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Nomos Handkommentar Arbeitsgerichtsgesetz
Die 3. Auflage des Hk-ArbGG befindet sich im Druck; für den 27.02.2025 kündigt der Verlag das Erscheinen an. Danke an Kollegen Natter und alle AutorInnen, die Tolles geleistet haben.


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Recht :: Aktuell
Schadenersatzanspruch für geschädigte Anleger – Prospekthaftung bei Medienfonds VIP 4
Das OLG München hat am 30.12.2011 (OLG München vom 30.12.2011 - Kap 1/07) in einem Musterentscheid zu Gunsten betroffener und investierter Anleger entschieden, dass der Prospekt des Medienfonds VIP zumindest in großen Teilen unrichtig, unvollständig und irreführend ist und sowohl die UniCredit Bank AG als auch der Fondsinitiator für die anerkannten Prospektfehler Verantwortung tragen.
Der am 26.03.2004 von der VIP Vermögensberatung München GmbH für die Beteiligung an der Film und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG veröffentlichte Emissionsprospekt stellt danach einen fehlerhaften, unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Prospekt dar.
Dies betrifft insbesondere die fehlerhafte Darstellung steuerrechtlicher Anerkennungsrisiken, Verlustrisiken als auch Prognoserechnungen. Die in diesem Musterentscheid aufgeworfenen Fragen sind damit verbindlich für alle in der Bundesrepublik bei den Gerichten anhängigen Klagen um den Medienfonds VIP 4 soweit sie auf Prospekthaftung gestützt werden. Kleiner Wermutstropfen ist, dass die Entscheidung des OLG München noch nicht rechtskräftig ist und alle Beteiligten, soweit sie ihre Feststellungsziele nicht erreicht haben, Rechtsbeschwerde zum EGH einlegen können. Zu allen Fragen rund um das Bank- und Kapitalmarkrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Friedemann Ahr LL.M. zur Verfügung.
Streitpunkt Immobilienfonds – Haftung und sittenwidrige Schädigung bei Wertsteigerung um 30 % innerhalb weniger Tage – Kenntnis der objektfinanzierenden Bank
Veräußert eine Gesellschaft eine Immobilie innerhalb weniger Tage zu einem 30% überhöhten Wert an eine Fondsgesellschaft, so kann darin eine sittenwidrige Schädigung der Anleger des Immobilienfonds liegen.
Verschärft wird dieser rechtlich schwer zu fassende Grenzbereich dann, wenn sich auf Seiten der Fondsinitiatoren sowie der veräußernden Gesellschaft personell die gleichen Parteien gegenüberstehen. Darüber hinaus kann sich auch die objektfinanzierende Bank an der Schädigung aufgrund ihrer Kenntnis des überteuerten Erwerbs beteiligen mit der Folge, dass dann die Anleger (auch) gegen die Bank einen Schadensersatzanspruch hätten, der der Rückzahlung des objektfinanzierenden Kredits entgegensteht.
Das Landgericht Frankenthal bejahte dies in erster Instanz. Aufgrund personeller Verstrickungen hinter der Fondsimmobile und unterbliebener Aufklärung im Emissionsprospekt liege eine Schädigung der Anleger vor, an welcher auch die objektfinanzierende Bank beteiligt sei, da ohne die Finanzierung das Anlagemodell nicht hätte durchgeführt werden können. Das Oberlandesgericht Zweibrücken sieht das allerdings anders. Denn es müsse wenigstens in groben Zügen der Wille der einzelnen Beteiligten vorliegen, die Tat gemeinschaftlich auszuführen. Nur die Kenntnis über planmäßiges Vorgehen der Gesellschaften im Hintergrund erfülle die Voraussetzung aber nicht.
Letztlich bleibt zu erwarten, wie der Bundesgerichtshof in der Sache entscheiden wird und welche Maßstäbe künftig an die gemeinschaftliche sittenwidrige Schädigung zu stellen sind.
Als in diesen Verfahren prozessbevollmächtigte bank- und kapitalmarktspezialisierte Kanzlei stehen wir Ihnen auch bei Ihren Problemlagen in Person von Herrn Rechtsanwalt LL.M. Friedemann Ahr zur Verfügung.
Pfändungsschutzkonto (P-Konto) – Kontoführungskosten und AGB Inhaltskontrolle
Nach Ansicht des Oberlandesgericht Frankfurt a.M. stellt eine Vereinbarung über ein P-Konto einen eigenständigen Zahlungsdienstrahmenvertrag gemäß § 675f BGB dar.
Demnach stelle § 850k Abs. 7 ZPO klar, dass kein eigenständiger Vertrag zur Führung eines P-Kontos notwendig sei, sondern ein Girokonto nur umgewandelt, nicht jedoch als Aliud ersetzt würde. Bezieht sich die Entgeltklausel überdies auf Pflichten, die der Bank vom Gesetzgeber aufgetragen wurden, so hat dies zur Folge, dass in den AGB der Bank keine höheren Kosten für ein P-Konto verlangt werden könnten, als für ein Girokonto.
Denn die Abwälzung von Aufwendungen für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht indiziere stets eine unangemessene Benachteiligung gegenüber der Kunden. Danach stellen Preisvereinbarungen über ein P-Konto Preisnebenabreden dar und unterfallen deshalb einer Kontrolle nach AGB-Recht. Nach diesen Grundsätzen halten Kontoführungskosten in Höhe von 11,55 Euro einer Kontrolle nicht stand. (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 28.03.2012, Az.: 19 U 238/11 – nicht rechtskräftig).
Für Ihre Fragen rund um das Bank- und Kapitalmarkrecht steht Ihnen Herr Rechtsanwalt LL.M. Friedemann Ahr zur Verfügung.