Newsarchiv

Neues :: aus der Kanzlei

Mindestlohn in Deutschland – dargestellt anhand drei Fällen

Unter diesem Titel hat Rechtsanwalt Roland Gross auf einem Treffen der Rechtsberaterkammer Breslau mit der Rechtsanwaltskammer Sachsen am 18.06.2016 referiert.

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RA-Tipp: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Der Bundestag hat am 06.11.2015 ein Gesetz beschlossen, demzufolge die „geschäftsmäßige Sterbehilfe“ in der Bundesrepublik Deutschland künftig verboten ist. Die Entscheidung des Gesetzgebers bedeutet, dass z.B. von Vereinen organisierte Sterbehilfe in Zukunft nicht erlaubt ist – gleich ob kommerzielle Zwecke verfolgt werden oder nicht. Gegen das Gesetz bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere weil nicht klar ist, was unter „geschäftsmäßiger Sterbehilfe“ zu verstehen ist. Mit  Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist zu rechnen; gross::rechtsanwaelte unterstützt hierbei gerne.

Vor dem Hintergrund des neuen Gesetzes erscheint es noch mehr als bisher angeraten, durch Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht selbst unmissverständlich zu erklären, wie im Ernstfall gehandelt werden soll, wie man sich selbst seine eigene Behandlung, wenn man möglicherweise nicht mehr selbst handlungsfähig ist, vorstellt. Anwaltliche Hilfestellung durch individuelle Beratung, Formulierung der höchstpersönlichen Erklärungen und Organisation der Hinterlegung ist sinnvoll und kostet nicht viel.

In Vorsorgeangelegenheiten, Patientenverfügung, Testament und Gestaltung der Unternehmensnachfolge beraten Sie bei gross::rechtsanwaelte die auf diese Thematik spezialisierten Rechtsanwältinnen Claudia Kopietz und Alexandra Roeper.

Recht ist männlich

Empfindungen zu einem alltäglichen Verfahren 


Diese Woche am LAG:
5 Männer sitzen zu Gericht - über die Zukunft einer Frau. 3 Richter, 1 Personalleiter, 1 RA des Arbeitgebers, eines Klinikums, 1RA der „betriebsbedingt“ gekündigten Arbeitnehmerin, letzterer i. V. für seine in Elternzeit befindliche Kollegin, die das „Verfahren“ emanzipiert bearbeitet.
Die Frau, nach Auskunft ihrer Vorgesetzten die beste Ergotherapeutin, schon in jungen Jahren mit zahlreichen Zusatzqualifikationen, emphatisch, geht in ihrem Beruf - mit Menschen - auf, aktuell Mutter eines 6 Monate alten Kindes hat gerade das Familienheim gegründet und steckt in Ratenzahlungsverpflichtungen.

Das Krankenhaus hat das unbefristete Arbeitsverhältnis gekündigt - eine Abteilung, in der die Frau nicht tätig ist, soll geschlossen werden. Nach der Sozialauswahl sei die Frau, so leid es tue, nicht zu schützen, denn Alter: jung, Betriebszugehörigkeit: nur wenige Jahre (Alter und Betriebszugehörigkeit sind doppelt altersdiskriminierend), Unterhaltsverpflichtung: keine (das Verfahren dauert jetzt schon über 9 + 6 Monate), Schwerbehinderung: keine=kaum Sozialpunkte.

Die Männer waren bei ihrer „Rechtsfindung“ gutwillig und kreativ: der Frau soll nach ihrer Elternzeit, wenn eine (Vertretungs-)Stelle frei sei, diese voraussichtlich befristet(!) angeboten werden. Das war das Äußerste. Wir Männer fanden es gut.

Aber:

Ist damit Lebens-, Berufs-, Karriereweg, vielleicht gar persönliches Glück und Verwirklichung der Frau, ihres Kindes, ihrer Familie, gefördert oder behindert? Wie wirkt sich dieser berufliche Einschnitt gesellschaftlich aus? Was bedeutet die unsichere, befristete Beschäftigung in den nächsten Jahren für berufliche Qualifikation und Absicherung, vor allem aber Entwicklung? Warum nehmen wir der Jugend den Elan? Wollen und können wir uns solche Demotivation, soziale Unsicherheit, für das Individuum unbeeinflussbare Hemmnisse für diese und die nächsten Generationen leisten?

 

 

Datenschutz im Arbeitsrecht

„Der Datenschutz im Arbeitsrecht erscheint wie Schweizer Käse: durchaus rund und gewichtig, schmackhaft wegen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten, aber sehr löchrig.“ (RA Roland Gross bei dem Vortrag „Datenschutzrechtliche Probleme im Arbeitsrecht“ im Rahmen der Sächsischen Anwaltstage des Anwaltsverbandes Sachsen am  09.05.2015 in Zwickau)

 

Für Unternehmen bestehen bei Versäumnissen durchaus hohe Risiken, Arbeitnehmer können Ansprüche  schon heute auch in „normalen“ Gerichtsverfahren, z.B. Kündigungsschutzprozessen, geltend machen und Betriebsräte haben Einflussmöglichkeiten im Rahmen der Mitbestimmung. Es wird in den nächsten Jahren europaweit eine dynamische, auch gesetzgeberische Entwicklung geben, die dringend beachtet werden sollte.

 

gross::rechtsanwaelte beraten zur Nutzung der Chancen, Sicherung der Persönlichkeitsrechte im Arbeitsverhältnis und zur Vermeidung von Risiken. Sprechen Sie uns an. Roland Gross

 

Rente mit 63 – Verfassungswidrig?

Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten 2 Jahren vor Eintritt in die Rente sollen bei der Neuregelung zur „Rente mit 63“ grundsätzlich unberücksichtigt bleiben - es sei denn, die Arbeitslosigkeit ist durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht. Nach einer Expertise des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags könnte diese Regelung verfassungswidrig sein. Insbesondere Arbeitnehmer, die betriebsbedingt gekündigt worden oder deren Kündigung sich im Kündigungsschutzverfahren als unwirksam erweist, könnten einen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeiten der Arbeitslosigkeit im Rahmen der 45 Beitragsjahre haben.

gross::rechtsanwaelte prüft Ihre Ansprüche und hilft, erforderlichenfalls mit einer Verfassungsbeschwerde, bei der Durchsetzung. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Roland Gross.

Vorsorge für schwierige Lebenslagen: Testament, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung

Panikmache gilt nicht. Wir halten die Emotionalisierung der Diskussion über die Vorsorge in schwierigen Lebenslagen durch Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung nicht für sachgerecht. Es ist in der Regel gut, dass in schwierigen Lebenslagen Menschen amtlich ein Betreuer zur Seite gestellt wird. Die Emotionalisierung dient oft nur Geschäftemacherei. Die gesetzlichen Regelungen in Deutschland gewährleisten grundsätzlich jedem Menschen ein auch in schwierigen Lebenslagen möglichst würdevolles Leben.

Aber es erscheint auch als erstrebenswert, sein eigenes Leben selbstbestimmt zu führen. Sollte man einmal wegen Unfall, Krankheit, körperlichem und geistigem Verfall nicht mehr in der Lage sein, alle Entscheidungen in der gebotenen Tragweite selbst zum Ausdruck zu bringen, so könnte es empfehlenswert sein, bereits im Vorhinein Vorsorge getroffen zu haben. Diese Vorsorge besteht darin, dass durch Testament, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung festgelegt wird, welche persönliche Behandlung die betroffene Person sich wünscht. Es ist wichtig, dass aus solchen Dokumenten hervorgeht, wie ernsthaft man sich mit der Thematik um die Gestaltung seines eigenen Lebens in schwierigen Situationen beschäftigt hat.

gross::rechtsanwaelte unterstützen Betriebsratsarbeit

Von März bis Mai 2014 wurden Betriebsräte gewählt – gross::rechtsanwaelte gratuliert allen neu oder wiedergewählten Betriebsräten und wünscht eine erfolgreiche Interessenvertretung während der gesamten Legislaturperiode. Gerne unterstützen wir Betriebsräte durch rechtliche Beratung und Vertretung, sowohl außergerichtliche wie auch im gerichtlichen Beschlussverfahren. Unterstützungsbedarf kann in der täglichen Arbeit bei Missachtung und Verletzung von Mitbestimmungsrechten erforderlich sein, besonders aber in krisenhaften Situationen des Unternehmens, wenn beispielsweise Restrukturierungen oder Betriebsschließungen anstehen. Für eine konstruktive Betriebsratsarbeit, gerade auch im Interesse des Unternehmens, ist eine gute Schulung aller Betriebsratsmitglieder förderlich. Rechtsanwalt Roland Gross und Rechtsanwältin Alinde Hamacher führen seit vielen Jahren bei verschiedenen Veranstaltungen Betriebsratsschulungen durch; gross::rechtsanwaelte bietet auch In-House-Schulungen für Betriebsräte oder Schulungsveranstaltungen in unseren Kanzleiräumen an.

Dabei sind wir bemüht, die Schulungen auf den spezifischen Bedarf des jeweiligen Betriebsrates auszurichten und, wenn möglich, Betriebsräte fachspezifisch (vor allem im Bereich des Gesundheitswesens) zu gemeinsamen Schulungen zusammen zu fassen. Sprechen Sie uns an, wenn wir Ihnen ein Angebot unterbreiten sollen. Wir versuchen auch Schulungen anzubieten, in denen wir Betriebsratsneulinge und erfahrene Betriebsratsmitglieder zusammenführen und ein alle interessierendes Programm erstellen.

Bitte sprechen Sie uns an, damit wir Sie informieren können, welche Schulungen aktuell stattfinden oder damit wir Ihrem Betriebsrat entsprechend seinem spezifischen Bedarf eine Schulung anbieten können.

Web-Akte

Für unseren Mandanten richten wir, wenn das gewünscht ist, eine Web-Akte ein, in die die mandatsbezogenen Vorgänge eingestellt werden. Unser Mandant erhält eine Zugangsberechtigung, die ihm einen jederzeitigen Zugriff ermöglicht. Werden neue Dokumente oder Notizen eingestellt, so wird unser Mandant hierüber per E-Mail unterrichtet. Auch unser Mandant kann selbst Unterlagen und Informationen unmittelbar in die Web-Akte einstellen.

Selbstverständlich gewährleisten wir einen hohen Sicherheitsstandard, damit unberechtigter Zugriff ausgeschlossen bleibt. Die Web-Akte erleichtert unseren Mandanten und uns nicht nur die Kommunikation, sondern auch die gemeinsame Arbeit am Mandat; über neue Vorgänge sind unsere Mandanten vollständig und ohne Zeitverzug informiert. Sprechen Sie uns bitte an, wenn wir für Sie eine Web-Akte einrichten sollen.

recht :: aktuell

Schadensersatzansprüche für Geschädigte der Lehman-Brothers-Pleite

gross::rechtsanwaelte sind beauftragt, Schadenersatzansprüche gegen Banken durchzusetzen, die wertlos gewordene Zertifikate der bankrotten amerikanischen Bank Lehman Brothers Inc. an ihre ahnungslosen Kunden vermittelt haben. Rechtsanwalt Tino Drosdziok, für unsere Kanzlei tätig im Bank- und Kapitalmarktrecht, sagt dazu:

"Im konkreten Fall hat die Dresdner Bank AG, ohne auf die Risiken des Totalverlustes bei Insolvenz des Emittenten hinzuweisen, den Erwerb derartiger Zertifikate (WKN: DE000A0MJHE1) empfohlen. Die regelmäßig geschuldete anleger- und anlagegerechte Beratung wurde bei der Empfehlung von Zertifikaten nur unzureichend erbracht.

Davon abgesehen, dass Derivate (wie zum Beispiel Zertifikate und Optionsscheine) hoch komplexe Finanzprodukte sind, die einem konservativen Anleger per se nicht empfohlen werden sollten, wurde auf die mit diesen Produkten einhergehende Risiken oft überhaupt nicht hingewiesen. Die Anleger wissen in den meisten Fällen weder, welche Zertifikate welches Emittenten sie im Depot haben, noch wie diese Zertifikate funktionieren."  Betroffen sind auch Kunden der Commerzbank AG und verschiedener Sparkassen. Wir werden an dieser Stelle über die weiteren Entwicklungen berichten.

Rechtsschutzversicherungen müssen auch bei Kündigungsandrohung zahlen

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 19.11.2008 (Aktenzeichen: IV ZR 305/07) seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass bereits bei Androhung einer Kündigung die Rechtsschutzversicherer die Vergütung eines eingeschalteten Rechtsanwaltes übernehmen müssen.

Maßgeblich ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur die Frage, ob der Versicherungsnehmer den Vorwurf eines Rechtsverstoßes durch den Gegner objektiv begründen kann. Dies ist bei der widerrechtlichen Androhung einer Kündigung der Fall.  Diese Rechtsprechung des obersten deutschen Zivilgerichtes zeigt einmal mehr, dass eigentliche Selbstverständlichkeiten von den Rechtsschutzversicherern oft nicht anerkannt werden. Es lohnt sich also in jedem Fall, die Absage eines Rechtsschutzversicherers kritisch zu überprüfen. Für Rückfragen steht Rechtsanwalt Tino Drosdziok, tätig im Versicherungsrecht, gern zur Verfügung.

Neuregelung der Erschaftsteuer beschlossen

Am 05.12.2008 stimmte der Bundesrat dem Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Erbschaftsteuer zu. Die Neuregelungen treten zum 01.01.2008 in Kraft.

Mit dem neuen Gesetz soll ein Kompromiss geschaffen werden, der die generationenübergreifende Gerechtigkeit im Land sichern soll. Ob dies gelingt, bleibt jedoch abzuwarten. Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:

Die Vererbung der selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten bzw. an den eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie nach dem Erwerb 10 Jahre lang vom Erwerber selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Ansonsten entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend, wobei jedoch einige Ausnahmen bei Vorliegen von „zwingenden Gründen“ wie Tod oder Pflegebedürftigkeit gelten. Wird die Wohnimmobilie an Kinder oder Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist, vererbt, fällt ebenfalls keine Erbschaftsteuer an, wenn die Fläche unter 200 m² groß ist. Auch hier gilt jedoch die 10-Jahres-Regel.

Für Firmenerben wird es zukünftig zwei Möglichkeiten geben, deren Wahl bindend ist, d.h. nachträglich nicht mehr abgeändert werden kann.

1. Möglichkeit: Firmenerben, die den Kernbereich des ererbten Betriebs 7 Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85 % des übertragenen Betriebsvermögens verschont. Voraussetzung ist jedoch, dass die Lohnsumme nach 7 Jahren nicht weniger als 650 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50 % betragen.

2. Möglichkeit: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern 10 Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont. Voraussetzung ist allerdings, dass die Lohnsumme nach 10 Jahren nicht weniger als 100 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10 % betragen.

Einige Ausnahmen hiervon gibt es im Bereich der Landwirtschaft.

Eine kompetente Beratung in diesem Bereich lohnt sich somit, um überhöhte Steuerzahlungen zu vermeiden. Für Rückfragen stehen Rechtsanwältin Kerstin Holliger, tätig im Steuerrecht, sowie Rechtsanwältin Julia Persike, tätig im Erbrecht, gern zur Verfügung.

Neuregelung der „Pendlerpauschale“ ist verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 09.12.2008 (2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 1 BvL 1/08, 2 BvL 2/08) die Neuregelung der „Pendlerpauschale“ gekippt. 

Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten bis zum Jahr 2006 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei dem einkommensteuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden. Dies geschah grundsätzlich in Form einer von den tatsächlich entstandenen Kosten unabhängigen Pauschale je Arbeitstag in Höhe von zuletzt 0,30 € pro Entfernungskilometer. Mit Wirkung ab 2007 bestimmte der Gesetzgeber jedoch, dass die Aufwendungen für die regelmäßigen Fahrten zur Arbeitsstätte keine Werbungskosten mehr darstellen, sondern vielmehr zur Abgeltung überhöhter Aufwendungen für Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 € wie Werbungskosten anzusetzen sind. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch nunmehr entschieden, dass diese Neuregelung mangels verfassungsrechtlich tragfähiger Begründung mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 GG nicht vereinbar und damit verfassungswidrig ist.

Der Gesetzgeber ist nunmehr verpflichtet, rückwirkend ab dem 01.01.2007 die Verfassungswidrigkeit durch Umgestaltung der Rechtslage zu beseitigen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist die „Pendlerpauschale“ vorläufig bereits ab dem ersten Kilometer zu gewähren. Die Bundesregierung hat bereits angekündigt, es auch rückwirkend hierbei zu belassen. Die Finanzämter sollen angewiesen werden, die von Amts wegen zu veranlassenden Rückzahlungen für das Jahr 2007 möglichst schon in den ersten 3 Monaten des Jahres 2009 zu leisten.

Rechtsanwältin Kerstin Holliger steht Ihnen bei weiteren Fragen zum Steuerrecht gern zur Verfügung.

Schrottimmobilie: Badenia muss Schadenersatz wegen mangelnder Aufklärung zahlen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat zu Gunsten eines Anlegers entschieden, dass die den Kauf einer Eigentumswohnung finanzierende Deutsche Bausparkasse Badenia Schadenersatz zu leisten hat.

Die Badenia hatte dem dortigen Kläger ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufes der Eigentumswohnung gewährt. Mit Erwerb des Eigentums war der Beitritt zu einem Mietpool verbunden. Dieser Mietpool wurde von einer GmbH verwaltet, die auch den Vertrieb der Eigentumswohnung zusammen mit der Badenia organisierte.

Die Kalkulation der Ausschüttungen aus dem Mietpool an die jeweiligen Anleger war nach Auffassung des Oberlandesgerichts offensichtlich unrealistisch. Schon aus der anfänglichen Kalkulation des Mietpooles ergab sich, dass der Mietpool planmäßig in Unterdeckung geführt werden sollte.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war in dem dortigen Fall der Anspruch noch nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist erst ab Kenntnis von den für den Anspruch maßgeblichen Sachverhalt zu laufen beginnt. Diese Kenntnis hatten die Anleger in dem dortigen Fall erst Ende des Jahres 2004.

Mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts werden die Rechte der Anleger bei finanzierten Käufen von Schrottimmobilien bzw. auch geschlossenen Immobilienfonds weiter gestärkt. Ihre Fragen beantwortet Rechtsanwalt Tino Drosdziok gern.

gross::rechtsanwaelte mahnen: Vorsicht auf der Piste

Aus gegebenem Anlass möchten wir noch einmal auf die Regelungen des Internationalen Skiverbandes zum Verhalten auf Skipisten hinweisen. Insbesondere ist das allgemeine Rücksichtnahmegebot in Ziffer 1 dieser Regeln zu beachten. Damit vermeidet man nicht nur eigene Schäden, sondern vor allem auch die Verletzung anderer.

Außerdem empfehlen wir dringend allen, die am Wintersport teilnehmen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. Es handelt sich hierbei sicher um eine der wichtigsten Versicherungen, die jeder, auch derjenige der nicht aktiv Sport betreibt, im Portfolio haben sollte.

Dabei weisen wir darauf hin, dass auch die private Haftpflichtversicherung für Schäden, die anderen zugefügt werden nicht oder nur teilweise einsteht, wenn sich der Versicherungsnehmer grob fahrlässig verhält. Werden also die eingangs genannten FIS-Regeln verletzt, wird man sich vom Versicherer regelmäßig ein grob fahrlässiges Verhalten vorwerfen lassen müssen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass man sich mit erheblichen Schadenersatzansprüchen konfrontiert sieht, wenn beispielsweise bei einem Skiunfall ein anderer verletzt wird.

Deshalb und im Interesse der Gesundheit plädieren gross::rechtsanwaelte für rücksichtsvolles und vernünftiges Verhalten in den Skigebieten. Ihre Fragen beantwortet Rechtsanwalt Tino Drosdziok gern.

Neuer Bußgeldkatalog ab 01.02.2009 in Kraft

Nachdem die Bundesregierung bereits im letzten Jahr den Entwurf des Bundesverkehrsministeriums zur Erneuerung des Bußgeldkataloges mit deutlich höheren Bußgeldern verabschiedet hatte und die Änderungen am 10.10.2008 vom Bundesrat gebilligt wurden, wird ab 01.02.2009 der geänderte Bußgeldkatalog wirksam.

Nachdem die Bundesregierung bereits im letzten Jahr den Entwurf des Bundesverkehrsministeriums zur Erneuerung des Bußgeldkataloges mit deutlich höheren Bußgeldern verabschiedet hatte und die Änderungen am 10.10.2008 vom Bundesrat gebilligt wurden, wird ab 01.02.2009 der geänderte Bußgeldkatalog wirksam.

Der neue Bußgeldkatalog enthält keine durchgehende, allerdings im Bereich der Hauptunfallursachen erhebliche Anhebung der Bußgelder. Nachdem bisher straßenverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten allenfalls mit Bußgeldgeldern bis zu 1.000,00 € geahndet werden konnten, ist die Bußgeldobergrenze für Ordnungswidrigkeiten auf 2.000,00 € verdoppelt, für Alkohol- und Drogenverstöße sogar auf 3.000,00 € verdreifacht worden.

Angehoben wurden die Bußgelder insbesondere beim Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften, bei Abstandsunterschreitungen, beim Überfahren einer roten Ampel, bei Missachtung des Überholverbotes und bei Drogen- und Alkoholverstößen. Wurde der erste Alkoholverstoß im Bereich der Ordnungswidrigkeiten bisher mit 250,00 €, der zweite Verstoß mit 500,00 € und der dritte Verstoß mit 750,00 € geahndet, so wird nunmehr in allen Fällen mindestens das Doppelte fällig. In Anbetracht der neuen höheren Bußgeldandrohungen und der damit einhergehenden Folgen, z.B. der Punkteeintrag in Flensburg kann nur die schnelle und frühzeitige Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe angeraten werden. Fragen zum neuen Bußgeldkatalog und zu straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten beantwortet Ihnen bei gross::rechtsanwaelte Rechtsanwalt Christian Friedrich. Einen schnellen Überblick über die neuen Regelsätze können Sie sich hier verschaffen.

Der Datenskandal bei der Bahn sollte daran erinnern: Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern sind auch im Betrieb zu wahren!

Großangelegte Datenabgleiche, wie jüngst bei der Deutschen Bahn AG zu Tage getreten, werfen die Frage auf, welche Daten ein Arbeitgeber eigentlich über seine Arbeitnehmer sammeln darf, weiter die Frage, wie sich Arbeitnehmer wehren können, wenn sie sich zu gläsern fühlen.

Großangelegte Datenabgleiche, wie jüngst bei der Deutschen Bahn AG zu Tage getreten, werfen die Frage auf, welche Daten ein Arbeitgeber eigentlich über seine Arbeitnehmer sammeln darf, weiter die Frage, wie sich Arbeitnehmer wehren können, wenn sie sich zu gläsern fühlen.

Bisher hatte ein Arbeitnehmer seine intimsten Daten immer noch weitgehend selber in der Hand. Es war in der Rechtsprechung darüber zu befinden,  welche Fragen der Arbeitgeber ihm beispielsweise bei der Einstellung stellen durfte, bzw. umgekehrt, ob der Arbeitnehmer alle Fragen wahrheitsgemäß beantworten musste: Abzuwägen war und ist grundsätzlich das betriebliche Interesse des Arbeitgebers und das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Nur bei berechtigten, billigenswerten und schutzwürdigen Interessen an der Beantwortung einer Frage seitens des Arbeitgebers ist der Arbeitnehmer zur Auskunft verpflichtet. Demnach wurden Fragen nach Gewerkschaftszugehörigkeit, Religions- und Parteizugehörigkeit, genetischen Veranlagungen als unzulässig befunden; Fragen nach Gesundheitszustand, Vermögensverhältnissen, Schwerbehinderung, selbst Vorstrafen sind nur eingeschränkt zulässig, nämlich wenn sie Einfluß auf die unmittelbare Tätigkeitsausübung haben.

Heutzutage braucht meist nicht mehr gefragt zu werden. Der Abgleich verschiedenster Daten aus Datenquellen unterschiedlichster Herkunft puzzelt in Sekundenschnelle zum gläsernen Menschen. Aber hierdurch wird das informationelle Selbstbestimmungsrecht verletzt.

Datenschützer haben schon immer davor gewarnt, dass es eines Tages sehr einfach sein wird, riesige Datenbanken missbräuchlich anzuzapfen. Wir sind in dieser Zukunft angekommen. Das ist der Skandal, der sich derzeit bei der Bahn AG und anderen Großunternehmen – aber nur als Spitze eines Eisberges – abzeichnet Seriöse Unternehmen wahren die Persönlichkeitsrechte ihrer Arbeitnehmer und insbesondere deren informationelles Selbstbestimmungsrecht. Bei ihnen wird auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats insbesondere nach § 87 Abs. Nr. 1 und 6 BetrVG beachtet (s. hierzu Gross in Gross/ Thon/ Ahmad/ Woitaschek, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, § 87  Rn 6 ff, Rn 44 ff) Ansonsten würde der Betriebsrat mit Unterlassungsverfügungen vorgehen können. Wenn Arbeitnehmer sich verletzt fühlen, können sie sich immer auch im Unternehmen oder beim Betriebsrat beschweren (s. Gross, aaO. vor § 81 und Kommentierungen zu §§ 84, 85) oder selber im gerichtlichen Verfahren Unterlassungs – und evt. auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

Für Unternehmen ist empfehlenswert, sich eingehend rechtlich über die rechtlichen Grenzen der Datenerhebung beraten zu lassen.

Betriebsräte und Arbeitnehmer sollten qualifizierte rechtliche Auskünfte einholen, wie sie sich gegen als unzulässig empfundene Datenerhebungen und Datenabgleiche zur Wehr setzen können und ggf. auch anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen.

Datenschutz ist nicht ein Thema nur eines Rechtsgebietes; tangiert sind insbesondere auch arbeitsrechtliche, strafrechtliche und wettbewerbsrechtliche Aspekte. Unsere Kanzlei hat den Anspruch, zum Thema umfassend, „interdisziplinär“, zu beraten und zu vertreten.

Auskünfte erteilt Rechtsanwalt Roland Gross – ragross@advo-gross.de -

EIN ARBEITNEHMER VERLIERT NICHT SEINEN ANSPRUCH AUF BEZAHLTEN JAHRESURLAUB, DEN ER WEGEN KRANKHEIT NICHT AUSÜBEN KONNTE

Infolge einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009 – Az. C-350/06 und C-520/06 – ist die Gesetzeslage zur Urlaubsgewährung in Deutschland dem europäischen Recht (Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte des Arbeitzeitgestaltung, ABl. L 299/, S. 9) anzupassen; die vom Europäischen Gerichtshof erkannte Rechtslage gilt unmittelbar auch in Deutschland.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz und der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung auch des Bundesarbeitsgerichts konnte Urlaub verfallen, wenn er wegen einer Erkrankung nicht im Urlaubsjahr oder Übertragungszeitraum bis 31. März des Folgejahres genommen werden konnte. Dies läßt sich nach der Entscheidung vom 20.01.2009 des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr aufrecht erhalten.

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums nicht erlöschen darf, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.

Dies bedeutet, dass der restliche Jahresurlaub dem Arbeitnehmer nach seiner Genesung zu gewähren ist. Sollte das Arbeitsverhältnis im Laufe der Erkrankung auslaufen oder beendet werden, besteht ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Urlaubsanspruchs.

Wir beraten Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die neue Rechtslage und ihre Folgen.

Roland Gross, RA und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Gesellschafter von Immobilienfonds haften nicht für Innenfinanzierung

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung (Az. XI ZR 468/07) geurteilt, dass Gesellschafter an geschlossenen Immobilienfonds zum Beispiel Kommanditgesellschaften bzw. Gesellschaften bürgerlichen Rechts dann nicht für die Schulden der Gesellschaft gegenüber Banken haften, wenn sie die Gesellschaftsanteile nicht selbst halten.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung (Az. XI ZR 468/07) geurteilt, dass Gesellschafter an geschlossenen Immobilienfonds zum Beispiel Kommanditgesellschaften bzw. Gesellschaften bürgerlichen Rechts dann nicht für die Schulden der Gesellschaft gegenüber Banken haften, wenn sie die Gesellschaftsanteile nicht selbst halten.

Hintergrund dieser Entscheidung ist eine Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bei der der beitretende Gesellschafter, also der Anleger, formal nicht selbst Gesellschafter wurde, sondern eine Treuhandgesellschaft als Treuhänderin fungierte. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Treuhandgesellschaft, im Außenverhältnis Gesellschafter der Fondsgesellschaft war.

Die Fondsgesellschaften haben in den meisten Fällen eigene Kredite zur so genannten Innenfinanzierung aufgenommen. Zusätzlich zu den von den Anlegern aufgenommenen Krediten (Außenfinanzierung) bestanden also Verbindlichkeiten der Gesellschaft selbst gegenüber den innenfinanzierenden Banken.

Nachdem sich in den letzten Jahren die Lage am Immobilienmarkt weiter verschärfte und die Fondsgesellschaften in vielen Fällen nicht mehr in der Lage waren, die Darlehen zu bedienen, wurden die Anleger des Immobilienfonds von den Kreditinstituten in Anspruch genommen. gross::rechtsanwaelte vertritt inzwischen eine große Anzahl von Anlegern, die sich mit den innenfinanzierenden Banken auseinandersetzen müssen.

In den Fällen, in denen ein Treuhänder die Gesellschaftsanteile für den Anleger hält, hat der Bundesgerichtshof eine derartige Haftung des Anlegers verneint. Nach der richtigen Auffassung des Bundesgerichtshofes besteht für eine Haftung der Anleger kein Bedürfnis, weil eine Haftung des Treuhänders gegeben ist.

Dieses Urteil des XI. Senates des Bundesgerichtshofes reiht sich in eine Anzahl weiterer Urteile des II. Zivilsenates zum Schutz der Anleger ein. Auch in den Fällen, in denen die Gesellschaftsanteile nicht treuhänderisch von einem Treuhänder gehalten werden, empfiehlt sich eine eingehende Prüfung dann, wenn die Anleger von innenfinanzierenden Banken zur Zahlung aufgefordert werden. Rechtsanwalt Tino Drosdziok berät Sie gern.