter unsere technische Ausstattung, um Ihnen für Beratungen, Besprechungen, sowie gerichtliche und außergerichtliche Verhandlungen virtuelle Besuche per Telefon- und Videokonferenz zu ermöglichen. Auf diese Weise können wir Ihnen nicht nur unter Corona-Bedingungen Zeit und Kosten ersparen, ohne dass Ihr Anliegen schlechter verstanden oder vertreten würde; zugleich reduzieren wir Infektionsgefahren. Unser Sekretariat lädt Sie gerne zu einem Termin in das virtuelle Wartezimmer unseres vOffice ein - Sie benötigen nur einen Internet-fähigen PC, ein iPad, oder einen Laptop mit Kamera sowie Kopfhörer/Lautsprecher.
Aber wir freuen uns auch weiterhin, wenn Ihnen und uns ein realer Besuch in unserer neuen Kanzlei möglich ist.
gross::rechtsanwaelte
Recht :: Aktuell
Schadenersatzansprüche gegen Anlageberater noch durchsetzbar
Auch wenn seit Erwerb der Anlage bereits mehrere Jahre vergangen sind, sind Ansprüche gegen den Anlageberater, der falsch beraten hat, regelmäßig noch nicht verjährt.
Mit einer Entscheidung vom 08.07.2010 hat der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 249/09) dem dort klagenden Anleger Recht gegeben. Dieser hatte Schadenersatz von einem Anlageberater gefordert, weil dieser ihm eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds empfahl, obwohl eine sichere Anlagemöglichkeit gesucht wurde. Der Anlageberater berief sich im Verfahren auf die Verjährung etwaiger Ansprüche und begründete dies damit, dass dem Anleger schließlich bereits im Jahr 1999 ein Anlageprospekt ausgehändigt wurde. Zu diesem Zeitpunkt, so die Auffassung des Beraters, kannte der Anleger also Beratungsfehler, sodass bereits im Jahr 1999 die Verjährung zu laufen begann. Der Anspruch wäre darin bereits verjährt gewesen.
Dieser Auffassung tritt der Bundesgerichtshof zu Recht entgegen und entschied, dass wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen einem Anleger und seinem Anlageberater allein aus der Tatsache, dass das Anlageprospekt nicht gelesen wurde, nicht auf eine grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers geschlossen werden kann. Nur dann, wenn der Anleger sich tatsächlich grob fahrlässig verhalten hätte, wäre der Beginn der Verjährungsfrist schon im Jahr 1999 gewesen.
In der Entscheidung hat der Bundesgerichtshof auch ausgeführt, dass dann, wenn eine sichere Geldanlage gesucht wird, die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung z. B. eines geschlossenen Immobilienfonds wegen des damit verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen eine falsche Beratung sein kann.
Damit bestehen für Anleger, die auf der Grundlage unrichtiger Aussagen ihrer Berater falsche Anlageentscheidungen getroffen haben, nach wie vor gute Aussichten, Schadenersatzansprüche durchzusetzen.
Für weitergehende Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok gern zur Verfügung.