Neues :: aus der Kanzlei
„Häutung“ bei gross::rechtsanwaelte
- Ab Ende 2022 wurde die Planung verfolgt, durch die Aufnahme mehrerer Kollegen perspektivisch nicht nur die Beratungs- und Vertretungsbereiche zu erweitern, sondern den jüngeren Kollegen auch die künftige Kanzleiführung zu überlassen. Die Kollegen haben die ihnen übertragenen Bereich erfolgreich ausgebaut und werden von den von ihnen betreuten Mandanten für ihr qualifiziertes Engagement geschätzt. Nun haben sich, nach Kollegen Wächter-Cardell, der sich ab Februar 2025 einer Bürogemeinschaft von Strafverteidigern angeschlossen hat, auch die Kollegen Casella und Toth zur Gründung einer eigenständigen Anwalts-GbR entschieden. Die Trennung wurde bereits zum 15.3.2025 vollzogen; zum 30.4.2025 verlassen wir die Kanzleiräumlichkeiten in der Milchinsel. Den jeweils von den Kollegen betreuten Mandanten wurde im Sinne der Mandatskontinuität nahegelegt, bei dem Sie jeweils betreuenden Anwalt zu bleiben und ggf. mit diesem auch in dessen neue Kanzlei zu wechseln. Zusätzliche Kosten für die Mandanten entstehen dadurch nicht.
Die den Mandanten zum 15.3.2025 erteilten Vergütungsrechnungen sind an gross::rechtsanwaelte auszugleichen.
- gross::rechtsanwaelte zieht um – neue Anschrift (ab 1.5.2025):
Marienbrunnenstr. 4, 04299 Leipzig (am Völkerschlachtdenkmal)
Sämtliche sonstigen Kontaktdaten bleiben unverändert, also:
leipzig@advo-gross.de
- www.advo-gross.de –
Tel. 0341-98462-0
Fax 0341-98462-24 -
Unter der neuen Anschrift schließen wir uns zu einer Bürogemeinschaft zusammen mit
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Igor Münter
www. rechtsanwalt-muenter.de.Wir können auf diese Weise einige Jahrzehnte Erfahrung und umfassende Kenntnisse in der arbeitsrechtlichen Beratung, Schulung und Vertretung zugunsten unserer Mandanten bündeln.
- Mit dem Umzug versuchen wir konsequent unsere Kanzleiorganisation weiter zu digitalisieren und noch effizienter zu gestalten:
- Wir wollen stets erreichbar sein – sind aber nicht jederzeit ansprechbar/rücksprachefähig
Demnach sind „Öffnungszeiten“ der Kanzlei oder „Bürozeiten“ bzw. „Telefonfenster“ nicht erforderlich; ein ständig präsentes Sekretariat besetzen wir nicht. Melden Sie sich „jederzeit“, am Besten per Email, SMS, möglichst nicht per whatsApp, unter kurzer Angabe Ihres Anliegens und wann Sie am Besten für eine Rückmeldung/einen Rückruf erreichbar sind; geben Sie möglichst unser Aktenzeichen oder den Hinweis „Mandatsanfrage“ bzw. „neues Mandat“ an. Für telefonisch vorgetragene Anliegen leiten wir auf ein E-Büro um, das Ihr Anliegen aufnimmt und an uns weiterleitet. Wir rufen Sie, sobald es uns möglich ist, zurück bzw. bearbeiten Ihr Anliegen – bitte hinterlassen Sie unser Aktenzeichen und Ihre Rückrufnummer oder Rückmelde(mail)adresse. So erreichen Sie uns zuverlässig noch schneller als bisher.
- Kontakt stets – bitte nur in Notfällen über unsere Handy-Nummern
Aus unseren Handynummern machen wir meist kein Geheimnis – schließlich dient das Handy der Kontaktpflege. Das Handy ist aber auch nicht der offizielle Mandats- und Bürozugang, denn es macht sich bemerkbar, auch wenn wir im Termin, in Besprechungen oder intensiven Bearbeitungen sind – dann stört es (bedenken Sie: Auch Sie wollen sicherlich nicht, dass bei unserer Tätigkeit für Sie wir von einem Fremdanrufer abgelenkt werden). Wenn Sie uns unaufgefordert über Handy anrufen, kann es auch sein, dass wir selbst unterwegs oder anderweitig - womöglich gar privat - beschäftigt sind. Dann können wir unter Umständen keine Notiz zur Akte nehmen; worst case: Ihr Anliegen wird vergessen oder geht anderweitig unter. Nutzen Sie also bitte außerhalb von dringenden Fällen die sonstigen Kontaktmöglichkeiten Email, SMS, Anruf auf Festnetz (ggf. mit Rufweiterleitung)
- Besprechung gerne digital
Wir beraten und vertreten deutschlandweit, gelegentlich auch über Landesgrenzen hinaus. Dabei haben wir Erfahrungen sammeln können, dass persönliche Besprechungstermine für unsere Mandanten und uns oft unnötig Zeit und Wege kosten, die sich mit gleichen oder besseren Ergebnissen vermeiden lassen, indem wir zunächst die technischen Möglichkeiten ausschöpfen: ausführliches Telefonat, VideoCall, Teams- oder Webex-Meeting. Wenn das nicht ausreichen sollte, können wir immer noch ein Treffen vereinbaren. Wenn auf Ihrer Seite mehrere Teilnehmer eingebunden sind, können wir Sie, ein professionelles Umfeld vorausgesetzt, auch gerne aufsuchen.
- Webakte/Mandatskommunikation
Wenn Sie uns ein Mandat übertragen wollen, bieten wir Ihnen zunächst an, für Sie eine Webakte einzurichten, über die Sie uns Informationen in einem gesicherten Modus übermitteln und über die wir wechselseitig miteinander kommunizieren können; in der Mandatsbearbeitung wird unsere elektronische Akte in der Webakte weitgehend gespiegelt, sodass Sie stets zeitnah über den Bearbeitsstand unterrichtet sind. Sie erhalten darüber hinaus einige Mandatsunterlagen, u.a. Vollmacht und Mandantenfragebögen, mit denen wir einige Stammdaten abfragen. In der Webakte können Sie uns Ihre Unterlagen zur Verfügung stellen, sodass wir uns vor Besprechungen und Telefonaten vorbereiten können.
- Wir wollen stets erreichbar sein – sind aber nicht jederzeit ansprechbar/rücksprachefähig
gross::rechtsanwaelte versteht sich weiter als moderne Kanzlei, die Digitalisierung und, perspektivisch, KI zur komfortablen und effizienten Unterstützung unserer engagierten anwaltlichen Beratung und Vertretung einsetzt. Unsere umfangreichen und tiefgehenden Kenntnisse sowie langjährigen Erfahrungen, insbesondere in allen Bereichen des Arbeitsrechts, setzen wir für die wohlverstandenen Interessen unserer Mandanten ein und hoffen, jeweils optimale Ergebnisse, erfolgreich und zur Zufriedenheit unserer Mandanten erzielen zu können.
Bleiben Sie uns gewogen und verbunden!
Roland Gross
Rechtsanwalt

Rechtsanwälte
Recht :: Aktuell
Keine Altersdiskriminierung zulassen
Auch in Deutschland darf wegen Alter nicht diskriminiert werden. Die Beachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtline 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 ist sicherzustellen. Auch in Rechtstreitigkeiten zwischen Privaten haben deutsche Gerichte erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des deutschen Rechts unangewendet zu lassen.
Auch in Deutschland darf wegen Alter nicht diskriminiert werden. Die Beachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtline 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 ist sicherzustellen. Auch in Rechtstreitigkeiten zwischen Privaten haben deutsche Gerichte erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des deutschen Rechts unangewendet zu lassen. Dies hat der Europäische Gerichtshof am 19.01.2010 in der Rechtssache Kücükdeveci aufgrund einer Vorlage des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf entschieden. § 622 Abs. 2 S. 2 BGB ist deshalb nicht mehr anzuwenden. Nach dieser Vorschrift waren bei der Berechnung der Beschäftigungszeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres eines Arbeitnehmers liegen, nicht zu berücksichtigten.
Wir haben bereits in zahlreichen Kündigungsschutzverfahren und Einigungsstellenverhandlungen die Anwendbarkeit von § 622 Abs. 2 S. 2 BGB problematisiert und auf diskriminierungsfreie Handhabung gedrungen.
Bisher wurde allerdings auch von Arbeitsgerichten immer wieder angenommen, die deutsche Vorschrift besitze weiter Geltung. Durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof besteht nun Klarheit.
Es erscheint als bedauerlich, dass es erst einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bedurfte, um eine klare und durch nichts zu rechtfertigende Diskriminierung zu beenden. Seit dem Jahr 2000, als die Richtlinie erlassen wurde, musste dem deutschen Gesetzgeber bewußt sein, dass die eindeutig diskriminierende Regelung europarechtswidrig ist. Wer jetzt danach ruft, das Bundesverfassungsgericht möge den Europäischen Gerichtshof in die Schranken weisen, muss auch erklären, wie lange Deutschland sich unter dem Tarnmantel der nationalen Souveränität europäischem Recht widersetzen soll, wie lange Rechtssuchenden Unsicherheit zuzumuten ist. Es ist zu begrüßen, wenn Europa und europäisches Recht auch in Deutschland, insbesondere auch bei deutschen Arbeitsgerichten, ankommt.
Roland Gross
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsschutzversicherer müssen zahlen – Obliegenheit, unnötige Kosten zu vermeiden darf nicht ausufernd angewandt werden
In einer kürzlich für unseren Auftraggeber erstrittenen Entscheidung des Landgerichts Zwickau (Geschäftsnummer 1 O 140/09) wurde ein Rechtsschutzversicherer verurteilt, die gesamten Rechtsanwaltskosten für die Auseinandersetzung aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu übernehmen.
In einer kürzlich für unseren Auftraggeber erstrittenen Entscheidung des Landgerichts Zwickau (Geschäftsnummer 1 O 140/09) wurde ein Rechtsschutzversicherer verurteilt, die gesamten Rechtsanwaltskosten für die Auseinandersetzung aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu übernehmen. Der Rechtsschutzversicherer hatte sich damit herausgeredet, dass unser Mandant nicht klären darf, ob er für die Vergangenheit und für die Zukunft Anspruch auf Rentenzahlungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung hat, sondern nur vergangene Ansprüche einklagen darf. Dies wurde vom Rechtsschutzversicherer damit begründet, dass laut den Versicherungsbedingungen unnötige Kosten vermieden werden müssen.
Wir haben gegen diese Auffassung Klage eingereicht und schließlich vom Landgericht Zwickau Recht bekommen. Das Landgericht Zwickau schließt sich insoweit der ständigen Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte an.
Es teilt unsere Ansicht, dass nämlich der rechtsschutzversicherte Mandant nicht darauf verwiesen werden kann, den billigsten Weg zur Durchsetzung seiner Rechte zu nehmen. Vielmehr kann er die rechtliche Hilfe in demselben Umfang in Anspruch nehmen, die ein nicht rechtsschutzversicherter Mandant in Anspruch nehmen würde. Insbesondere ist er nicht verpflichtet, lediglich Teilklagen zu erheben, also seine Ansprüche nur teilweise geltend zu machen.
Wir haben schon mehrfach darüber berichtet, dass verschiedene Rechtsschutzversicherer mit fadenscheinigen Risikoausschlüssen versuchen, ihrer Kostentragungspflicht ganz oder zumindest teilweise zu entgehen. Wir empfehlen allen Mandanten, ablehnende Entscheidungen ihres Rechtsschutzversicherers nicht ohne weiteres hinzunehmen, sondern die Aussichten für eine Vorgehensweise gegen den Rechtsschutzversicherer genau prüfen zu lassen. In vielen Fällen hilft eine fundierte Auseinandersetzung mit dem Versicherungsvertrag und den Versicherungsbedingungen, um die Angelegenheit doch unter den Versicherungsschutz fassen zu können.
Als Ansprechpartner in versicherungsrechtlichen Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Tino Drosdziok zur Verfügung.
BVerwG: Nicht überwiegend freigestellte Personalratsmitglieder der Stufenvertretung erhalten für die Fahrten zwischen Wohnort und Geschäftsstelle der Stufenvertretung nicht Trennungsgeld, sondern Reisekostenvergütung
Mit Beschluss vom 28.01.2010 zu Az. 6 P 1.09 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass nicht überwiegend freigestellte Personalratsmitglieder der Stufenvertretungen für die Fahrten zwischen Wohnort und Geschäftsstelle der Stufenvertretung nicht Trennungsgeld, sondern Reisekostenvergütung erhalten.
Mit Beschluss vom 28.01.2010 zu Az. 6 P 1.09 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass nicht überwiegend freigestellte Personalratsmitglieder der Stufenvertretungen für die Fahrten zwischen Wohnort und Geschäftsstelle der Stufenvertretung nicht Trennungsgeld, sondern Reisekostenvergütung erhalten. Weiterhin hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass das Mitglied der Stufenvertretung die erhöhte Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 SächsRKG beanspruchen kann, wenn es bestimmungsgemäß ein Kraftfahrzeug benutzt, das als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten anerkannt ist. In diesen Fällen bedarf es der Prüfung und Anerkennung eines triftigen Grundes nach dem Sächsischen Reisekostengesetz nicht.
Der von gross::rechtsanwaelte vertretene Antragsteller war Vorsitzender des Hauptpersonalrats und zur Durchführung seiner Aufgaben von seiner dienstlichen Tätigkeit zu 50% freigestellt. Er fuhr zur Ausübung seiner Personalratstätigkeit mit seinem privaten Kraftfahrzeug an 115 von 230 Arbeitstagen jährlich von seinem Wohnort zur Geschäftsstelle des Hauptpersonalrats. Sein Privatfahrzeug wurde vom Dienststellenleiter als im überwiegend dienstlichen Interesse gehalten anerkannt. Der Dienststellenleiter lehnte jedoch eine Erstattung der erhöhten Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 SächsRKG ab, da eine gesonderte Anerkennung von triftigen Gründen für die Benutzung des Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnort und der Geschäftsstelle des Hauptpersonalrats nicht vorlag.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht vollständig freigestellten Mitgliedern der Stufenvertretung wegen Ausübung ihrer Personalratstätigkeit an dem von ihrem Wohnort und bisherigen Dienstort verschiedenen Sitz der Stufenvertretung lediglich Trennungsgeld zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr jedoch festgestellt, dass eine abweichende Beurteilung dann geboten ist, wenn das Mitglied der Stufenvertretung lediglich zur Hälfte von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt ist. In diesem Fall verbleibt es bei der entsprechenden Anwendung der Bestimmungen über die Reisekostenvergütung im Zweiten Abschnitt des Sächsischen Reisekostengesetzes. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist der Sitz der Stufenvertretung nicht mit dem Dienstort vergleichbar, solange der Umfang der Freistellung 50% nicht übersteigt.
Weiterhin stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass sich die Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 S. 1 SächsRKG richtet, wenn das Personalratsmitglied der Stufenvertretung bestimmungsgemäß ein Kraftfahrzeug benutzt, das als im überwiegend dienstlichen Interesse gehalten anerkannt ist. In diesen Fällen bedarf es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keiner zusätzlichen Anerkennung eines triftigen Grundes für die Fahrt zwischen Wohnsitz und Sitz der Stufenvertretung. Die materiellen Anforderungen für die Anerkennung des Kraftfahrzeuges liegen qualitativ mindestens auf demselben Niveau wie der triftige Grund des § 6 Abs. 1 SächsRKG. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts wäre eine Doppelprüfung nicht nur mit der erheblichen Gefahr widersprüchlicher Ergebnisse verbunden. Auch würde ein solches Zweitverfahren die vom Gesetzgeber verbundene Absicht der Verwaltungsvereinfachung konterkarieren.
In personalvertretungsrechtlichen Fragen beraten sie bei gross::rechtsanwaelte Rechtsanwältin Kerstin Holliger sowie Rechtsanwalt Roland Gross, Fachanwalt für Arbeitsrecht.