Newsarchiv

Neues :: aus der Kanzlei

Liebe Mandanten, liebe Freunde der Kanzlei gross::rechtsanwaelte,

Weihnachten und Jahresende sind herangerückt. Für uns waren die letzten Wochen sehr kurzweilig und so richtig konnte Adventsstimmung nicht aufkommen. In der Vorweihnachtszeit gibt es jährlich besonders viele Termine und Fristen; leider hatten wir auch gesundheitlich bedingte Personalausfälle. Nebenbei sind wir, bei ununterbrochenem  Bürobetrieb, umgezogen in

Schorlemmerstraße 2, 04155 Leipzig.

Es ist uns gelungen: Wir sind angekommen in Leipzig, Gohlis-Süd und haben exzellente Arbeitsbedingungen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch im neuen Büro zur Besprechung, zu Schulung, Seminar oder Training oder aus sonstigen Anlässen.

Über die Feiertage und den Jahreswechsel werden wir versuchen, etwas zu regenerieren. Wir sind aber trotz reduziertem Bürobetrieb, für den wir um Ihr Verständnis bitten, durchgehend für Sie erreichbar.

2018

Wollen wir mit neuen Kräften durchstarten. Verstärkt werden wir durch die junge Kollegin Anne Dopheide, die schon früher als wissenschaftliche Mitarbeiterin in unserer Kanzlei tätig war.

Wenn wir in die Welt hinaus schauen, in der wir heute leben, erfüllt uns Sorge: Durchweg ist die Entwicklung unfriedlich, gewaltsame Konflikte und Kriege nehmen weiter zu; Angst vor Terror auch bei uns ist allgegenwärtig. Rechte,  selbst elementare Menschenrechte, werden bei gewaltsamen Konflikten regelmäßig ignoriert, Rechtsstaat geht verloren. Aber auch in (noch) zivilen Gesellschaften erodiert derzeit das Recht; die Unabhängigkeit von Justiz und Anwaltschaft wird bis an unsere nächsten Grenzen abgebaut. China, Rußland, USA, Türkei, Polen, Ungarn – wo auch immer man hin schaut -, wir erfahren überall Abbau rechtsstaatlicher Strukturen – und oft wird das von großen Teilen der Bevölkerung, populistisch aufgeheizt, bejubelt; Widerstand ist nur zaghaft spürbar.

Als Anwälte wissen wir, wie wichtig Rechtsnormen und deren Beachtung für den gesellschaftlichen Frieden und auch das friedliche Zusammenleben der Nationen sind. Wir hoffen sehr, dass es im nächsten Jahr zu mehr Besonnenheit und einer Umkehr der restaurativen Entwicklung kommt.

Natürlich setzen wir uns für die Rechte und Interessen unserer Mandanten ein. Es ist uns aber auch Verpflichtung, Engagement  für friedliches Zusammenleben auf der Welt und im Land, für Rechtsstaatsdialog und für rechtsstaatliche Strukturen, ganz besonders auch in Deutschland und Europa, aufzubringen.

Wir wünschen unseren Mandanten, Freunden, Partnern und denjenigen mit denen wir in Verbindung stehen: Beste Gesundheit und Schaffenskraft, schöne Erlebnisse und viele Freuden mit Angehörigen und Freunden, berufliche Erfolge, aber zunächst einmal besinnliche, emotionale Feiertage und einen persönlich guten Wechsel in ein für uns allen friedliches Jahr 2018!

Roland Gross, Dr. Claudia Gross, Franz Kopinski und Team der Anwaltskanzlei gross::rechtsanwaelte

Unser Umzug ist vollzogen

Sie finden uns ab 11.12.2017 am neuen Standort

 

Schorlemmer Straße 2

04155 Leipzig.

 

Bitte notieren Sie sich die neue Adresse.
Die sonstigen Kontaktdaten bleiben erhalten.

 

 

Wie Sie sehen, ist unser Büro nun auf Ihren Besuch und die Arbeit zur Vertretung unserer Mandanten vorbereitet.

  

gross::rechtsanwaelte, Roland Gross und KollegInnen,

in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt Franz Kopinski

Fachanwälte für Arbeitsrecht und Miet-und Wohnungseigentumsrecht  

Kooporation mit ipo::gross, Institut für Personal und Organisationsentwicklung,

Inhaberin Dr. Claudia Gross

 

Umzug - Neue Adresse

gross::rechtsanwaelte verlässt den Messehof in Leipzig. Der Umzug findet in der Woche ab dem 04.12.2017 statt. Wir bitten um Verständnis, wenn wir ab Mittwoch bis Freitag, in der heißen Umzugsphase, zeitweise nicht erreichbar sind. In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Gross über Handy 0171/2215059

Ab dem 11.12.2017 finden Sie uns im neuen Räumlichkeiten in Gohlis: 

Schorlemmer Str. 2, 04155 Leipzig

Wir freuen uns, Sie in den neuen Räumlichkeiten empfangen, beraten und vertreten zu können. 

Das Kanzleiteam von gross::rechtsanwaelte

 

RA Gross on tour

Die zurückliegenden Wochen seit Anfang November waren für Rechtsanwalt Roland Gross mit zahlreichen auswärtigen Verpflichtungen angefüllt, darunter neben den „normalen“ Terminswahrnehmungen

  • Eine eintägige Dozentenverpflichtung im Rahmen der Fachanwaltsweiterbildung Arbeitsrecht „Der Anwalt im kollektiven Arbeitsrecht“.

  • Eine zweitägige Dozentenverpflichtung zur Weiterbildung von Juristen „Aktuelle Entwicklungen im Individualarbeitsrecht“, darunter insbesondere Ausblick auf die Neuregelungen im Arbeitnehmerdatenschutz nach der EU-Datenschutz- Grundverordnung und BDSG neu, die ab Ende Mai 2018 zur Anwendung gelangen.

  • Die Arbeitstagung des Fachanwaltsforums Arbeitsrecht über 2 Tage in Berlin.

  • Im Rahmen des Fachanwaltsforums Arbeitsrecht (FFA) trifft sich eine Gruppe von arbeitsrechtlichen Spezialisten, Fachanwälten für Arbeitsrecht, mit dem ehrgeizigen Anspruch, auf höchstem fachlichen Niveau die arbeitsrechtliche Entwicklung in der Bundesrepublik nicht nur zu begleiten, sondern auch zu gestalten. Bewusst wird der Kreis überschaubar gehalten, um „im Rund“ und etwas vertrauten Kreis offen und kontrovers miteinander diskutieren zu können. Die diesjährige Jahrestagung beschäftigte sich u.a. mit

    • Neuem Beschäftigtendatenschutz nach der EU-DSGVO und dem BDSG neu,

    • Betriebliches Eingliederungsmanagement – von der „Dunkel-Norm“ zur zentralen Vorschrift bei personenbedingten Kündigungen,

    • Betriebsbegriff außer Betrieb? Die immer schwierigere Suche nach dem Leitungsapparat und deren Folgen

    • Aktuelle Rechtsprechung

    • Mitbestimmte Entlohnungsgrundsätze und Entgelttransparenz, letzteres referiert von Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Sebastian Roloff

Vorträge, intensive Diskussion und Erfahrungsaustausch waren wieder sehr inspirierend und erkenntnisreich, das Treffen mit arbeitsrechtlichen Freunden belebend und schön. Die neuen Erkenntnisse können und werden wir bei der Bearbeitung zugunsten unserer Mandanten einbringen.

Roland Gross, RA und Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

 

Lückeprofessoren werden bei der Altersversorgung diskriminiert -

Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben

gross::rechtsanwaelte vertritt bereits seit dem Jahr 2010 sog. „Lückeprofessoren“, exakter bezeichnet als Aufbauprofessoren.Der Terminus "Lückeprofessor" hat sich in der politischen Diskussion in Deutschland für jene Hochschullehrer etabliert, die nach der Herstellung der Einheit Deutschlands neu berufen - oder positiv evaluiert – wurden, die maßgeblich an der Neustrukturierung des Hochschulwesens mitgewirkt und die zwischen 1995 und 2005 in den Ruhestand getreten sind. Dieser Personenkreis erhält im Vergleich zu allen anderen Hochschullehrern, die vor und nach ihnen in den Ruhestand getreten sind, eine um bis zu € 1.427,00 geringere Altersversorgung.  Diese Ungleichbehandlung wird von den Betroffenen, die sich im Verein Altersversorgung für angestellte Professoren und Hochschullehrer neuen Rechts und Angestellte im höheren Dienst der Behörden in den neuen Bundesländern e.V. (VAV – www.vav-web.de) zusammengeschlossen haben, als beschämende und skandalöse Diskriminierung aus Herkunfts- und Altersgründen empfunden. Politisch erhalten die Professoren von allen Seiten Bestätigung, dass ihnen Unrecht geschieht, aber der Gesetzgeber verweigert die zeitlich dringende Regelung. Nachdem weder das Arbeitsgericht,  Landesarbeitsgericht und auch nicht das Bundesarbeitsgericht und das Bundesverfassungsgericht den „Lückeprofessoren“ zu ihrem Recht verholfen haben, wurde jetzt der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht in Strassburg angerufen.  Das Verhalten der staatlichen Stellen in Deutschland verstößt gegen Art 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention i.V.m. Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zu dieser Konvention. Wir bauen auf das Durchhaltevermögen unserer – durchaus betagten – Mandantschaft.

Druckfrisch

Druckfrisch – soeben auf den Tisch: Die 4. Auflage, 2017, des Handkommentars Arbeitsrecht. www.nomos-shop.de/27628

Roland Gross kommentiert Teile des Berufsbildungsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht).

Neue Entgeltordnung zum TVöD

Nach jahrelangen Verhandlungen trat zum 01.01.2017 die neue Entgeltordnung zum TVöD in Kraft. Das neue Eingruppierungssystem für die Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber verspricht nicht nur für viele Arbeitnehmer/innen eine Verbesserung bei ihrer Bezahlung sondern auch Rechtssicherheit hinsichtlich der zutreffenden Eingruppierung. Nicht wenige Arbeitgeber nutzen die Gelegenheit aber auch, um Stellen neu zu bewerten oder durch eine Änderung der Tätigkeit eine neue Eingruppierung vorzunehmen, was mitunter erhebliche Auswirkungen auf die Vergütung haben kann. Bei Fragen und der Durchsetzung von Ansprüchen unterstützt Sie in unserer Kanzlei mit langjähriger Erfahrung Rechtsanwältin Alexandra Roeper.

Roland Gross wieder gewählt zum Vizepräsidenten/Schriftführer der Rechtsanwaltskammer Sachsen

Alle zwei Jahre wird eine Hälfte des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Sachsen neu gewählt. Diese Wahlen fanden Ende März statt; die Legislatur von Roland Gross dauert noch zwei Jahre an. Anfang April konstituierte sich der Vorstand neu: Roland Gross wurde erneut zum Vizepräsidenten/Schriftführer gewählt und übernahm zusätzlich den Vorsitz in der Vergütungsrechtsabteilung.

 

Die Rechtsanwaltskammer ist als Körperschaft öffentlichen Rechts das Selbstverwaltungsorgan der Anwaltschaft. Es geht in der Arbeit nicht nur um die Wahrnehmung von Kollegeninteressen, erforderlichenfalls auch berufsrechtliche Sanktionen, sondern vor allem um die Sicherstellung einer stets qualitativ hochwertigen Rechts-Dienstleistung durch die Anwaltschaft im Interesse der Rechtssuchenden. Auf anwaltliche Tätigkeit muss Verlass sein.

 

Als Mitglied des Vorstands und Präsidiums der Rechtsanwaltskammer bin ich für die Anliegen von Kollegen ebenso ansprechbar, wie es mir daran liegt, die Voraussetzungen für anwaltliche Leistungserbringung, insbesondere auch in dem von mir schwerpunktmäßig betriebenen Fachgebiet des Arbeitsrechts, sicherzustellen. Roland Gross

 

Elektronische Rechnung verbindlich

Seit dem 01.07.2011 sind in Deutschland gem. SteuervereinfachungsG 2011, mit welchem die EU-Richtlinie 2010/45/EU umgesetzt wurde, elektronische Rechnungen den klassischen Papierrechnungen umsatzsteuerrechtlich gleichgestellt, um Geschäftsprozesse einfacher und effizienter zu machen. Elektronisch (z.B. per email) übermittelte Rechnungen berechtigen also auch ohne Unterschrift zum Vorsteuerabzug.

Bei Steuerberatern und Rechtsanwälten müssen die Rechnungen aber grundsätzlich noch unterschrieben werden. Der Unterschrift gleichgestellt ist gem. § 126 a BGB die qualifizierte elektronische Signatur. Ausreichend ist es auch, wenn eine eingescannte, unterschriebene Rechnung elektronisch übermittelt wird.

So handhaben wir es in der Regel: Da die von uns im Mandatsverkehr verwendete WebAkte keine qualifizierte elektronische Signatur zulässt, unterzeichnen wir zunächst eine Originalrechnung, scannen diese dann ein und übermitteln sie auf elektronischem Weg über die WebAkte.

Man kann im Übrigen mit dem Mandanten vereinbaren, dass die einfache, nicht unterzeichnete Rechnung genügen soll; eine solche Rechnung ist dann ebenfalls verbindlich und kann steuerlich berücksichtigt werden. Wir regeln dies vorsorglich auch in unseren Mandatsbedingungen.

3 Fachanwälte für Arbeitsrecht

bei gross::rechtsanwaelte

Bereits 1989 wurde Rechtsanwalt Roland Gross die Fachanwaltsbezeichnung für Arbeitsrecht verliehen. Im Juni 2016 erhielt auch die Rechtsanwältin Alexandra Roeper diese Fachanwaltsbezeichnung verliehen. Hierfür waren über drei Jahre hinweg ausgeprägte praktische Erfahrungen und besondere theoretische Kenntnisse nachzuweisen. Für Fachanwälte besteht die Pflicht, Weiterbildungen jährlich nachzuweisen.

 

In der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnungen drückt sich unsere besondere Spezialisierung im Arbeitsrecht aus. Wir haben den Anspruch, unsere Mandanten arbeitsrechtlich bestmöglich und engagiert zu beraten und zu vertreten. Einem verbreiteten Missverständnis wollen wir aber auch vorbeugen: Wir können auch „andere“ Rechtsgebiete und bieten unseren Mandanten eine umfassende Betreuung zu deren jeweiligen Rechtsfragen und -problemen. Wenn wir es für sinnvoll erachten, ziehen wir im Einvernehmen mit unseren Mandanten Spezialisten/Fachanwälte anderer Rechtsgebiete hinzu oder vermitteln diese an unsere Mandanten.

 

Auch innerhalb des Arbeitsrechts sind wir durch die breite Aufstellung von gross::rechtsanwaelte in der Lage, Spezialisierungen vorzunehmen: So konzentriert sich RA Roland Gross u.a. auf Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren, sowie verfassungsrechtliche und betriebsverfassungsrechtliche Themen und Rechtsanwältin Alexandra Roeper hat das kirchenrechtliche Arbeitsrecht sowie Schwerbehinderungs- und Diskriminierungsrecht für sich entdeckt.

 

Wir sind gerne und engagiert für unsere Mandanten da und wir sind stets bemüht, kreativ auch dann Lösungen für Ihre Rechtsprobleme zu finden, wenn die Sache aussichtslos erscheint.

recht :: aktuell

Bundesgerichtshof verurteilt Deutsche Bank zur Zahlung von Schadenersatz bei Zinssatz-Swap-Geschäften

Der XI. Senat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat am 22.03.2011 (Az. XI ZR 33/10) entschieden, dass die beratende Bank dem Bankkunden bei Empfehlung eines Zinssatz- Swap-Vertrages (hier: CMS Spread Ladder Swap-Vertrag)  deutlich vor Augen hätte führen müssen, dass eine für den Kunden negative Entwicklung real ist und ihn ruinieren kann.

Der Kunde kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nur dann objektiv darüber entscheiden, ob er das Geschäft wirklich abschließen will, wenn er umfassend von der Bank über die Risiken aufgeklärt wurde. Dies gilt insbesondere auch für das Risiko des Bankkunden im Vergleich zu dem der Bank. Regelmäßig haben die Banken nämlich derartige Zinssatz-SWAP-Verträge so konstruiert, dass die wesentlichen Risiken beim Kunden und eben nicht bei der Bank liegen.

Die im hiesigen Fall beklagte Deutsche Bank wurde vom BGH verpflichtet, dem Kunden allen Schaden zu ersetzen, der aus dem Zinssatz-Swap entstanden ist. Dieser bestand hier in dem Betrag, den der Bankkunde bei Auflösung des Geschäftes zu erbringen hatte.

Der BGH hat sich nicht von der Stellungnahme der Rechtsanwälte der Bank vor Urteilsverkündung beeindrucken

lassen, die erklärten, durch ein solches Urteil würde eine weitere Finanzkrise heraufbeschwört.

Diese Entscheidung klärt nun auch den Streit verschiedener Oberlandesgerichte (wir hatten über die Auffassung des OLG Stuttgart berichtet) darüber, welche Beratungspflichten die Banken bei Empfehlung von Swap-Verträgen treffen. Bei derartigen Zinswetten gehen die Pflichten der Bank regelmäßig über die Beratungspflichten bei „normalen“ Anlageprodukten hinaus. Dies galt in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall umso mehr, als der Swap-Vertrag bereits bei Abschluss des Vertrages einen für den Kunden negativen Wert in Höhe von € 80.000,00 hatte.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes sollten Zinssatz-Swap-Verträge, die vor allem mittelständischen Unternehmen als Zinsoptimierungsgeschäfte empfohlen wurden, noch einmal genau überprüft und etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Banken geltend gemacht werden. Als Ansprechpartner steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok zur Verfügung.

CGZP ist nicht tariffähig!!!

Mit Beschluss vom 14.12.2010 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) keine Tariffähigkeit für die Leiharbeitnehmerschaft zukommt. Dies hat zur Folge, dass sämtliche von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge rückwirkend unwirksam sind.

Mit Beschluss vom 14.12.2010 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) keine Tariffähigkeit für die Leiharbeitnehmerschaft zukommt. Dies hat zur Folge, dass sämtliche von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge rückwirkend unwirksam sind. Was bedeutet dies für die Leiharbeitnehmer? Regelmäßig haben die bundesweit tätigen Leiharbeitgeber mit ihren Angestellten arbeitsvertraglich die Geltung der Tarifverträge des Arbeitgeberverbandes Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) vereinbart. Hierdurch sollte eine Herabsetzung der Vergütungsansprüche der beschäftigten Leiharbeitgeber erreicht werden. Denn grundsätzlich haben diese Anspruch auf die gleiche Vergütung, wie die, in den Betrieben des Entleihers, vergleichbar beschäftigten Arbeitnehmern. Von diesem Grundsatz kann nach den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nur aufgrund eines Tarifvertrages abgewichen werden. Da allerdings das Bundesarbeitsgericht nunmehr rechtskräftig festgestellt hat, dass der CGZP keine Tariffähigkeit für die Leiharbeitnehmerschaft zukommt, genügen die von ihr abgeschlossenen Tarifverträge nicht den gesetzlichen Anforderungen für eine wirksame Abkehr vom Grundsatz des „equal pay“. Die betroffenen Leiharbeitnehmer haben deshalb (auch rückwirkend) den gesetzlichen Anspruch auf Vergütung in der Höhe, wie diese den vergleichbaren Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers gezahlt wird.

Wir empfehlen deshalb den betroffenen Leiharbeitnehmern diese Vergütungsansprüche schnellstmöglich gegenüber ihren Arbeitgebern geltend zu machen, um hierdurch entsprechende Verjährungs- und Ausschlussfristen zu hemmen. Sollten die Ansprüche nicht freiwillig vom Arbeitgeber ausgeglichen werden, kann erfolgreich eine Klage angestrebt werden. Die Leiharbeitgeber haben diesen Umstand mittlerweile erkannt und ergreifen erste Maßnahmen. Vielfach wurden den Angestellten neue Arbeitsverträge zu Unterzeichnung vorgelegt. Es wird der Eindruck vermittelt deren Abschluss sei nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erforderlich. Das ist rechtlich nicht zutreffend. Mit den Änderungsverträgen wird lediglich versucht die Geltung neuer Tarifverträge zur Herabsetzung des gesetzlich gleichen Lohnanspruchs der Leiharbeitnehmer zu vereinbaren. Regelmäßig sollen die Tarifverträge des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ e.V) und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB in Bezug genommen werden. Zwar stellen diese eine Verbesserung der Rechte der Leiharbeitnehmer im Vergleich zu den Tarifverträgen der CGZP dar, verschlechtern allerdings wiederum die derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen. Wir empfehlen daher allen betroffenen Arbeitnehmern die entsprechenden Änderungsangebote nicht anzunehmen. Hierfür besteht keine Veranlassung. Sollten Sie weitere Fragen zu den Auswirkungen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes haben oder eine Vertretung bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche wünschen, stehen wir Ihnen als Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Tino Kroupa Rechtsanwalt 

(Ver-) Pfeifen geschützt

Sommerzeit, saure Gurkenzeit – und da pfeift es aus Straßburg. Die deutsche Justiz hat die menschenrechtliche Dimension des whistleblowing verkannt. Eine nach Überarbeitung erkrankte Altenpflegerin hatte Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber erstattet. Aufgrund chronischer Unterbesetzung gab es nicht nur eine Überlastung der Beschäftigten, sondern entwürdigende Zustände in der Behandlung, eher Misshandlung, der zu pflegenden SeniorInnen. Die Strafanzeige war ultima ratio; vorangegangene Mahnungen an den Arbeitgeber hatten nicht gefruchtet. Die – natürlich ausgesprochene – fristlose Kündigung hatte nicht nur vor der Arbeitsgerichtsbarkeit Bestand, sondern auch vor dem Bundesverfassungsgericht.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21.7.2011 in application no. 28274/08 Heinisch vs. Germany ist richtig und – leider – notwendig: Wer sonst als der inner circle der Beschäftigten kann kompetent beurteilen, wo etwas konstant schief läuft und Aufmerksamkeit erheischend, ja erzwingend, die Stimme erheben? Hatte die deutsche Justiz die Gut-Böse-Scannung verloren?

War die Interessenabwägung unter die Räder geraten? Warum musste erst Straßburg der deutschen Justiz als Gebrechlichkeitspfleger  beispringen?

Nun hat der Sommer sein Thema. Ein Gesetz soll her, bis Ende 2012, sagt die zuständige Ministerin, „zum Schutz öffentlicher Interessen durch Förderung und Schutz von Hinweisgebern“.  Der whistleblower ist in, er genießt Kult-, fast Heldenstatus. Man darf gespannt sein, wie der Gesetzgeber die Abgrenzung zu Denunzianten, Intriganten, Kronzeugen und allen, die nur ihr Süppchen kochen wollen, beschreibt, wie er ein Klima des Verpfeifens vermeidet. Es steht außer Zweifel: Courage der Beschäftigten ist notwendig. Sie muss gewürdigt, nicht sanktioniert werden. War das nicht schon bisher möglich? Es scheint mal wieder notwendig zu sein, über den Wert selbstbewusster Arbeitnehmer und mit substantiellen Rechten ausgestatteter Belegschaftsvertretungen nachzudenken.

Roland Gross, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Achtung Anleger! Verjährungsfrist endet zum 31.12.2011!

Am 31.12.2011 endet die absolute Verjährungsfrist für private Anleger, die bis Ende 2001 eine Kapitalanlage gezeichnet haben und wegen fehlerhafter Anlageberatung noch Ansprüche anmelden wollen.

Die ursprünglich geltende 30-jährige Verjährungsfrist wurde im Rahmen der Schuldrechtsreform im Jahre 2002, infolge einer Übergangsvorschrift, durch die 3-jährige Regelverjährungsfrist ersetzt. Die Regelverjährung beginnt dabei mit der Kenntnis von den haftungsbegründenden Umständen, sowie der Person des Anspruchsgegners.

Zugleich wurde eine kenntnisunabhängige absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren in das Gesetz aufgenommen.  Damit tritt für Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, am 31.12.2011 die Verjährung ein. Dies gilt insbesondere für Ansprüche von denen der Anleger keinerlei Kenntnis hat. Es empfiehlt sich daher eine kurze juristische Prüfung der entsprechenden Anlageprodukte, um sicher zu gehen, dass etwaige Ansprüche nicht verfallen. Hierfür stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite! Sprechen Sie uns einfach an

Keine Anrechnung von Kindergeld auf Geschiedenenunterhalt

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.07.2011, Az.: 1BvR 932/10 dürfen Eltern das Kindergeld des Kindes nicht für eigene Zwecke nutzen. Daher ist auch eine Verrechnung mit dem Unterhalt für den Ex-Ehepartner nicht gestattet.

Diese Handhabung verstößt nicht gegen die verfassungsrechtlich gewährte Gleichbehandlung, denn nach dem neuen Unterhaltsrecht gilt das Kindergeld als eigenes Einkommen des Kindes.  Die Berechnungsmethode war mit der Unterhaltsrechtsreform aus dem Jahre 2008 geändert worden.

Dies kann nunmehr dazu führen, dass ein Elternteil weniger Geld für sich zur Verfügung hat, wenn er an seinen geschiedenen Partner Unterhalt zu zahlen hat, sollte dieser das Kind betreuen.

Nach dem alten Unterhaltsrecht konnte der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte seinen Anteil am Kindergeld für eigene Zwecke nutzen. Nunmehr darf das Kindergeld nur noch für den Unterhalt des Kindes verwandt werden, unabhängig davon, welcher Elternteil das Kind betreut.

Betreuungsunterhalt - Alleinerziehende müssen Vollzeit arbeiten gehen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.06.2011, Az.: XII ZR 94/09 entschieden, dass eine Vollzeittätigkeit keine überobligatorische Tätigkeit darstellt.

Seit der Umgestaltung des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 gilt, wer länger als bis zum dritten Lebensjahr eines Kindes Betreuungsunterhalt will, die Gründe dafür darzulegen und zu beweisen hat. Ein starres Altersphasenmodell, welches hinsichtlich der Gewährung von Betreuungsunterhalt allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes abstellt, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Bei der Gewährung von Betreuungsunterhalt sind daher die individuellen Betreuungsmöglichkeiten und kindsbezogene Gründe, welche gegen eine Fremdbetreuung sprechen könnten, zu prüfen. Zudem können für die Gewährung oder Verlängerung des Betreuungsunterhalts, die Rollenverteilung und die Dauer der Ehe für eine weitere Verlängerung sprechen (Hausfrauenehe).

Alleinerziehende Geschiedene müssen in der Regel Vollzeit arbeiten gehen, sobald das zu betreuende Kind drei Jahre alt ist. Ein Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Partner soll nur dann bestehen, wenn der betreuende Elternteil aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht voll arbeiten kann.

Auch die Betreuung eines Grundschulkindes stehe einer Vollzeittätigkeit nicht entgegen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass nach der Unterrichtzeit eine Betreuungsmöglichkeit besteht.

Generell geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Betreuung in einer Ganztagsschule oder Tagesstätte mit der Betreuung durch einen Elternteil gleichzusetzen ist.

Sollten Sie weitere Fragen zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs haben oder eine Vertretung bei der Durchsetzung beziehungsweise Abwehr Ihrer Unterhaltsansprüche haben, stehen wir Ihnen hierbei gern zur Seite.

Das Unterhaltsrecht war zum 1. Januar 2008 umgestaltet worden. Seither gilt: Wer nach einer Scheidung ein Kind betreut, muss nicht arbeiten, bis es drei Jahre alt ist. Danach besteht grundsätzlich die sog. «Erwerbsobliegenheit». Der Unterhaltsanspruch kann sich jedoch verlängern, wenn die Interessen des Kindes es erfordern oder wenn die Rollenverteilung und die Dauer der Ehe für eine weitere Verlängerung sprechen - in Fällen der traditionellen «Hausfrauenehe».

Generell gehe der Gesetzgeber allerdings davon aus, dass die Betreuung in Ganztagsschulen oder Tagesstätten gleichwertig zur Betreuung durch die Eltern ist.

Niederlage vor dem BGH – Lehman-Anleger scheitern mit Schadenersatzklagen

Nunmehr hat am 27.09.2011 der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat in zwei Parallelverfahren über die Schadenersatzklagen von Anlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb hoch riskanter und nahezu wertloser Zertifikate der niederländischen Tochtergesellschaft des US-amerikanischen Bankhauses Lehman Brothers Holdings Inc. entschieden. Der BGH vermochte in den beiden richtungsweisenden Entscheidungen keine Beratungs- und Aufklärungsfehler der beklagten Sparkassen erkennen.

Zu verhandeln hatte der BGH über Klagen zweier Anleger, welche ihre Sparkasse auf Schadenersatz aufgrund unzureichender und falscher Beratung beim Kauf von Lehman-Zertifikaten  („ProtectExpress-Anleihe“ und „Bull Express Garant Anleihe“) in den Jahren 2006 und 2006, in Anspruch nehmen wollten. Beide Anleger hatten auf Empfehlung ihrer Sparkasse für jeweils 10.000,00 EUR Lehmann-Zertifikate erworben. Zwar war die Rückzahlung der Zertifikate zu 100 Prozent garantiert. Da diese indes nicht der hiesigen Einlagensicherung (weil von der niederländischen Lehmann Tochtergesellschaft Lehman Brothers Treasury Co. B.V. emittiert) unterlagen, waren diese Papiere in Folge des weltweiten Credit Crunch und der Lehmann-Pleite nahezu wertlos. Die Kläger verlangten daraufhin wegen angeblich mangelhafter Beratung von ihrer Sparkasse den Anlagebetrag zuzüglich des Ausgabeaufschlags nebst Zinsen. 

Der BGH konnte in beiden Fällen keine Pflichtverletzung der beklagten Hamburger Sparkasse erkennen. Dies habe in beiden Fällen ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung nicht verletzt.

Überdies sei zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung und der jeweiligen Beratungsgespräche für diese ein konkretes Insolvenzrisiko der amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers nicht erkennbar gewesen. Auch habe die Sparkasse nicht über ihre Gewinnmarge beim Verkauf informieren müssen.

Geschädigte können dennoch weiter hoffen

Zwar haben die beiden Entscheidungen „eine gewisse Pilotfunktion“. Jedoch sind bei jedem der gegenwärtig beim BGH anhängigen weiteren Verfahren um Ansprüche von Lehman Anlegern in jedem konkreten Einzelfall die genauen Umstände der Beratung zu berücksichtigen.

Generell entscheidend für einen Schadenersatzanspruch ist, ob der Bank eine Pflichtver-letzung vorzuwerfen ist – unabhängig von der Lehmann Pleite. Beratungspflichten können etwa auch dann verletzt sein, wenn auf eine Insolvenzgefahr oder auf besondere Kündigungsrechte hätte hingewiesen werden müssen.   

Hoffnung auf Schadenersatz besteht auch in den Fällen, in denen Anleger erst nach dem Fall  der US-Bank Bear Stearns und dem anschließend schnell geschnürten Rettungspaket im März 2008 investiert haben. Spätestens seit diesen Fällen dürfte eine gesteigerte Hinweis-pflicht der Banken hinsichtlich der sich abzeichnenden Pleite bestanden haben. 

BGH, Urt. vom 27.09.2011 - XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10 

Ihr Ansprechpartner zu allen Fragen des Bank- und Kapitalmarktrechts

Rechtsanwalt Friedemann Ahr LL.M.

Nutzer von Streaming-Portalen machen sich strafbar und eventuell schadenersatzpflichtig!

Nutzer von Streaming-Portalen machen sich strafbar und gegebenenfalls schadenersatzpflichtig. Dies stellte das Amtsgericht Leipzig im Rahmen der Verurteilung eines der Mitglieder der Kino.to-Kerngruppe fest. In seiner Urteilsbegründung führt das Gericht hierzu aus, dass auch im Rahmen der Nutzung von Streaming-Portalen sukzessive Teile des urheberrechtlich geschützten Filmwerkes zwischengespeichert werden und somit in den alleinigen Machtbereich des Nutzers gelangen. Es handele sich deshalb um eine urheberrechtlich geschützte Vervielfältigungshandlung. Wer sich Filme über ein Streaming-Portal wie Kino.to ansieht, müsse regelmäßig auch damit rechnen, dass es sich hierbei um illegale Raubkopien handelt. Insoweit ist die Vervielfältigungshandlung auf dem PC der Streaming-Nutzer nicht mehr vom Recht der Privatkopie gedeckt und selbst als Urheberrechtsverletzung einzustufen.

Das Amtsgericht Leipzig stellt sich in dem entschiedenen Verfahren damit hinter die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU).

Letztere sowie die Mehrzahl der Inhaber von Nutzungsrechten an Filmwerken haben aufgrund der ungeklärten Rechtslage bislang auf den Ausspruch von Abmahnungen gegenüber Nutzern von Streaming-Portalen weitestgehend verzichtet. In Ansehung der klaren Stellungnahme und Rechtsauffassung der Leipziger Amtsrichter liegt ein Umdenken im Hinblick auf diese Zurückhaltung nun allerdings nahe. Streaming-Nutzer haben daher nunmehr massiv mit der jedenfalls zivilrechtlichen Verfolgung zu rechnen.

Zu Fragen und Problemen im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen durch "Streaming" steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Tino Kroupa gern zur Verfügung.

Anfechtung der Personalratswahl abgewiesen

Der Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland hatte die Wahl des Personalrats am Hauptsitz der DRV-M in Leipzig vor dem Verwaltungsgericht in Dresden angefochten.

Durch Beschluss vom 28.10.2011 - 9 K 837/11 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Das Verwaltungsgericht verweist darauf, dass auch die Personalräte an drei weiteren Standorten, an denen Verselbstständigungsbeschlüsse gefasst wurden,  hätten angefochten werden müssen. „Mit einer isolierten Anfechtung allein der Personalratswahl am Hauptsitz Leipzig kann der Antragsteller nur eine Unwirksamkeit der dortigen Wahl feststellen lassen. Auf die anderen Wahlen wirkt sich ein entsprechende gerichtliche Ausspruch nicht aus mit der Folge, dass die anhängig gemachte Wahlanfechtung ihr Ziel nicht erreichen kann.“ Ob die Verselbstständigungsbeschlüsse wirksam sind oder nicht, konnte in diesem Wahlanfechtungsverfahren nicht befunden werden.  Roland Gross Rechtsanwalt

Wichtige Neuigkeiten zu Lehmann-Zertifikaten

Ursprünglich sollte am 14.02.2012 der BGH über zwei Revisionen, bei denen es um Lehmann-Zertifikate geht, verhandeln. Mittlerweile hat die beklagte Sparkasse am 19.01.2012 ihre Revision zurückgenommen. Damit wird das Urteil des OLG Frankfurt vom 03.11.2010 mit dem Aktenzeichen 17 U 111/10 rechtskräftig.

Nur einen Tag später am 20.01.2012 wurde auch der Termin für einen weiteren Fall aufgehoben, da sich Anleger und Bank vergleichsweise geeinigt hatten. Hier hatte das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 23.02.2011, Aktenzeichen 13 U 191/10 festgestellt, dass die Bank zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im November 2007 noch nicht verpflichtet war entsprechende Risikohinweise zu erteilen. Die hanseatischen OLG-Richter vermochten überdies eine Verletzung von Beratungspflichten der Bank gegenüber dem Anleger über die erzielte Gewinnmarge nicht erkennen. Ob dies auch der Bundesgerichtshof so gesehen hätte, bleibt damit höchstrichterlich ungeklärt und weiter offen. 

In einem dritten Fall, hatte das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 15.09.2011 mit dem Aktenzeichen 3 U 10/11 zu Gunsten der Anleger entschieden, dass eine Bank spätestens im August 2008 – also einen Monat vor der Lehmann-Pleite – ihren Kunden auf entsprechende Pressewarnungen hätte hinweisen müssen. Dagegen hatte die Bank beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen XI ZR 422/11 eingelegt, welche mittlerweile von der beklagten Bank aber zurückgenommen worden ist. Damit bleibt weiter die Frage offen, ab wann eine Bank ihre Kunden vor Lehmann-Produkten hätte warnen müssen. Diese Frage ist von den Instanzgerichten bislang unterschiedlich beantwortet worden und der Bundesgerichtshof hat hierzu noch nicht abschließend Stellung bezogen. Für alle Fragen rund um das Bank- und Kapitalmarktrecht sowie das Handels- und Gesellschaftsrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Friedmann Ahr LL.M. zur Verfügung.