Neues :: aus der Kanzlei
Kanzleiänderungen
In meiner Neujahrsbotschaft hatte ich die Kanzleiübernahme und -fortführung durch Kollegen angekündigt. Es ist anders gekommen: In letzter Minuten haben die Kollegen sich umentschieden. Sie werden demnächst aus meiner Kanzlei ausscheiden. Unsere Mandanten haben die Wahl, ob sie sich zukünftig von den – ausscheidenden – Kollegen oder Herrn Kollegen Dr. Teske und mir beraten und vertreten lassen wollen.
KollegInnen (m/w/d), die mit gross::rechtsanwaelte kooperieren wollen und eine qualifizierte sowie engagierte Vertretung unseres, teils langjährigen Klientel, gewährleisten können, sind jederzeit zur Verstärkung und Ausweitung eines gemeinsamen Leistungsangebots willkommen. Schön wäre es angesichts unserer Auslastung, wenn sich KollegInnen (m/w/d) möglichst mit anwaltlicher Berufserfahrung finden würden, mit denen sich eine Form kollegial-kooperativer und wechselseitiger Unterstützung, vor Ort in Leipzig oder überregional, finden ließe.
Es wird weiter gewährleistet, dass gross::rechtsanwaelte hoch-qualifizierte und engagierte, sowie erfahrungsgestützte Rechtsberatung und -Vertretung, nicht nur aber vor allem auch im gesamten Spektrum des Arbeitsrechts (individuell und kollektiv), anbietet.
Herr Kollege Waechter-Cardell, der in kurzer Zeit erfolgreich ein strafrechtliches Dezernat aufgebaut hat, verlässt uns zum 15.2.2025, um sich weiteren Strafverteidigern zur gemeinsamen Berufsausübung anzuschließen. Wir wünschen ihm weiterhin viel Erfolg.
Rechtsanwalt Constantin Waechter-Cardell wird wie folgt zu erreichen sein:
Rechtsanwalt Constantin Waechter-Cardell
Grassistraße 20
04107 Leipzig
kanzlei@ra-cardell.de
Tel. 0341 - 24803828
Fax. 0341 86094741
Es bleibt weiterhin unser Ziel, unserer Mandanten optimal, erfolgreich und zu ihrer Zufriedenheit zu vertreten.

Rechtsanwälte
Recht :: Aktuell
EIN ARBEITNEHMER VERLIERT NICHT SEINEN ANSPRUCH AUF BEZAHLTEN JAHRESURLAUB, DEN ER WEGEN KRANKHEIT NICHT AUSÜBEN KONNTE
Infolge einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009 – Az. C-350/06 und C-520/06 – ist die Gesetzeslage zur Urlaubsgewährung in Deutschland dem europäischen Recht (Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte des Arbeitzeitgestaltung, ABl. L 299/, S. 9) anzupassen; die vom Europäischen Gerichtshof erkannte Rechtslage gilt unmittelbar auch in Deutschland.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz und der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung auch des Bundesarbeitsgerichts konnte Urlaub verfallen, wenn er wegen einer Erkrankung nicht im Urlaubsjahr oder Übertragungszeitraum bis 31. März des Folgejahres genommen werden konnte. Dies läßt sich nach der Entscheidung vom 20.01.2009 des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr aufrecht erhalten.
Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums nicht erlöschen darf, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.
Dies bedeutet, dass der restliche Jahresurlaub dem Arbeitnehmer nach seiner Genesung zu gewähren ist. Sollte das Arbeitsverhältnis im Laufe der Erkrankung auslaufen oder beendet werden, besteht ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Urlaubsanspruchs.
Wir beraten Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die neue Rechtslage und ihre Folgen.
Roland Gross, RA und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Gesellschafter von Immobilienfonds haften nicht für Innenfinanzierung
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung (Az. XI ZR 468/07) geurteilt, dass Gesellschafter an geschlossenen Immobilienfonds zum Beispiel Kommanditgesellschaften bzw. Gesellschaften bürgerlichen Rechts dann nicht für die Schulden der Gesellschaft gegenüber Banken haften, wenn sie die Gesellschaftsanteile nicht selbst halten.
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung (Az. XI ZR 468/07) geurteilt, dass Gesellschafter an geschlossenen Immobilienfonds zum Beispiel Kommanditgesellschaften bzw. Gesellschaften bürgerlichen Rechts dann nicht für die Schulden der Gesellschaft gegenüber Banken haften, wenn sie die Gesellschaftsanteile nicht selbst halten.
Hintergrund dieser Entscheidung ist eine Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bei der der beitretende Gesellschafter, also der Anleger, formal nicht selbst Gesellschafter wurde, sondern eine Treuhandgesellschaft als Treuhänderin fungierte. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Treuhandgesellschaft, im Außenverhältnis Gesellschafter der Fondsgesellschaft war.
Die Fondsgesellschaften haben in den meisten Fällen eigene Kredite zur so genannten Innenfinanzierung aufgenommen. Zusätzlich zu den von den Anlegern aufgenommenen Krediten (Außenfinanzierung) bestanden also Verbindlichkeiten der Gesellschaft selbst gegenüber den innenfinanzierenden Banken.
Nachdem sich in den letzten Jahren die Lage am Immobilienmarkt weiter verschärfte und die Fondsgesellschaften in vielen Fällen nicht mehr in der Lage waren, die Darlehen zu bedienen, wurden die Anleger des Immobilienfonds von den Kreditinstituten in Anspruch genommen. gross::rechtsanwaelte vertritt inzwischen eine große Anzahl von Anlegern, die sich mit den innenfinanzierenden Banken auseinandersetzen müssen.
In den Fällen, in denen ein Treuhänder die Gesellschaftsanteile für den Anleger hält, hat der Bundesgerichtshof eine derartige Haftung des Anlegers verneint. Nach der richtigen Auffassung des Bundesgerichtshofes besteht für eine Haftung der Anleger kein Bedürfnis, weil eine Haftung des Treuhänders gegeben ist.
Dieses Urteil des XI. Senates des Bundesgerichtshofes reiht sich in eine Anzahl weiterer Urteile des II. Zivilsenates zum Schutz der Anleger ein. Auch in den Fällen, in denen die Gesellschaftsanteile nicht treuhänderisch von einem Treuhänder gehalten werden, empfiehlt sich eine eingehende Prüfung dann, wenn die Anleger von innenfinanzierenden Banken zur Zahlung aufgefordert werden. Rechtsanwalt Tino Drosdziok berät Sie gern.
Fritz braucht Milch!
Milch kann es aber auch nur geben, wenn die Eltern des kleinen Fritz Geld haben, um Nahrung zu erwerben und sich ein Dach über dem Kopf zu erhalten, meint Rechtsanwalt Roland Gross, Leipzig. Er verweist auf eine massive Belastung der Beschäftigten in der Elterngeldstelle der Stadt Leipzig, die zu einer bedauerlich gefühlslosen Behandlung anspruchsberechtigter Eltern führt.
Milch kann es aber auch nur geben, wenn die Eltern des kleinen Fritz Geld haben, um Nahrung zu erwerben und sich ein Dach über dem Kopf zu erhalten, meint Rechtsanwalt Roland Gross, Leipzig. Er verweist auf eine massive Belastung der Beschäftigten in der Elterngeldstelle der Stadt Leipzig, die zu einer bedauerlich gefühlslosen Behandlung anspruchsberechtigter Eltern führt.
Der kleine Fritz ist am 02.12.2008 geboren. Die vor ihrem Mutterschutz berufstätige Mutter beantragte Anfang Januar 2009 die Gewährung von Elterngeld. Hiervon sollte die nächsten Monate der Lebensunterhalt der kleinen Familie bestritten werden. Als sie nach 5 Wochen noch nichts von der Behörde gehört hatte, fragte die Mutter bei der Elterngeldstelle der Stadt Leipzig nach und erhielt eine Auskunft, die sie an den Rand der Verzweiflung trieb: 1. fehle noch eine Bescheinigung (die sofort nachgereicht wurde), 2. sei vor Ablauf weiterer 3 Monate nicht mit einer Zahlung zu rechnen.
Man könnte das ja noch für ein Missverständnis halten, aber auch die telefonische Nachfrage des nunmehr beauftragten Rechtsanwalts erbrachte nur eine Bestätigung der voraussichtlich noch langen Verfahrensdauer - denn die Sachbearbeiter seien völlig überlastet. Erst die Beantragung einer einstweiligen Verfügung vor dem Sozialgericht in Leipzig brachte die Behörde auf Trab - 2 Tage später war der Bescheid über die Bewilligung von Elterngeld da.
Überlastung hin oder her, es kann und darf nicht sein, dass junge Eltern von der Behörde im Stich gelassen werden. Der Anspruch auf Elterngeld ist auch ohne anwaltliche Unterstützung zeitnah nach der Beantragung zu bewilligen, denn schließlich müssen Eltern und Kind hiermit ihren Lebensunterhalt bestreiten. Regelmäßig sind in jungen Familien keine Ersparnisse vorhanden, um erst einmal mehrere Monate ohne Einkommen zu überstehen. Im Übrigen unterläuft die Behördenpraxis das mit dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz verfolgte politische Ziel, junge Familien und Mütter zu unterstützen. Dieser Verantwortung muss sich auch die Stadt Leipzig stellen, ohne dass die Ansprüche erst durchgeklagt werden müssen, fordert Rechtsanwalt Gross.