Neues :: aus der Kanzlei
Quo vadis 2025?
Unser Credo:
optimal, erfolgreich und zur Zufriedenheit unserer Mandanten
wollen wir anwaltlich beraten und vertreten.
Dafür ist gründliche Analyse, seriöse Rechtsinterpretation und manchmal auch das kreative Denken gegen den Strich - der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann (Francis Picabia) - erforderlich.
In die Kanzlei gross::rechtsanwaelte sind seit Mitte 2022 drei neue Kollegen eingetreten: Friedrich Casella, Robert Toth (beide mit Schwerpunkt individuelles und kollektives Arbeitsrecht) und als Strafrechtler/Strafverteidiger Constantin Waechter-Cardell. Die Kollegen sichern die Fortführung der Kanzlei und übernehmen als Gesellschafter die Verantwortung hierfür. 1982 habe ich die Kanzlei in Frankfurt am Main gegründet, seit 1989 bin ich Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit 1993 vertrete ich deutschlandweit von Leipzig aus. Ich überlasse die Führung der Kanzlei meinen Nachfolgern in der Gewissheit, dass sie dem Kanzlei-Credo gerecht werden.
Ich bleibe in meinem Beruf als Rechtsanwalt, der mir Berufung ist, aktiv tätig und bin weiter bei gross::rechtsanwaelte erreichbar - zur Unterstützung der Kollegen, aber natürlich auch zur Beratung und Vertretung unserer Mandanten.
Momentan im Druck ist bei Nomos die 3. Auflage des von Dr. Eberhard Natter, Präsident des LAG Baden-Württemberg a.D. und mir herausgegebenen Natter/Gross, Handkommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz - die Erarbeitung des Praxiskommentars gemeinsam mit vielen herausragenden AutorInnen vor allem aus der Arbeitsgerichtsbarkeit und Anwaltschaft, war 2024 eine nicht wenig belastende "Nebenbeschäftigung". 2025 steht die 6. Auflage des von Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath herausgegebenen Handkommentars-Arbeitsrecht, an dem ich als Autor mitwirke, an.
Wenn man auf den Globus schaut und wohin auch immer man in der Welt blickt, findet man kaum Anlass für Gelassenheit und Zuversicht. Das Klimaziel der UN-Klimakonferenz 2015 in Paris von möglichst unter 1,5 Grad Celsius menschengemachte globale Erderwärmung wurde mit 1,6 Grad Erwärmung in 2024 bereits gerissen, in der Folge ereignen sich zunehmend Umweltkatastrophen auch hierzulande, und die globale Erwärmung nimmt weiter zu, jedoch scheint sich kaum noch jemand gegen den existenzbedrohenden Klimawandel zu engagieren, Kriege und kriegerische Zuspitzungen überall auf der Welt und bis nach Europa - klima- und umweltschützend, CO2-neutral, ist das sicherlich nicht, ganz im Gegenteil - , Aufrüstung statt Abrüstung, gesellschaftliche Einstellung auf Militarisierung, Konfrontation und gesellschaftliche Spaltung statt friedliche Koexistenz, antidemokratische, autoritäre, bis ins Extrem, Herrschaftsformen auf allen Kontinenten, Milliardäre besetzen staatliche Machtpositionen und machen sicher keine Politik für die weniger Reichen, auch wir in Deutschland erleben Zuwachs antidemokratischer und demokratieverachtender "Alternative", die dennoch in großen Gesellschaftsgruppen Resonanz findet und das politische Klima insgesamt verändert.
Man traut sich kaum noch darauf hinzuweisen, dass soziale Rechte ausgebaut, gesellschaftliche Gleichheit und Gerechtigkeit auf allen Ebenen vorangetrieben werden müssten, dass Fluchtursachen auf der Welt nicht gelöst werden, indem Antimigrationspolitik betrieben wird - wer nimmt uns auf, wenn …..? Man könnte als Traumtänzer verlacht werden. Das Erfordernis, sich für Umweltschutz, Frieden und Abrüstung, Gleichheit und Gerechtigkeit, Menschenrechte, soziale Rechte, Bewahrung und Förderung des Rechtsstaats, für Demokratie einzusetzen, besteht auch auf allen rechtlichen Ebenen und im anwaltlichen Engagement, angesichts der Entwicklungen mehr noch als in den letzten Jahrzehnten.
In diesem Sinne sehen wir als Rechtsanwälte auch 2025 große Aufgaben vor uns. Wir hoffen, dass wir die Kräfte, die sich für den Fortschritt engagieren, optimal und erfolgreich mit fundierter Rechtsargumentation unterstützen können.
Wir wünschen Ihnen/Euch Gesundheit, Kraft, schöne Erlebnisse, zugewandte, liebevolle Beziehungen und auch sonst alles Gute 2025. Bleiben Sie uns verbunden und bedenken Sie: Wir bauen eine Welt, die wir unseren Kindern und Enkeln hinterlassen werden!
Roland Gross
gross::rechtsanwaelte

Rechtsanwälte
Recht :: Aktuell
Gegenwind für Lehman-Anleger - Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg verneint Schadenersatzanspruch
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteilen vom 23.04.2010 - 13 U 117/09; 13 U 118/09 die bisherige Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg zu Gunsten geschädigter Lehman-Anleger aufgehoben.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes hatten die Berater der Hamburger Sparkasse nicht auf die für den Anleger nicht erkennbaren Provisionen hinzuweisen. Wir hatten berichtet, dass nach unserer Auffassung und der Auffassung verschiedener anderer Gerichte die so genannte Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch auf diese Fallkonstellation anzuwenden ist. Danach hat der Bankberater den Kunden darüber aufzuklären, wenn er für die Vermittlung bestimmter Geschäfte Provisionen erhält. Nach der nun vertretenen Auffassung des Oberlandesgerichtes handelt es sich in den entschiedenen Fällen zur Vermittlung von Lehman-Zertifikaten um sogenannte Eigengeschäfte. Nach der zweifelhaften Auffassung des OLG ist bei solchen Geschäften nicht auf Provisionen hinzuweisen.
Über das Emittentenrisiko, also das Risiko des Totalverlustes, wenn der Emittent des Zertifikates pleite ist, ist wohl auch nach Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes grundsätzlich aufzuklären. Eine Aufklärung über die fehlende Einlagensicherung soll dann aber nicht mehr notwendig sein.
Diese Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichtes sind sicher ein Rückschlag für alle Betroffenen Lehman-Anleger. Das Oberlandesgericht hat allerdings die Revision zugelassen, sodass sich wahrscheinlich demnächst der Bundesgerichtshof mit den streitigen Fragen beschäftigen wird.
Im Übrigen ist, und auch dies wird in den beiden Entscheidungen deutlich, immer anhand des Einzelfalles zu prüfen, ob ein Schadenersatzanspruch besteht. Insoweit verweisen wir auch noch einmal auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main (wir berichteten), in der ein Schadenersatzanspruch eines Anlegers bejaht wurde.
Für Fragen zu diesem Komplex steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok zur Verfügung.
Hausratversicherer muss bei falschen oder unvollständigen Angaben nach einem Fahrraddiebstahl nicht zahlen
In einem kürzlich ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 12 U 86/10) hatte sich der 12. Senat des Oberlandesgerichts mit der Frage zu beschäftigen, wie weit die Aufklärungs- obliegenheit des Versicherungsnehmers bei einem Fahrraddiebstahl geht.
In dem dortigen Fall hatte der Versicherungsnehmer den Diebstahl seines Fahrrades angemeldet und auf die Frage, wie viel das Fahrrad wert gewesen sei, einen Betrag in Höhe von € 5.700,00 angegeben und eine Rechnung beigelegt. Diese Rechnung bestätigte die Angaben des Versicherungsnehmers. Tatsächlich wurde das Fahrrad aber nicht vollständig beim Rechnungsaussteller erworben, sondern nur einige Teile. Andere Komponenten wurden bei anderen Händlern zum Beispiel auch im Internet gekauft.
Das Landgericht wies ebenso wie das Oberlandesgericht die Klage auf Zahlung der Versicherungsleistung ab. Dies wurde damit begründet, dass die als solche eingereichte „Rechnung“ eigentlich eine Wertermittlung und eben gerade nicht eine klassische Rechnung darstellte. Dem Kläger lag nach eigenen Angaben eine Rechnung in Höhe von € 1.950,00 vor, offensichtlich aber nicht die Rechnungen für sämtliche weiteren Teile.
Indem der Versicherungsnehmer für den Wert des Fahrrades mehrfach auf die angebliche Rechnung verwies, ohne klarzustellen, dass es sich nicht um die tatsächliche Rechnung für den Erwerb handelte, hat der Kläger nach Auffassung des Oberlandesgerichts versucht, den Hausratversicherer arglistig zu täuschen, was schließlich zur Leistungsfreiheit führte.
Die nach neuem Versicherungsvertragsgesetz nun auch gesetzlich vorgesehene Belehrung über die Konsequenzen der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten sah der Senat in diesem Fall als gegeben an. Er vertritt die Auffassung, dass diese Belehrung nicht zwingend auf einem separaten Formular zu erfolgen hat.
Bei jedem Versicherungsfall ist den Versicherungsnehmern also dringend zu empfehlen, gegenüber dem Versicherer vollständige und richtige Angaben zu machen. Sollten sich tatsächliche oder rechtliche Unklarheiten ergeben, sollte bereits sehr früh anwaltliche Hilfe gesucht werden. Fehler bei der Darstellung des Versicherungsfalles bzw. bei der Angabe über die Höhe des Schadens können schnell zum Verlust des Versicherungsschutzes mit teilweise fatalen Folgen führen.
Für Fragen im Versicherungsrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok gern zur Verfügung.
Schadenersatzansprüche gegen Anlageberater noch durchsetzbar
Auch wenn seit Erwerb der Anlage bereits mehrere Jahre vergangen sind, sind Ansprüche gegen den Anlageberater, der falsch beraten hat, regelmäßig noch nicht verjährt.
Mit einer Entscheidung vom 08.07.2010 hat der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 249/09) dem dort klagenden Anleger Recht gegeben. Dieser hatte Schadenersatz von einem Anlageberater gefordert, weil dieser ihm eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds empfahl, obwohl eine sichere Anlagemöglichkeit gesucht wurde. Der Anlageberater berief sich im Verfahren auf die Verjährung etwaiger Ansprüche und begründete dies damit, dass dem Anleger schließlich bereits im Jahr 1999 ein Anlageprospekt ausgehändigt wurde. Zu diesem Zeitpunkt, so die Auffassung des Beraters, kannte der Anleger also Beratungsfehler, sodass bereits im Jahr 1999 die Verjährung zu laufen begann. Der Anspruch wäre darin bereits verjährt gewesen.
Dieser Auffassung tritt der Bundesgerichtshof zu Recht entgegen und entschied, dass wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen einem Anleger und seinem Anlageberater allein aus der Tatsache, dass das Anlageprospekt nicht gelesen wurde, nicht auf eine grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers geschlossen werden kann. Nur dann, wenn der Anleger sich tatsächlich grob fahrlässig verhalten hätte, wäre der Beginn der Verjährungsfrist schon im Jahr 1999 gewesen.
In der Entscheidung hat der Bundesgerichtshof auch ausgeführt, dass dann, wenn eine sichere Geldanlage gesucht wird, die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung z. B. eines geschlossenen Immobilienfonds wegen des damit verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen eine falsche Beratung sein kann.
Damit bestehen für Anleger, die auf der Grundlage unrichtiger Aussagen ihrer Berater falsche Anlageentscheidungen getroffen haben, nach wie vor gute Aussichten, Schadenersatzansprüche durchzusetzen.
Für weitergehende Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok gern zur Verfügung.