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Pressemitteilung: Urlaubsanspruch kann auch bei Krankheit erhalten bleiben

Kann ein Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit seinen Urlaub im Kalenderjahr nicht nehmen, bleibt dieser grundsätzlich im Umfang des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs (4 Wochen) nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG auch über dem 31.03. des Folgejahres erhalten. Über den Mindesturlaubsanspruch hinaus gehende Urlaubsansprüche können allerdings verfallen oder erhalten werden. Maßgeblich kommt es insoweit auf die Regelung in den Tarifverträgen an. Das Bundesarbeitsgericht hat am 22.05.2012 in zwei Entscheidungen gegensätzliche Ergebnisse für den öffentlichen Dienst festgestellt, nämlich einmal unter Zugrundelegung von § 26 Absatz 2 TVÖD und zum anderen nach TV-L:

Denn nach der TVöD-Regelung muss der Urlaub grundsätzlich bis zum 31.05. des Folgejahres angetreten werden, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31.03. des Folgejahres angetreten werden konnte.

Kann der Urlaub aber bis zum 31.05. des Folgejahres nicht angetreten werden, verfällt der Mehrurlaub, also die Differenz zwischen dem Mindesturlaub und dem tariflichen Urlaubsanspruch, der im entschiedenen Fall 30 Tage betrug.

Anders war vom Bundesarbeitsgericht nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu entscheiden, da die Urlaubsregelung im TV-L den Anspruch des Beschäftigten auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs nicht daran knüpft, dass der Beschäftigte zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig ist oder seine Arbeitsfähigkeit während des tariflichen Übertragungszeitraums wieder erlangt (siehe Pressemittleilung Nummer 37/12 des BAG zu den Entscheidungen vom 22.05.2012 – 9 AZR 575/10 – und – 9 AZR 618/10 -).

Zu Fragen des Urlaubsrechts berät Roland Gross, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht 

Kein Betriebsübergang auf Rettungszweckverband

Das Bundesarbeitsgericht hat am 10.05.2012 zur Frage des möglichen Betriebsübergangs von einem privaten Betreiber des Rettungsdienstes auf den Rettungszweckverband entschieden und den Leitsatz in der Pressemitteilung Nummer 33/12 wie folgt formuliert:

„Wird einer mit der Notfallrettung beauftragten privaten Hilfsorganisation dieser Auftrag gekündigt, so gehen die Arbeitsverhältnisse Ihrer Arbeitnehmer infolge Betriebsübergangs nur dann auf den Träger des öffentlichen Rettungsdienstes über, wenn dieser die Notfallrettung selbst übernimmt, nicht jedoch, wenn er andere private Hilfsorganisationen damit betraut.“

(BAG vom 10.05.2012 – 8 AZR 639/10, - vorangegangen LAG Chemnitz, Urteil vom 24.09.2010 – 3 SA 79/10-).

Im konkreten Fall hat das Bundesarbeitsgericht einen Betriebsübergang verneint. Ein privater Rettungsdienst war zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung nicht mehr in der Lage, so dass der Rettungszweckverband den mit ihm abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag außerordentlich zum 23.12.2008 gekündigt und zugleich 3 andere Rettungsdienste mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragt hat. Die neu beauftragten Rettungsdienste nutzten einige der zuvor vom Rettungszweckverband dem privaten Rettungsdienst überlassenen Einsatzfahrzeuge und Rettungswachen. Arbeitnehmer des ursprünglich beauftragten Rettungsdienstes hatten den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die neu beauftragten Rettungsdienste geltend gemacht, waren nun aber abschließend bei dem Bundesarbeitsgericht unterlegen.

Zu Fragen des Betriebsübergangs berät Roland Gross, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht 

Europakonferenz der Junior Chamber International (JCI) Europe

Bekenntnis zu Europa - Rechtsanwalt LL.M. Friedemann Ahr nimmt an europäischer Wirtschaftskonferenz teil

Rechtsanwaltskollege Friedemann Ahr vertritt die Wirtschaftsjunioren Leipzig als deren Vizepräsident auf der diesjährigen Europakonferenz des Verbandes, die vom 13.06.12 bis 17.06.12. in Braunschweig stattfindet. 

„Die Europakonferenz ist eine der zentralen Veranstaltungen unseres internationalen Dachverbandes Junior Chamber International", erklärt Rechtsanwalt Ahr.“ Für uns ist dies eine ideale Gelegenheit, um internationale Kontakte zu knüpfen und um Informationen aus erster Hand über die Wirtschaftslage in anderen europäischen Ländern zu bekommen." Erwartet werden mehr als 2000 junge Unternehmer und Führungskräfte aus der ganzen Welt.

Inhaltlich wird es in Braunschweig darum gehen, welchen Einfluss die junge europäische Wirtschaft auf die Zukunft Europas nehmen kann.

„Die Wirtschaftsjunioren ebenso wie unser internationaler Dachverband stehen für ein starkes Europa“, sagt Rechtsanwalt Ahr. „Uns ist wichtig, dass sich die Menschen wieder an den Kerngedanken der Europäischen Einigung erinnern, daran, dass man ein friedliches, geeintes Europa wollte“, betont  Ahr. „Unser Ziel ist deshalb, dass von der Konferenz ein starkes Bekenntnis der jungen europäischen Wirtschaft zu Europa ausgeht.“

Der internationale Dachverband der Wirtschaftsjunioren Deutschland, Junior Chamber International, ist mit rund 200.000 Mitgliedern ein weltweites Netzwerk, das sich für einen Austausch zwischen jungen Unternehmern und Führungskräften einsetzt. Jedes Jahr im Juni richtet ein Kreisverband die Europakonferenz des Verbandes aus. Den Wirtschaftsjunioren Braunschweig ist es gelungen, die Europakonferenz nach Deutschland zu holen. Bisher fanden in Deutschland zwei Europakonferenzen statt: 1999 in Berlin und 1989 in Köln.

Weitere Informationen unter  www.jci.cc, www.wjd.de und www.wj-leipzig.de