Neues :: aus der Kanzlei
Kanzleiänderungen
In meiner Neujahrsbotschaft hatte ich die Kanzleiübernahme und -fortführung durch Kollegen angekündigt. Es ist anders gekommen: In letzter Minuten haben die Kollegen sich umentschieden. Sie werden demnächst aus meiner Kanzlei ausscheiden. Unsere Mandanten haben die Wahl, ob sie sich zukünftig von den – ausscheidenden – Kollegen oder Herrn Kollegen Dr. Teske und mir beraten und vertreten lassen wollen.
KollegInnen (m/w/d), die mit gross::rechtsanwaelte kooperieren wollen und eine qualifizierte sowie engagierte Vertretung unseres, teils langjährigen Klientel, gewährleisten können, sind jederzeit zur Verstärkung und Ausweitung eines gemeinsamen Leistungsangebots willkommen. Schön wäre es angesichts unserer Auslastung, wenn sich KollegInnen (m/w/d) möglichst mit anwaltlicher Berufserfahrung finden würden, mit denen sich eine Form kollegial-kooperativer und wechselseitiger Unterstützung, vor Ort in Leipzig oder überregional, finden ließe.
Es wird weiter gewährleistet, dass gross::rechtsanwaelte hoch-qualifizierte und engagierte, sowie erfahrungsgestützte Rechtsberatung und -Vertretung, nicht nur aber vor allem auch im gesamten Spektrum des Arbeitsrechts (individuell und kollektiv), anbietet.
Herr Kollege Waechter-Cardell, der in kurzer Zeit erfolgreich ein strafrechtliches Dezernat aufgebaut hat, verlässt uns zum 15.2.2025, um sich weiteren Strafverteidigern zur gemeinsamen Berufsausübung anzuschließen. Wir wünschen ihm weiterhin viel Erfolg.
Rechtsanwalt Constantin Waechter-Cardell wird wie folgt zu erreichen sein:
Rechtsanwalt Constantin Waechter-Cardell
Grassistraße 20
04107 Leipzig
kanzlei@ra-cardell.de
Tel. 0341 - 24803828
Fax. 0341 86094741
Es bleibt weiterhin unser Ziel, unserer Mandanten optimal, erfolgreich und zu ihrer Zufriedenheit zu vertreten.

Rechtsanwälte
Recht :: Aktuell
Arbeitsgericht Leipzig bestätigt „equal-pay“-Anspruch der Leiharbeitnehmer wegen Unwirksamkeit der CGZP-Tarifverträge.
Im unmittelbaren Nachgang zu den Beschlüssen des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 sowie vom 22.05.2012, mit welchen dieses die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) verneint und somit die von dieser abgeschlossenen Tarifverträge für unwirksam erklärt hatte, bestätigt nunmehr das Arbeitsgericht Leipzig den „equal-pay“-Anspruch der Leiharbeitnehmer. D.h., die nach den CGZP-Tarifverträgen beschäftigten Leiharbeitnehmer haben sowohl für die Vergangenheit als auch zukünftig einen Anspruch auf gleiche Bezahlung wie die festangestellten Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb.
Im konkreten Verfahren konnten gross::rechtsanwaelte für den betroffenen Leiharbeitnehmer, einen Redakteur der Leipziger Volkszeitung, Differenzvergütungsansprüche für mehrere zurückliegende Jahre erfolgreich geltend machen. Das Arbeitsgericht Leipzig stellte in seiner Entscheidung zu Gunsten des Leiharbeitnehmers zum einen fest, dass die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für unwirksam erklärten Tarifverträge der CGZP nicht über eine Ersetzungsklausel durch die Tarifverträge des DGB mit dem Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ e.V.) ersetzt wurden. Die insoweit streitgegenständliche Klausel sah das Gericht als intransparent und somit unwirksam an. Des Weiteren entschied das Arbeitsgericht Leipzig, dass die geltend gemachten Differenzvergütungsansprüche auch nicht über eine arbeitsvertraglich in Bezug genommene tarifliche Ausschlussklausel verfallen sind. Insbesondere in Verbindung mit der vereinbarten Ersetzungsklausel war auch diese als intransparent und somit unwirksam anzusehen.
Im Ergebnis waren dem betroffenen Leiharbeitnehmer somit rückwirkend die Arbeitsbedingungen zu gewähren, welche ihm auch als festangestellter Arbeitnehmer bei dem Entleiherbetrieb zugestanden hätten. Der Verleiherbetrieb wurde deshalb verurteilt dem Leiharbeitnehmer sowohl die Vergütungsdifferenz zwischen der ihm bislang gezahlten und der vergleichbaren Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb gezahlten Vergütung, nebst den diesen gewährten Zusatzleistungen wie Sonn- und Feiertagszuschläge, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen, zu zahlen als auch nachträglich den Urlaubsanspruch den nach den CGZP-Tarifverträgen hinausgehenden Urlaubsanspruch abzugelten.
Die vorstehende Entscheidung dürfte den Anfang einer Reihe zu diesem Themenkreis zu erwartender Gerichtsverfahren und Entscheidungen bilden. Es ist davon auszugehen, dass die betroffenen Leiharbeitnehmer nun massiv ihren gesetzlichen Anspruch auf „equal-pay“ geltend machen. Dies gilt umso mehr, als insbesondere nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22.05.2012 für die Vergütungsansprüche der Leiharbeitnehmer für den Zeitraum vor dem 08.10.2009 Ausschlussfristen, sofern diese wirksam einbezogen worden sein sollten, regelmäßig noch nicht abgelaufen sind.
Insofern dürfte sowohl auf Arbeitgeber - als auch auf Arbeitnehmerseite ein Umdenken dahingehend angezeigt sein, wie mit den offenen Ansprüchen der Leiharbeitnehmer umzugehen ist. Hierzu berät vertritt Sie das arbeitsrechtliche Team bei gross::rechtsanwaelte – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Roland Gross und Alinde Hamacher gerne.
Auskunftsanspruch eines abgelehnten Bewerbers auf Informationen über Mitbewerber?
Hat ein Bewerber nach seiner Ablehnung einen Auskunftsanspruch darüber, ob der Arbeitgeber einen anderen Bewerber eingestellt hat und, wenn ja, aufgrund welcher Kriterien diese Einstellung erfolgt ist?
In seinem Urteil „Meister“ vom 19.04.2012, Az.: C-415/10 verneint der Europäische Gerichtshof diese Frage. Der Arbeitnehmer hat, auch wenn er schlüssig darlegt, dass er die in einer Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt, keinen Anspruch auf Auskunft darüber, ob der Arbeitgeber am Ende des Einstellungsverfahrens einen anderen Bewerber eingestellt hat.
Unter Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung kann nach Ansicht des EuGH aber eine Beweislastumkehr zulasten des Arbeitgebers eintreten, wenn dieser jeden Zugang zu Informationen verweigert.
Denn die Verweigerung eines jeden Zugangs von Informationen durch den Beklagten kann ein Gesichtspunkt sein, der vermuten lässt, dass eine mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung vorliegt.
Sind vom Kläger entsprechende Tatsachen glaubhaft gemacht, die eine Diskriminierung vermuten lassen, obliegt es sodann der beklagten Partei, nachzuweisen, dass keine Verletzung des Diskriminierungsverbots vorliegt (Bei Interesse hierzu: EuGH-Kelly-C104/10).
Es ist aber Sache des erkennenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen, ob die Verweigerung eines jeden Zugangs zu Informationen eine Diskriminierung vermuten lässt.
In jedem Fall ist derzeit bei der Ablehnung von Bewerbern eine genaue Prüfung über die in diesem Zusammenhang erteilten Auskünfte zu empfehlen. Abgelehnte Bewerber könnten sich auf eine Diskriminierung berufen und Entschädigungsansprüche geltend machen. Es ist sinnvoll, einen arbeitsrechtlich versierten Anwalt zu konsultieren.
Unser arbeitsrechtliches Team berät Sie gern! Roland Gross, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alinde Hamacher , Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen
Internationaler Weltkongress in Leipzig 2014
25 Jahre nach der Wende wird in Leipzig einer der größten internationalen Unternehmerkongresse stattfinden: Der internationale Dachverband der Wirtschaftsjunioren Deutschland, Junior Chamber International, hat den Wirtschaftsjunioren am 21.11.2012 in Taipeh/Taiwan den Zuschlag für die Ausrichtung des „JCI World Congress 2014“ erteilt.
Damit werden 2014 rund 5.000 junge Unternehmer aus der ganzen Welt in Leipzig zu Gast sein. In der Begründung des Weltpräsidenten Berthold Daems (Niederlande), den Zuschlag an Leipzig zu vergeben, hieß es: "Es gibt viele interessante Städte auf der Welt aber Leipzig hat einfach die beste Geschichte." Dem Zuschlag für Leipzig ging eine zwölfjährige Bewerbungsphase voraus, davon zwei Jahre als sog. "Candidate City”: "Wir wollen 25 Jahre nach der Friedlichen Revolution zeigen, dass die Freiheit des Wortes, des Handelns und des Wirtschaftens zu den wichtigsten Grundlagen für eine gerechte Welt gehört”, so Friedemann Ahr, Vizepräsident der Leipziger Wirtschaftsjunioren, der weiter ausführt:
"Wir sind glücklich und stolz, im Jahr 2014 den Weltkongress austragen zu dürfen. Es ist eine einmalige Chance für unsere Stadt und die gesamte Region, sich jungen Entscheidungsträgern aus der ganzen Welt präsentieren zu können“.
Jedes Jahr wird der JCI-Weltkongress von einem anderen Mitgliedsland ausgerichtet, in diesem Jahr findet er in diesen Tagen in Taipeh statt. Im kommenden Jahr treffen sich die Jungunternehmer in Rio de Janeiro. 2014 findet der JCI Weltkongress dann zum zweiten Mal in der 99-jährigen Geschichte des Verbandes in Deutschland statt - 1981 war Berlin (West) Ausrichter.
Weitere Informationen unter: www.wj-leipzig.de oder unter www.wjd.de
Herr Rechtsanwalt LL.M. Friedemann Ahr steht für Fragen zur Verfügung.