Neues :: aus der Kanzlei
Quo vadis 2025?
Unser Credo:
optimal, erfolgreich und zur Zufriedenheit unserer Mandanten
wollen wir anwaltlich beraten und vertreten.
Dafür ist gründliche Analyse, seriöse Rechtsinterpretation und manchmal auch das kreative Denken gegen den Strich - der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann (Francis Picabia) - erforderlich.
In die Kanzlei gross::rechtsanwaelte sind seit Mitte 2022 drei neue Kollegen eingetreten: Friedrich Casella, Robert Toth (beide mit Schwerpunkt individuelles und kollektives Arbeitsrecht) und als Strafrechtler/Strafverteidiger Constantin Waechter-Cardell. Die Kollegen sichern die Fortführung der Kanzlei und übernehmen als Gesellschafter die Verantwortung hierfür. 1982 habe ich die Kanzlei in Frankfurt am Main gegründet, seit 1989 bin ich Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit 1993 vertrete ich deutschlandweit von Leipzig aus. Ich überlasse die Führung der Kanzlei meinen Nachfolgern in der Gewissheit, dass sie dem Kanzlei-Credo gerecht werden.
Ich bleibe in meinem Beruf als Rechtsanwalt, der mir Berufung ist, aktiv tätig und bin weiter bei gross::rechtsanwaelte erreichbar - zur Unterstützung der Kollegen, aber natürlich auch zur Beratung und Vertretung unserer Mandanten.
Momentan im Druck ist bei Nomos die 3. Auflage des von Dr. Eberhard Natter, Präsident des LAG Baden-Württemberg a.D. und mir herausgegebenen Natter/Gross, Handkommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz - die Erarbeitung des Praxiskommentars gemeinsam mit vielen herausragenden AutorInnen vor allem aus der Arbeitsgerichtsbarkeit und Anwaltschaft, war 2024 eine nicht wenig belastende "Nebenbeschäftigung". 2025 steht die 6. Auflage des von Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath herausgegebenen Handkommentars-Arbeitsrecht, an dem ich als Autor mitwirke, an.
Wenn man auf den Globus schaut und wohin auch immer man in der Welt blickt, findet man kaum Anlass für Gelassenheit und Zuversicht. Das Klimaziel der UN-Klimakonferenz 2015 in Paris von möglichst unter 1,5 Grad Celsius menschengemachte globale Erderwärmung wurde mit 1,6 Grad Erwärmung in 2024 bereits gerissen, in der Folge ereignen sich zunehmend Umweltkatastrophen auch hierzulande, und die globale Erwärmung nimmt weiter zu, jedoch scheint sich kaum noch jemand gegen den existenzbedrohenden Klimawandel zu engagieren, Kriege und kriegerische Zuspitzungen überall auf der Welt und bis nach Europa - klima- und umweltschützend, CO2-neutral, ist das sicherlich nicht, ganz im Gegenteil - , Aufrüstung statt Abrüstung, gesellschaftliche Einstellung auf Militarisierung, Konfrontation und gesellschaftliche Spaltung statt friedliche Koexistenz, antidemokratische, autoritäre, bis ins Extrem, Herrschaftsformen auf allen Kontinenten, Milliardäre besetzen staatliche Machtpositionen und machen sicher keine Politik für die weniger Reichen, auch wir in Deutschland erleben Zuwachs antidemokratischer und demokratieverachtender "Alternative", die dennoch in großen Gesellschaftsgruppen Resonanz findet und das politische Klima insgesamt verändert.
Man traut sich kaum noch darauf hinzuweisen, dass soziale Rechte ausgebaut, gesellschaftliche Gleichheit und Gerechtigkeit auf allen Ebenen vorangetrieben werden müssten, dass Fluchtursachen auf der Welt nicht gelöst werden, indem Antimigrationspolitik betrieben wird - wer nimmt uns auf, wenn …..? Man könnte als Traumtänzer verlacht werden. Das Erfordernis, sich für Umweltschutz, Frieden und Abrüstung, Gleichheit und Gerechtigkeit, Menschenrechte, soziale Rechte, Bewahrung und Förderung des Rechtsstaats, für Demokratie einzusetzen, besteht auch auf allen rechtlichen Ebenen und im anwaltlichen Engagement, angesichts der Entwicklungen mehr noch als in den letzten Jahrzehnten.
In diesem Sinne sehen wir als Rechtsanwälte auch 2025 große Aufgaben vor uns. Wir hoffen, dass wir die Kräfte, die sich für den Fortschritt engagieren, optimal und erfolgreich mit fundierter Rechtsargumentation unterstützen können.
Wir wünschen Ihnen/Euch Gesundheit, Kraft, schöne Erlebnisse, zugewandte, liebevolle Beziehungen und auch sonst alles Gute 2025. Bleiben Sie uns verbunden und bedenken Sie: Wir bauen eine Welt, die wir unseren Kindern und Enkeln hinterlassen werden!
Roland Gross
gross::rechtsanwaelte

Rechtsanwälte
Recht :: Aktuell
Steuern auf Abfindung lassen sich durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber senken
Arbeitnehmer, die aus einem Unternehmen ausscheiden, können unter Umständen die Einkommensteuerlast bei Erhalt einer Abfindung durch eine entsprechende Zahlungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber senken. Die Abfindungszahlung ist einkommensteuerrechtlich betrachtet Teil der Einkünfte des Arbeitnehmers aus nichtselbstständiger Arbeit.
Arbeitnehmer, die aus einem Unternehmen ausscheiden, können unter Umständen die Einkommensteuerlast bei Erhalt einer Abfindung durch eine entsprechende Zahlungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber senken. Die Abfindungszahlung ist einkommensteuerrechtlich betrachtet Teil der Einkünfte des Arbeitnehmers aus nichtselbstständiger Arbeit. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit unterliegen der Einkommenssteuer in dem Kalenderjahr, in dem die Einnahmen zugeflossen sind. Geldbeträge, wie eine Abfindungszahlung, fließen dem Arbeitnehmer grundsätzlich dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Arbeitnehmers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber somit die Verschiebung der Zahlung der Abfindung in das folgende Kalenderjahr, kann unter Umständen dies für den Arbeitnehmer Steuervorteile bringen.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 19.02.2009 (Aktenzeichen 5 K 73/06) diese Steuerung des Zuflusses durch Vereinbarungen grundsätzlich für zulässig erachtet. Der Gesetzgeber habe durch die Normierung des Zu- und Abflussprinzips bewusst in Kauf genommen, dass es durch die Zusammenballung von Einnahmen bzw. Ausgaben in einem Veranlagungszeitraum zu steuerlichen Zufallsergebnissen kommen kann, die gegebenenfalls zu einer erheblichen steuerlichen Belastung oder Entlastung führen. Der Steuerpflichtige erhalte jedoch auch Gestaltungsmöglichkeiten im Wege des bewussten Herbeiführens eines Zuflusses bzw. eines Abflusses unabhängig von der wirtschaftlichen Verursachung. Eine Gestaltung des Zu- bzw. Abflusses von Einnahmen bzw. Ausgaben sei nur dann unangemessen und rechtsmissbräuchlich, wenn ein Zahlungszeitpunkt willkürlich ist und keinen Bezug zum wirtschaftlichen Hintergrund hat. Vereinbarungen über den Auszahlungszeitpunkt von Abfindungen stellen damit nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts dann keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt der Zahlung besteht.
Für Rückfragen im Bereich des Arbeits- und Steuerrechts steht Ihnen bei gross::rechtsanwaelte Rechtsanwältin Kerstin Holliger gern zur Verfügung.
Urlaub soll am Stück gewährt werden - Aber nur einmal
Hannover/ Berlin (dpa/ tmn) – Arbeitnehmer haben Anspruch auf längeren Urlaub am Stück. Wenn allerdings auf ihren Wunsch der Urlaub in kleineren Abschnitten gewährt wurde, können sie nicht verlangen, ihn noch einmal zu bekommen. So entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in Hannover (Az.: 7 Sa 1655/08). Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hin.
Hannover/ Berlin (dpa/ tmn) – Arbeitnehmer haben Anspruch auf längeren Urlaub am Stück. Wenn allerdings auf ihren Wunsch der Urlaub in kleineren Abschnitten gewährt wurde, können sie nicht verlangen, ihn noch einmal zu bekommen. So entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in Hannover (Az.: 7 Sa 1655/08). Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hin.
Grundsätzlich sei Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz zwar zusammenhängend zu gewähren, erläutert Roland Gross, Mitglied des DAV – Arbeitsrechtsausschusses. Mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage müssten zusammenhängend gewährt werden.
In dem Fall vor dem Landesarbeitsgericht hatte sich eine Arbeitnehmerin 31 Tage ihres Jahresurlaubs auf ihren Wunsch hin aufgeteilt auf einzelne Tage einschließlich eines Blocks von zwölf Werktagen. Am Ende des Jahres forderte sie dann aber, der Urlaub sei ihr noch einmal zusammenhängend zu gewähren, weil gegen die gesetzliche Regelung verstoßen worden sei. Das Gericht überzeugte das nicht. Immerhin sei der Urlaub so gewährt worden, wie die Arbeitnehmerin ihn beantragt hatte.
Die Rechtssprechung zu diesem Thema ist Roland Gross zufolge aber uneinheitlich. Der Gesetzgeber verlange einen zusammenhängenden Urlaub, weil so am ehesten mit Erholung gerechnet werden kann.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten deshalb darauf achten, dass zumindest einmal im Jahr zwei bis drei Wochen zusammenhängend Urlaub gewährt werden.
(Internet: www.anwaltsauskunft.de)
auch erschienen in: Kölner Stadtanzeiger 2.9.009,
www.morgenpost.de 6.9.09, www.nn-online.de 31.8.09
Veröffentlichung von Anwaltsschriftsätzen im Internet zulässig
Die Pressekammer des Landgerichts Berlin entschied am 17.09.2009 (Az.: 27 O 530/09), dass die Veröffentlichung von Anwaltsschriftsätzen im Internet grundsätzlich zulässig ist. Eine von gross::rechtsanwaelte vertretene Leipziger Kanzlei hatte über eines ihrer umweltrechtlichen Großverfahren (mehr als 100 Beteiligte) ausführlich im Internet berichtet und stellte dazu auch die vollständigen Schriftsätze der gegnerischen Anwälte ins Netz. Diese enthielten neben Rechtsausführungen auch Vortrag zu Genehmigungsverfahren, Zahlungs- und Finanzierungsplänen sowie drohender Insolvenzgefahr. Die Rechtsanwälte waren zuvor von ihren Mandanten von der Schweigepflicht entbunden worden.
Dies sah die 27. Kammer des Landgerichts Berlin als zulässig an und wies den gegnerischen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Es seien weder die anwaltliche Schweigepflicht, noch fremde Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt worden. Nicht jede Berichterstattung über Betriebsinterna sei tabu, es komme auf den Einzelfall an.
Erforderlich sei stets ein betriebsbezogener Eingriff, der sich nach seiner objektiven Stoßrichtung gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten muss; erforderlich sei ferner eine Schadensgefahr, die über die bloße Belästigung oder sozialübliche Behinderung hinausgehe, und geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen. Die Verletzung von Betriebsgeheimnissen oder -interna müsse konkret vorgetragen werden, woran es im vorliegenden Fall fehle. Eine Aufzählung von Schlagwörtern und pauschalen Passagen stelle keinen ausreichenden Sachvortrag dar.
Darüber hinaus befand das Gericht, dass die Verfügungskläger durch dreimonatiges Zuwarten die Dringlichkeit selbst widerlegt hätten, obwohl sie zwischenzeitlich Einigungsverhandlungen führten.
Für Rückfragen zum Medienrecht oder Informationsschutz steht ihnen Rechtsanwalt Michael Hummel, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, gern zur Verfügung.