Newsarchiv

Neues :: aus der Kanzlei

2019 - das Jahr soll friedlich, gesund und glücklich werden,

vorher genießen Sie harmonische Feiertage und einen schönen Jahreswechsel!

Alexander Gerst hat uns 2018 aus der ISS beeindruckende Bilder von unserem Planeten Erde geschickt. Wir konnten die Schönheit sehen, aber auch die existenzielle Gefährdung unseres Lebensraums. Um den Erhalt, die Reparatur und Verbesserung des Planeten und der Umweltbedingungen, die für die Menschheit, also uns und die zukünftigen Generationen, so existenziell bedeutsam sind, müssen wir uns hier und heute kümmern - und es ist keine Zeit für Kompromisse. Aber, der Klimaforscher Hans-Joachim Schellnhuber wies Anfang Dezember bei dem Weltklimagipfel in Kattowitz darauf hin, dass wir unser Klima gegen die Wand fahren, aber statt auf die Bremse zu treten, stehen wir weiter auf dem Gaspedal.

Es gibt kaum eine größere Aufgabe als den Schutz, leider mittlerweile auch die Rettung, unseres Planeten. Aber stattdessen werden Jahr für Jahr mehr Kriege und Auseinandersetzungen geführt, statt globaler Kooperation werden Konflikte international und national geschürt, jeder will der Erste - America first - oder auch Einzige sein; letztlich dürfte keiner übrig bleiben.

Als Anwälte wollen wir beitragen zur Entschärfung von Konflikten, zur regelbasierten Deeskalation und zu einem demokratisch und rechtsstaatlich gestalteten Gemeinwesen, in dem die Menschenrechte, verfassungsmäßige Rechte, materielles Recht und Verfahrensrecht geschützt sind. Dabei bewegen wir uns in einem besonderen rechtlichen Konfliktfeld, nämlich den Konflikten im Arbeitsleben, und, als einem zusätzlichen Schwerpunkt unseres neuen Kollegen Carsten Remmel, der Aufklärung, Verfolgung und Sanktionierung von Straftaten. Diese Arbeit setzen wir auch 2019 engagiert fort, wohl wissend, dass wir im Kleinen wie im Großen

die Kurve kriegen

müssen.

Verankert in unserer Gesellschaft unterstützen gross::rechtsanwaelte den

www.aufruf2019.de.

Zum Jahresende wünschen wir allen mit uns Verbundenen schöne Feiertage und ein gutes Jahr 2019!

Roland Gross & Dr. Claudia Gross

gross::rechtsanwaelte und ipo-gross

mit MitarbeiterInnen

Sicherheit der elektronischen Kommunikation

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben in der Vergangenheit miteinander per E-Mail kommuniziert. Diese Verbindung wurde von Unbefugten erfasst und wird momentan bei uns, wie auch einer großen Anzahl anderer E-Mail-Nutzer, verwendet, um mit personalisierten E-Mail-Adressen von uns Sie anzuschreiben, Sie mit angeblichen Rechnungen zu traktieren, zu mahnen oder dergleichen. Es handelt sich um Spams, die Sie bitte nicht ungesichert speichern, beantworten oder deren Anhänge öffnen sollten.

Verständlicherweise wird verschiedentlich der Verdacht geäußert, dass die Daten von unserem Server abgegriffen sein könnten. Wir haben deshalb unsere IT aufwändig überprüft und den Schutz weiter erhöht. Von dem beauftragten IT-Unternehmen wurde uns versichert, dass unser Server nicht angegriffen wurde und die Mails auch nicht von unserem Server versendet werden. Leider ermöglicht das noch immer verwendete Mailprotokoll es theoretisch, jede beliebige Mailadresse als Absender zu verwenden. Spammer wollen keine Mail Antworten auf ihre Müllmails. Sie wollen nur, dass die Empfänger die Links in den Mails anklicken oder den verseuchten Anhang öffnen. Darum setzen Spammer keine ihrer eigenen echten Mailadressen in den Absender. Diese missbräuchliche Verwendung von realen Mail Adressen als Absender lässt sich leider derzeit noch nicht unterbinden; wir haben hierauf keinen Einfluss.

In der von uns verwendeten Korrespondenz beachten wir hohe Sicherheitsstandards. So kommunizieren wir mit Mandanten in der Regel über ein gesichertes System, das mit dem Mandanten abgestimmt ist, und anwaltliche Post versenden wir bis auf wenige Ausnahmen qualifiziert elektronisch signiert und unter Verwendung unseres Briefbogens. Sollte beim Empfang einer elektronisch übermittelten Nachricht bei Ihnen ein Verdacht auftreten oder sollten Sie unsicher sein, ob die Nachricht von uns kommt, fragen Sie bitte in unserem Sekretariat (0341-984620) nach.

Wenn Sie uns eine Nachricht über den Erhalt eines oder mehrerer Spams mit unseren Adressdaten übermittelt haben, danken wir Ihnen hierfür; wir nutzen dies, um fortlaufend die Sicherheit unserer IT zu überprüfen. Wir hoffen, dass wir Ihnen die Zusammenhänge und die Handlungsoptionen verständlich machen konnten.

Roland Gross

Rechtsanwalt Carsten Remmel verstärkt unser Team

Einige unserer Mandanten kennen Herrn Rechtsanwalt Carsten Remmel bereits, da er während seiner Ausbildung bei uns und insbesondere dem mit uns in Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwalt Franz Kopinski als Referendar und wissenschaftlicher Mitarbeiter, sowie in den ersten Wochen nach seinem Examen bei uns beschäftigt war. Er hat einen "Ausflug" zu einer vor allem verkehrsrechtlich spezialisierten Kanzlei gemacht und dort insbesondere in der Vertretung verkehrsrechtlicher Mandate und ganz besonders Ordnungswidrigkeits- und Strafverfahren Erfahrungen gesammelt. Wir freuen uns, dass wir Herrn Kollegen Remmel überzeugen konnten, sich in unsere Kanzlei einzubringen. Er schätzt vor allem, dass wir großen Wert auf individuelle Beratung und Betreuung unserer Mandanten legen, kein "Fall" wird nur standardisiert abgearbeitet, auch wenn wir selbstverständlich wissen, wie beispielsweise Geschwindigkeits-und Rotlichtblitzer auch in technischer Hinsicht zu bewerten sind.

Herr Rechtsanwalt Remmel baut in unsere Kanzlei die Vertretung und Verteidigung in Ordnungswidrigkeits-und Strafsachen, nicht nur bezogen auf Verkehrsrecht, sowie in zivilrechtlichen Verfahren, z.B. Schadensersatz-und Schmerzensgeldansprüche nach Verkehrsunfällen aber auch Auseinandersetzungen mit Automobilherstellern wegen Abgasmanipulationen (Rückabwicklung von Kaufverträgen) aus. Darüber hinaus wird er schwerpunktmäßig auch arbeitsrechtliche Mandate bearbeiten. Wir freuen uns auf die Verstärkung und die Erweiterung unseres Leistungsangebots mit Herrn Kollegen Remmel.

Herr Kollege Remmel stellt einige der Themen, auf die er sich spezialisiert hat, in den nächsten Tagen, mit den nachstehenden Beiträgen vor.  Roland Gross

Beitrag: 'Nutzung Taschenrechner'

Beitrag: 'Rückabwicklung KfZ-Vertrag wegen Manipulations-Software'

Beitrag: 'Sie wurden geblitzt'

Rechtsanwältin Anne Dopheide verlässt unsere Kanzlei

Seit Anfang diesen Jahres konnten unsere Mandanten Frau Rechtsanwältin Anne Dopheide vor allem in arbeitsrechtlichen Mandaten kennenlernen. Im Auftreten sympathisch, engagiert und juristisch hoch qualifiziert hat uns Frau Kollegin Dopheide unterstützt, will sich aber nun einer neuen Anforderung stellen, weshalb sie leider aus unserer Kanzlei ausscheidet. Wir wünschen Frau Kollegin Dopheide für ihren weiteren beruflichen und persönlichen Lebensweg von Herzen alles Gute!  Roland Gross

 

Expertenmeinung in MDR aktuell am 23.08.2018 - LKA-Mitarbeiter pöbelt bei Legida gegen Presse

Ein Fernsehteam von MDR aktuell vom 23.08.2018 hat Rechtsanwalt Roland Gross als arbeitsrechtlichen Experten zur rechtlichen Einschätzung des pöbelnden Anti-Merkel-Demonstranten im Rahmen einer Pegida-Demonstration während des Besuchs der Bundeskanzlerin in Dresden letzte Woche befragt:

Sachverhalt: Ein Teilnehmer der Pegida-Demonstration gegen den Besuch von Kanzlerin Merkel in Dresden, der sich in einem der rechtsextremen "Gruppe Freital" zugeordneten Personenkreis bewegte, wollte von einem ZDF-Team nicht gefilmt werden und bewegte sich laut schimpfend auf die Kamera zu. Die Polizei wurde von ihm einbezogen, aufgefordert, das Filmen zu unterbinden und die Personalien des Filmteams festzustellen. Trotz des Protests der Journalisten wurden diese über eine Dreiviertelstunde in eine von der Polizei so genannte "polizeiliche Maßnahme" einbezogen, doppelt ihre Personalien und Pressefunktion überprüft und währenddessen eine Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit verhindert. Der Begleiter des pöbelnden Demonstranten, ein polizeibekannter Rechtsextremist, erstattete Strafanzeige. Wenige Tage später bekannte das Sächsische Staatsministerium des Innern, dass der pöbelnde Demonstrant Mitarbeiter (Sachbearbeiter im Wirtschaftsdezernat) beim Landeskriminalamt ist, der während seines Urlaubs mit Batschkapp in Deutschlandfarben und auch sonst nicht "unverkleidet" an der Anti-Merkel-Demonstration teilgenommen hat.

Das in die Diskussion eingebrachte Mäßigungsgebot entstammt dem Beamtenrecht, das sein Fundament wiederum in Art. 33 Abs. 5 GG findet: Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Früher im BAT enthaltene analoge Regelungen zum Mäßigungsgebot auch für angestellte Beschäftigte des öffentlichen Dienstes wurden mit der Neufassung von TV-L und TVöD nicht übernommen. Man wird also nicht bruchlos das Mäßigungsgebot auf Angestellte im öffentlichen Dienst übertragen können.

Nach den neuen Tarifregelungen, die regelmäßig in den Arbeitsverträgen in Bezug genommen werden, müssen Beschäftigte "sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen" (§ 3 Abs. 1 S. 2 TV-L). Darüber hinaus gilt, wie in jedem Schuldverhältnis, eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils gemäß § 241 Abs. 2 BGB.

Dem gegenüber steht die Meinungsfreiheit, die auch Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zusteht.

Mit seinem extremen Gebaren im Rahmen der Demonstration und gegenüber der Presse hat der Demonstrant evident nicht ein Verhalten an den Tag gelegt, das ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes auch nur annähernd vermuten oder gar erkennen ließe. Somit liegt eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung, die zu sanktionieren ist, vor.

Verstärkt wird diese Einschätzung auch durch das Verhalten des Demonstranten/LKA-Mitarbeiters, mit dem eine Pegida-Demonstrationsempfehlung umgesetzt wird, während Demonstrationen Strafanzeigen grundlos oder aus nichtigem Anlass gegen die Presse zu stellen, um die Polizei zu instrumentalisieren, die Personalien der Beschuldigten aufzunehmen, sie hierdurch von der Arbeit abzuhalten und Bedrohungen auszusetzen. Es ist problematisch, wenn die Polizei sich hierdurch als Handlanger von Pegida instrumentalisieren lässt, aber gerade bei einem LKA-Mitarbeiter, der über einschlägige Rechtsvorschriften informiert ist und auch den verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit kennen muss, kann eine solche falsche Anschuldigung und Behinderung auch arbeitsrechtlich nicht unsanktioniert bleiben.

Roland Gross, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht (Beitrag in MDR aktuell am 23.08.2018)

Schulung zum Betriebsverfassungsgesetz

Neu in den Betriebsrat Gewählten, ebenso geeignet für erfahrene Betriebsratsmitglieder, bieten wir Inhouse-Schulungen, sowie Schulungen in unseren Kanzleiräumlichkeiten unter anderem zum Betriebsverfassungsgesetz an. Auf Nachfrage können wir auch gemischte Gruppen, die aus mehreren Gremien besetzt werden, für solche Schulungen zusammenstellen bzw. deren Anmeldungen entgegennehmen. Das Beispiel einer aktuellen Betriebsräteschulung finden Sie hier. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Stellenangebot Auszubildende/r zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten

Sie wollen einen vielseitigen Beruf erlernen? Wir bieten Ihnen ab August 2018 die Möglichkeit, eine Ausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten in unserer Kanzlei zu absolvieren.

Sie sollten keine Angst vor Gesetzestexten haben und sich schriftlich wie mündlich gut ausdrücken können.  Wir bieten Ihnen eine interessante Ausbildungszeit, ein tolles Team und – leistungsentsprechend – eine überdurchschnittliche Ausbildungsvergütung.

 

Ihre Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte an:

gross::rechtsanwaelte

Rechtsanwalt Roland Gross

Schorlemmerstraße 2

04155 Leipzig

leipzig@advo-gross.de

 

Wir freuen uns auf Sie!

Betriebsratswahlen 2018 - Schulungsbedarf

Im Zeitraum vom 01. März bis 31. Mai 2018 wurden, wie alle 4 Jahre, regulär die Betriebsräte gewählt. Damit die neu- oder wiedergewählten Betriebsräte möglichst schnell zu einer konstruktiven Arbeit und Verhandlungsfähigkeit mit der Geschäftsleitung finden, ist es empfehlenswert, kurzfristig an Schulungen teilzunehmen oder für das neugewählte Gremium auf dessen Bedarf zugeschnittene Schulungen durchzuführen. Die verschiedenen Beteiligungsrechte, Befugnisse und Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz sind kennenzulernen, aber auch die Grenzen der Mitbestimmung. Durch qualifizierte Schulungen können Konflikte vermieden und betriebliche Regelungen effizient und zügig gestaltet werden.

Aufgrund der ab 25. Mai verbindlichen Neuregelungen im Datenschutz besteht für Unternehmen wie Betriebsräte kurzfristig Handlungsbedarf zur Erstellung von Betriebsvereinbarungen. Gesetzliche Neuregelungen stehen demnächst an im Bereich des sog. Whistleblowings und bei der Befristung von Teilzeitregelungen (insoweit sind die Gesetzgebungsverfahren bereits eingeleitet).

Unsere Kanzlei bietet Grund- und Spezialschulungen an, wobei wir auf den jeweiligen Bedarf zugeschnittene Angebote auf Anfrage erstellen. Sprechen Sie bitte Rechtsanwalt Roland Gross an.

Elektronische Kommunikation

Wir wenden uns an Personen, mit denen wir in elektronischem Kontakt stehen.

Wir haben aktuelle Hinweise darauf, dass unter der vorgeblichen Absenderangabe unserer Kanzlei oder von Mitarbeitern der Kanzlei bei Personen, mit denen wir in der Vergangenheit Kontakt hatten, E-Mails eingehen, in denen angebliche Rechnungen als Link hinterlegt sind.

Bitte behandeln Sie solche E-Mails mit äußerster Vorsicht; sie stammen nicht von uns. Rechnungen werden bei uns nicht als Link hinterlegt. Elektronische Rechnungen erhalten Sie von uns ausschließlich über die Webakte oder qualifiziert elektronisch von einem unserer Anwälte signiert.

Wenn Sie bei einer E-Mail, das angeblich von uns kommt, unsicher sind, fragen Sie am Besten in unserer Kanzlei nach. Sinnvoll kann es auch sein, die Absenderangabe durch Anklicken zu überprüfen: es stellt sich dann heraus, ob die E-Mail tatsächlich von uns kommt oder ob ein dubioser Server, der mit uns nichts zu tun hat, verwendet wird.

Ihre Hinweise erfassen wir selbstverständlich und leiten sie an die zuständigen Behörden weiter.

 

Mit freundlichem Gruß

Roland Gross

Rechtsanwalt

Datenschutz im Betrieb

Im Januar fand der 3. Deutsche Arbeitsrechtstag in Berlin statt. Gemeinsame Erkenntnis der Arbeitsrechtler war, unabhängig von ihren jeweiligen Sympathien für Unternehmen oder Betriebsräte: Das ab 28.05.2018 anzuwendende neue Datenschutzrecht nach EU- Datenschutzgrundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz erfordert unbedingt eine aktive Einbeziehung der Betriebsräte durch die Unternehmen. Wenn Unternehmen nicht schnell und umfassend aktiv werden, riskieren sie erhebliche Bußgelder; und: Es bedarf nun dringend eine Ergänzung der Beteiligungsrechte von Betriebsräten in dem seit 1972 unveränderten, mittlerweile antiquierten Betriebsverfassungsgesetz. GroKo hin oder her: Der Gesetzgeber hat es bisher verabsäumt, dies in seine Planung für die Legislaturperiode aufzunehmen. Wir unterstützen bei Erstellung und Verhandlung von neuen oder erstmaligen Betriebsvereinbarungen zum Datenschutz.

 

recht :: aktuell

Bundesgerichtshof verurteilt Deutsche Bank zur Zahlung von Schadenersatz bei Zinssatz-Swap-Geschäften

Der XI. Senat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat am 22.03.2011 (Az. XI ZR 33/10) entschieden, dass die beratende Bank dem Bankkunden bei Empfehlung eines Zinssatz- Swap-Vertrages (hier: CMS Spread Ladder Swap-Vertrag)  deutlich vor Augen hätte führen müssen, dass eine für den Kunden negative Entwicklung real ist und ihn ruinieren kann.

Der Kunde kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nur dann objektiv darüber entscheiden, ob er das Geschäft wirklich abschließen will, wenn er umfassend von der Bank über die Risiken aufgeklärt wurde. Dies gilt insbesondere auch für das Risiko des Bankkunden im Vergleich zu dem der Bank. Regelmäßig haben die Banken nämlich derartige Zinssatz-SWAP-Verträge so konstruiert, dass die wesentlichen Risiken beim Kunden und eben nicht bei der Bank liegen.

Die im hiesigen Fall beklagte Deutsche Bank wurde vom BGH verpflichtet, dem Kunden allen Schaden zu ersetzen, der aus dem Zinssatz-Swap entstanden ist. Dieser bestand hier in dem Betrag, den der Bankkunde bei Auflösung des Geschäftes zu erbringen hatte.

Der BGH hat sich nicht von der Stellungnahme der Rechtsanwälte der Bank vor Urteilsverkündung beeindrucken

lassen, die erklärten, durch ein solches Urteil würde eine weitere Finanzkrise heraufbeschwört.

Diese Entscheidung klärt nun auch den Streit verschiedener Oberlandesgerichte (wir hatten über die Auffassung des OLG Stuttgart berichtet) darüber, welche Beratungspflichten die Banken bei Empfehlung von Swap-Verträgen treffen. Bei derartigen Zinswetten gehen die Pflichten der Bank regelmäßig über die Beratungspflichten bei „normalen“ Anlageprodukten hinaus. Dies galt in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall umso mehr, als der Swap-Vertrag bereits bei Abschluss des Vertrages einen für den Kunden negativen Wert in Höhe von € 80.000,00 hatte.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes sollten Zinssatz-Swap-Verträge, die vor allem mittelständischen Unternehmen als Zinsoptimierungsgeschäfte empfohlen wurden, noch einmal genau überprüft und etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Banken geltend gemacht werden. Als Ansprechpartner steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok zur Verfügung.

CGZP ist nicht tariffähig!!!

Mit Beschluss vom 14.12.2010 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) keine Tariffähigkeit für die Leiharbeitnehmerschaft zukommt. Dies hat zur Folge, dass sämtliche von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge rückwirkend unwirksam sind.

Mit Beschluss vom 14.12.2010 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) keine Tariffähigkeit für die Leiharbeitnehmerschaft zukommt. Dies hat zur Folge, dass sämtliche von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge rückwirkend unwirksam sind. Was bedeutet dies für die Leiharbeitnehmer? Regelmäßig haben die bundesweit tätigen Leiharbeitgeber mit ihren Angestellten arbeitsvertraglich die Geltung der Tarifverträge des Arbeitgeberverbandes Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) vereinbart. Hierdurch sollte eine Herabsetzung der Vergütungsansprüche der beschäftigten Leiharbeitgeber erreicht werden. Denn grundsätzlich haben diese Anspruch auf die gleiche Vergütung, wie die, in den Betrieben des Entleihers, vergleichbar beschäftigten Arbeitnehmern. Von diesem Grundsatz kann nach den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nur aufgrund eines Tarifvertrages abgewichen werden. Da allerdings das Bundesarbeitsgericht nunmehr rechtskräftig festgestellt hat, dass der CGZP keine Tariffähigkeit für die Leiharbeitnehmerschaft zukommt, genügen die von ihr abgeschlossenen Tarifverträge nicht den gesetzlichen Anforderungen für eine wirksame Abkehr vom Grundsatz des „equal pay“. Die betroffenen Leiharbeitnehmer haben deshalb (auch rückwirkend) den gesetzlichen Anspruch auf Vergütung in der Höhe, wie diese den vergleichbaren Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers gezahlt wird.

Wir empfehlen deshalb den betroffenen Leiharbeitnehmern diese Vergütungsansprüche schnellstmöglich gegenüber ihren Arbeitgebern geltend zu machen, um hierdurch entsprechende Verjährungs- und Ausschlussfristen zu hemmen. Sollten die Ansprüche nicht freiwillig vom Arbeitgeber ausgeglichen werden, kann erfolgreich eine Klage angestrebt werden. Die Leiharbeitgeber haben diesen Umstand mittlerweile erkannt und ergreifen erste Maßnahmen. Vielfach wurden den Angestellten neue Arbeitsverträge zu Unterzeichnung vorgelegt. Es wird der Eindruck vermittelt deren Abschluss sei nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erforderlich. Das ist rechtlich nicht zutreffend. Mit den Änderungsverträgen wird lediglich versucht die Geltung neuer Tarifverträge zur Herabsetzung des gesetzlich gleichen Lohnanspruchs der Leiharbeitnehmer zu vereinbaren. Regelmäßig sollen die Tarifverträge des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ e.V) und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB in Bezug genommen werden. Zwar stellen diese eine Verbesserung der Rechte der Leiharbeitnehmer im Vergleich zu den Tarifverträgen der CGZP dar, verschlechtern allerdings wiederum die derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen. Wir empfehlen daher allen betroffenen Arbeitnehmern die entsprechenden Änderungsangebote nicht anzunehmen. Hierfür besteht keine Veranlassung. Sollten Sie weitere Fragen zu den Auswirkungen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes haben oder eine Vertretung bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche wünschen, stehen wir Ihnen als Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Tino Kroupa Rechtsanwalt 

(Ver-) Pfeifen geschützt

Sommerzeit, saure Gurkenzeit – und da pfeift es aus Straßburg. Die deutsche Justiz hat die menschenrechtliche Dimension des whistleblowing verkannt. Eine nach Überarbeitung erkrankte Altenpflegerin hatte Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber erstattet. Aufgrund chronischer Unterbesetzung gab es nicht nur eine Überlastung der Beschäftigten, sondern entwürdigende Zustände in der Behandlung, eher Misshandlung, der zu pflegenden SeniorInnen. Die Strafanzeige war ultima ratio; vorangegangene Mahnungen an den Arbeitgeber hatten nicht gefruchtet. Die – natürlich ausgesprochene – fristlose Kündigung hatte nicht nur vor der Arbeitsgerichtsbarkeit Bestand, sondern auch vor dem Bundesverfassungsgericht.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21.7.2011 in application no. 28274/08 Heinisch vs. Germany ist richtig und – leider – notwendig: Wer sonst als der inner circle der Beschäftigten kann kompetent beurteilen, wo etwas konstant schief läuft und Aufmerksamkeit erheischend, ja erzwingend, die Stimme erheben? Hatte die deutsche Justiz die Gut-Böse-Scannung verloren?

War die Interessenabwägung unter die Räder geraten? Warum musste erst Straßburg der deutschen Justiz als Gebrechlichkeitspfleger  beispringen?

Nun hat der Sommer sein Thema. Ein Gesetz soll her, bis Ende 2012, sagt die zuständige Ministerin, „zum Schutz öffentlicher Interessen durch Förderung und Schutz von Hinweisgebern“.  Der whistleblower ist in, er genießt Kult-, fast Heldenstatus. Man darf gespannt sein, wie der Gesetzgeber die Abgrenzung zu Denunzianten, Intriganten, Kronzeugen und allen, die nur ihr Süppchen kochen wollen, beschreibt, wie er ein Klima des Verpfeifens vermeidet. Es steht außer Zweifel: Courage der Beschäftigten ist notwendig. Sie muss gewürdigt, nicht sanktioniert werden. War das nicht schon bisher möglich? Es scheint mal wieder notwendig zu sein, über den Wert selbstbewusster Arbeitnehmer und mit substantiellen Rechten ausgestatteter Belegschaftsvertretungen nachzudenken.

Roland Gross, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Achtung Anleger! Verjährungsfrist endet zum 31.12.2011!

Am 31.12.2011 endet die absolute Verjährungsfrist für private Anleger, die bis Ende 2001 eine Kapitalanlage gezeichnet haben und wegen fehlerhafter Anlageberatung noch Ansprüche anmelden wollen.

Die ursprünglich geltende 30-jährige Verjährungsfrist wurde im Rahmen der Schuldrechtsreform im Jahre 2002, infolge einer Übergangsvorschrift, durch die 3-jährige Regelverjährungsfrist ersetzt. Die Regelverjährung beginnt dabei mit der Kenntnis von den haftungsbegründenden Umständen, sowie der Person des Anspruchsgegners.

Zugleich wurde eine kenntnisunabhängige absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren in das Gesetz aufgenommen.  Damit tritt für Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, am 31.12.2011 die Verjährung ein. Dies gilt insbesondere für Ansprüche von denen der Anleger keinerlei Kenntnis hat. Es empfiehlt sich daher eine kurze juristische Prüfung der entsprechenden Anlageprodukte, um sicher zu gehen, dass etwaige Ansprüche nicht verfallen. Hierfür stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite! Sprechen Sie uns einfach an

Keine Anrechnung von Kindergeld auf Geschiedenenunterhalt

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.07.2011, Az.: 1BvR 932/10 dürfen Eltern das Kindergeld des Kindes nicht für eigene Zwecke nutzen. Daher ist auch eine Verrechnung mit dem Unterhalt für den Ex-Ehepartner nicht gestattet.

Diese Handhabung verstößt nicht gegen die verfassungsrechtlich gewährte Gleichbehandlung, denn nach dem neuen Unterhaltsrecht gilt das Kindergeld als eigenes Einkommen des Kindes.  Die Berechnungsmethode war mit der Unterhaltsrechtsreform aus dem Jahre 2008 geändert worden.

Dies kann nunmehr dazu führen, dass ein Elternteil weniger Geld für sich zur Verfügung hat, wenn er an seinen geschiedenen Partner Unterhalt zu zahlen hat, sollte dieser das Kind betreuen.

Nach dem alten Unterhaltsrecht konnte der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte seinen Anteil am Kindergeld für eigene Zwecke nutzen. Nunmehr darf das Kindergeld nur noch für den Unterhalt des Kindes verwandt werden, unabhängig davon, welcher Elternteil das Kind betreut.

Betreuungsunterhalt - Alleinerziehende müssen Vollzeit arbeiten gehen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.06.2011, Az.: XII ZR 94/09 entschieden, dass eine Vollzeittätigkeit keine überobligatorische Tätigkeit darstellt.

Seit der Umgestaltung des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 gilt, wer länger als bis zum dritten Lebensjahr eines Kindes Betreuungsunterhalt will, die Gründe dafür darzulegen und zu beweisen hat. Ein starres Altersphasenmodell, welches hinsichtlich der Gewährung von Betreuungsunterhalt allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes abstellt, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Bei der Gewährung von Betreuungsunterhalt sind daher die individuellen Betreuungsmöglichkeiten und kindsbezogene Gründe, welche gegen eine Fremdbetreuung sprechen könnten, zu prüfen. Zudem können für die Gewährung oder Verlängerung des Betreuungsunterhalts, die Rollenverteilung und die Dauer der Ehe für eine weitere Verlängerung sprechen (Hausfrauenehe).

Alleinerziehende Geschiedene müssen in der Regel Vollzeit arbeiten gehen, sobald das zu betreuende Kind drei Jahre alt ist. Ein Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Partner soll nur dann bestehen, wenn der betreuende Elternteil aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht voll arbeiten kann.

Auch die Betreuung eines Grundschulkindes stehe einer Vollzeittätigkeit nicht entgegen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass nach der Unterrichtzeit eine Betreuungsmöglichkeit besteht.

Generell geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Betreuung in einer Ganztagsschule oder Tagesstätte mit der Betreuung durch einen Elternteil gleichzusetzen ist.

Sollten Sie weitere Fragen zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs haben oder eine Vertretung bei der Durchsetzung beziehungsweise Abwehr Ihrer Unterhaltsansprüche haben, stehen wir Ihnen hierbei gern zur Seite.

Das Unterhaltsrecht war zum 1. Januar 2008 umgestaltet worden. Seither gilt: Wer nach einer Scheidung ein Kind betreut, muss nicht arbeiten, bis es drei Jahre alt ist. Danach besteht grundsätzlich die sog. «Erwerbsobliegenheit». Der Unterhaltsanspruch kann sich jedoch verlängern, wenn die Interessen des Kindes es erfordern oder wenn die Rollenverteilung und die Dauer der Ehe für eine weitere Verlängerung sprechen - in Fällen der traditionellen «Hausfrauenehe».

Generell gehe der Gesetzgeber allerdings davon aus, dass die Betreuung in Ganztagsschulen oder Tagesstätten gleichwertig zur Betreuung durch die Eltern ist.

Niederlage vor dem BGH – Lehman-Anleger scheitern mit Schadenersatzklagen

Nunmehr hat am 27.09.2011 der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat in zwei Parallelverfahren über die Schadenersatzklagen von Anlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb hoch riskanter und nahezu wertloser Zertifikate der niederländischen Tochtergesellschaft des US-amerikanischen Bankhauses Lehman Brothers Holdings Inc. entschieden. Der BGH vermochte in den beiden richtungsweisenden Entscheidungen keine Beratungs- und Aufklärungsfehler der beklagten Sparkassen erkennen.

Zu verhandeln hatte der BGH über Klagen zweier Anleger, welche ihre Sparkasse auf Schadenersatz aufgrund unzureichender und falscher Beratung beim Kauf von Lehman-Zertifikaten  („ProtectExpress-Anleihe“ und „Bull Express Garant Anleihe“) in den Jahren 2006 und 2006, in Anspruch nehmen wollten. Beide Anleger hatten auf Empfehlung ihrer Sparkasse für jeweils 10.000,00 EUR Lehmann-Zertifikate erworben. Zwar war die Rückzahlung der Zertifikate zu 100 Prozent garantiert. Da diese indes nicht der hiesigen Einlagensicherung (weil von der niederländischen Lehmann Tochtergesellschaft Lehman Brothers Treasury Co. B.V. emittiert) unterlagen, waren diese Papiere in Folge des weltweiten Credit Crunch und der Lehmann-Pleite nahezu wertlos. Die Kläger verlangten daraufhin wegen angeblich mangelhafter Beratung von ihrer Sparkasse den Anlagebetrag zuzüglich des Ausgabeaufschlags nebst Zinsen. 

Der BGH konnte in beiden Fällen keine Pflichtverletzung der beklagten Hamburger Sparkasse erkennen. Dies habe in beiden Fällen ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung nicht verletzt.

Überdies sei zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung und der jeweiligen Beratungsgespräche für diese ein konkretes Insolvenzrisiko der amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers nicht erkennbar gewesen. Auch habe die Sparkasse nicht über ihre Gewinnmarge beim Verkauf informieren müssen.

Geschädigte können dennoch weiter hoffen

Zwar haben die beiden Entscheidungen „eine gewisse Pilotfunktion“. Jedoch sind bei jedem der gegenwärtig beim BGH anhängigen weiteren Verfahren um Ansprüche von Lehman Anlegern in jedem konkreten Einzelfall die genauen Umstände der Beratung zu berücksichtigen.

Generell entscheidend für einen Schadenersatzanspruch ist, ob der Bank eine Pflichtver-letzung vorzuwerfen ist – unabhängig von der Lehmann Pleite. Beratungspflichten können etwa auch dann verletzt sein, wenn auf eine Insolvenzgefahr oder auf besondere Kündigungsrechte hätte hingewiesen werden müssen.   

Hoffnung auf Schadenersatz besteht auch in den Fällen, in denen Anleger erst nach dem Fall  der US-Bank Bear Stearns und dem anschließend schnell geschnürten Rettungspaket im März 2008 investiert haben. Spätestens seit diesen Fällen dürfte eine gesteigerte Hinweis-pflicht der Banken hinsichtlich der sich abzeichnenden Pleite bestanden haben. 

BGH, Urt. vom 27.09.2011 - XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10 

Ihr Ansprechpartner zu allen Fragen des Bank- und Kapitalmarktrechts

Rechtsanwalt Friedemann Ahr LL.M.

Nutzer von Streaming-Portalen machen sich strafbar und eventuell schadenersatzpflichtig!

Nutzer von Streaming-Portalen machen sich strafbar und gegebenenfalls schadenersatzpflichtig. Dies stellte das Amtsgericht Leipzig im Rahmen der Verurteilung eines der Mitglieder der Kino.to-Kerngruppe fest. In seiner Urteilsbegründung führt das Gericht hierzu aus, dass auch im Rahmen der Nutzung von Streaming-Portalen sukzessive Teile des urheberrechtlich geschützten Filmwerkes zwischengespeichert werden und somit in den alleinigen Machtbereich des Nutzers gelangen. Es handele sich deshalb um eine urheberrechtlich geschützte Vervielfältigungshandlung. Wer sich Filme über ein Streaming-Portal wie Kino.to ansieht, müsse regelmäßig auch damit rechnen, dass es sich hierbei um illegale Raubkopien handelt. Insoweit ist die Vervielfältigungshandlung auf dem PC der Streaming-Nutzer nicht mehr vom Recht der Privatkopie gedeckt und selbst als Urheberrechtsverletzung einzustufen.

Das Amtsgericht Leipzig stellt sich in dem entschiedenen Verfahren damit hinter die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU).

Letztere sowie die Mehrzahl der Inhaber von Nutzungsrechten an Filmwerken haben aufgrund der ungeklärten Rechtslage bislang auf den Ausspruch von Abmahnungen gegenüber Nutzern von Streaming-Portalen weitestgehend verzichtet. In Ansehung der klaren Stellungnahme und Rechtsauffassung der Leipziger Amtsrichter liegt ein Umdenken im Hinblick auf diese Zurückhaltung nun allerdings nahe. Streaming-Nutzer haben daher nunmehr massiv mit der jedenfalls zivilrechtlichen Verfolgung zu rechnen.

Zu Fragen und Problemen im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen durch "Streaming" steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Tino Kroupa gern zur Verfügung.

Anfechtung der Personalratswahl abgewiesen

Der Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland hatte die Wahl des Personalrats am Hauptsitz der DRV-M in Leipzig vor dem Verwaltungsgericht in Dresden angefochten.

Durch Beschluss vom 28.10.2011 - 9 K 837/11 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Das Verwaltungsgericht verweist darauf, dass auch die Personalräte an drei weiteren Standorten, an denen Verselbstständigungsbeschlüsse gefasst wurden,  hätten angefochten werden müssen. „Mit einer isolierten Anfechtung allein der Personalratswahl am Hauptsitz Leipzig kann der Antragsteller nur eine Unwirksamkeit der dortigen Wahl feststellen lassen. Auf die anderen Wahlen wirkt sich ein entsprechende gerichtliche Ausspruch nicht aus mit der Folge, dass die anhängig gemachte Wahlanfechtung ihr Ziel nicht erreichen kann.“ Ob die Verselbstständigungsbeschlüsse wirksam sind oder nicht, konnte in diesem Wahlanfechtungsverfahren nicht befunden werden.  Roland Gross Rechtsanwalt

Wichtige Neuigkeiten zu Lehmann-Zertifikaten

Ursprünglich sollte am 14.02.2012 der BGH über zwei Revisionen, bei denen es um Lehmann-Zertifikate geht, verhandeln. Mittlerweile hat die beklagte Sparkasse am 19.01.2012 ihre Revision zurückgenommen. Damit wird das Urteil des OLG Frankfurt vom 03.11.2010 mit dem Aktenzeichen 17 U 111/10 rechtskräftig.

Nur einen Tag später am 20.01.2012 wurde auch der Termin für einen weiteren Fall aufgehoben, da sich Anleger und Bank vergleichsweise geeinigt hatten. Hier hatte das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 23.02.2011, Aktenzeichen 13 U 191/10 festgestellt, dass die Bank zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im November 2007 noch nicht verpflichtet war entsprechende Risikohinweise zu erteilen. Die hanseatischen OLG-Richter vermochten überdies eine Verletzung von Beratungspflichten der Bank gegenüber dem Anleger über die erzielte Gewinnmarge nicht erkennen. Ob dies auch der Bundesgerichtshof so gesehen hätte, bleibt damit höchstrichterlich ungeklärt und weiter offen. 

In einem dritten Fall, hatte das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 15.09.2011 mit dem Aktenzeichen 3 U 10/11 zu Gunsten der Anleger entschieden, dass eine Bank spätestens im August 2008 – also einen Monat vor der Lehmann-Pleite – ihren Kunden auf entsprechende Pressewarnungen hätte hinweisen müssen. Dagegen hatte die Bank beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen XI ZR 422/11 eingelegt, welche mittlerweile von der beklagten Bank aber zurückgenommen worden ist. Damit bleibt weiter die Frage offen, ab wann eine Bank ihre Kunden vor Lehmann-Produkten hätte warnen müssen. Diese Frage ist von den Instanzgerichten bislang unterschiedlich beantwortet worden und der Bundesgerichtshof hat hierzu noch nicht abschließend Stellung bezogen. Für alle Fragen rund um das Bank- und Kapitalmarktrecht sowie das Handels- und Gesellschaftsrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Friedmann Ahr LL.M. zur Verfügung.