Neues :: aus der Kanzlei
Angekommen am Völkerschlachtdenkmal – gross::rechtsanwaelte in Marienbrunnenstr. 4

In unserer Mitteilung über den Umzug in die Marienbrunnenstr. 4 hatten wir angeben, dass wir in Bürogemeinschaft mit dem dort bereits ansässigen Kollegen Igor Münter, ebenfalls Fachanwalt für Arbeitsrecht, auftreten würden. Das ist so nicht richtig und soll korrigiert werden: Sowohl Kollege Igor Münter wie auch gross::rechtsanwaelte betreiben eigenständige und unterschiedlich profilierte Kanzleien in der Marienbrunnenstr.4. Bei aller wechselseitigen Wertschätzung ist das so und soll so bleiben.
Es hat etwas länger gedauert und war auch mit der IT- und Kommunikations-Installation etwas komplizierter als gedacht, aber nun sind wir unter dem Völkerschlachtdenkmal angekommen. Wir selbst waren unglücklich, wenn gewohnte Abläufe und zügige Bearbeitung nicht immer gewährleistet werden konnten, wenn wir gar bei technischen Ausfällen improvisieren mußten, aber Priorität mußte auf Unaufschiebbares gesetzt werden; wenn etwas nicht ganz so dringend war, war leider Verständnis und Geduld gefragt. Wir bitten um Entschuldigung.
Auch ohne ein Sekretariat, das bisher ständig besetzt war, sammeln wir gute Erfahrungen mit unserer Erreichbarkeit vor allem per Telefon und E-Mail, auch über das Hinterlassen von Rückrufwünschen. Einen Großteil der Anrufe können wir direkt entgegen nehmen oder den Rückruf zeitnah eintakten und das Anliegen mit unseren Mandanten sofort besprechen, sowie die Bearbeitung aufnehmen, also ein echter Zeitgewinn.
Und wir haben nun OMA – unsere Online-Mandats-Aufnahme.
Auf unserer Webseite findet sich jetzt die Online-Mandats-Aufnahme mit Fragebögen, Hinweisen und Vollmacht. Anhand der dort eingegebenen Daten können wir eine Webakte anlegen, über die uns die oft umfangreichen Mandatsunterlagen in einem gesicherten Modus übermittelt werden können. Wir sehen uns das an, beraten unsere Mandanten und stimmen das weitere Vorgehen miteinander ab. Wenn erforderlich, können wir dann immer noch eine Besprechung in unserer Kanzlei durchführen – meist erweist sich jedoch, dass das nicht mehr nötig ist, wir unseren Mandanten den Weg und Zeitaufwand ersparen können.
Trotz der umzugsbedingten Zusatzbelastung konnten wir in den zurückliegenden Wochen auch einige gerichtliche Verfahren und – teilweise langwierige – außergerichtliche Auseinandersetzungen erfolgreich und zur Zufriedenheit unserer Mandanten abschließen. Den aufgelaufenen Rückstau arbeiten wir nun nach und nach ab.
Es ist unser Anspruch, unsere Mandanten jederzeit optimal, erfolgreich und zur vollen Zufriedenheit zu vertreten. Bleiben Sie uns gewogen.
gross::rechtsanwaelte
Roland Gross
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwälte
Recht :: Aktuell
Keine Altersdiskriminierung zulassen
Auch in Deutschland darf wegen Alter nicht diskriminiert werden. Die Beachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtline 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 ist sicherzustellen. Auch in Rechtstreitigkeiten zwischen Privaten haben deutsche Gerichte erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des deutschen Rechts unangewendet zu lassen.
Auch in Deutschland darf wegen Alter nicht diskriminiert werden. Die Beachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtline 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 ist sicherzustellen. Auch in Rechtstreitigkeiten zwischen Privaten haben deutsche Gerichte erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des deutschen Rechts unangewendet zu lassen. Dies hat der Europäische Gerichtshof am 19.01.2010 in der Rechtssache Kücükdeveci aufgrund einer Vorlage des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf entschieden. § 622 Abs. 2 S. 2 BGB ist deshalb nicht mehr anzuwenden. Nach dieser Vorschrift waren bei der Berechnung der Beschäftigungszeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres eines Arbeitnehmers liegen, nicht zu berücksichtigten.
Wir haben bereits in zahlreichen Kündigungsschutzverfahren und Einigungsstellenverhandlungen die Anwendbarkeit von § 622 Abs. 2 S. 2 BGB problematisiert und auf diskriminierungsfreie Handhabung gedrungen.
Bisher wurde allerdings auch von Arbeitsgerichten immer wieder angenommen, die deutsche Vorschrift besitze weiter Geltung. Durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof besteht nun Klarheit.
Es erscheint als bedauerlich, dass es erst einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bedurfte, um eine klare und durch nichts zu rechtfertigende Diskriminierung zu beenden. Seit dem Jahr 2000, als die Richtlinie erlassen wurde, musste dem deutschen Gesetzgeber bewußt sein, dass die eindeutig diskriminierende Regelung europarechtswidrig ist. Wer jetzt danach ruft, das Bundesverfassungsgericht möge den Europäischen Gerichtshof in die Schranken weisen, muss auch erklären, wie lange Deutschland sich unter dem Tarnmantel der nationalen Souveränität europäischem Recht widersetzen soll, wie lange Rechtssuchenden Unsicherheit zuzumuten ist. Es ist zu begrüßen, wenn Europa und europäisches Recht auch in Deutschland, insbesondere auch bei deutschen Arbeitsgerichten, ankommt.
Roland Gross
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsschutzversicherer müssen zahlen – Obliegenheit, unnötige Kosten zu vermeiden darf nicht ausufernd angewandt werden
In einer kürzlich für unseren Auftraggeber erstrittenen Entscheidung des Landgerichts Zwickau (Geschäftsnummer 1 O 140/09) wurde ein Rechtsschutzversicherer verurteilt, die gesamten Rechtsanwaltskosten für die Auseinandersetzung aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu übernehmen.
In einer kürzlich für unseren Auftraggeber erstrittenen Entscheidung des Landgerichts Zwickau (Geschäftsnummer 1 O 140/09) wurde ein Rechtsschutzversicherer verurteilt, die gesamten Rechtsanwaltskosten für die Auseinandersetzung aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu übernehmen. Der Rechtsschutzversicherer hatte sich damit herausgeredet, dass unser Mandant nicht klären darf, ob er für die Vergangenheit und für die Zukunft Anspruch auf Rentenzahlungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung hat, sondern nur vergangene Ansprüche einklagen darf. Dies wurde vom Rechtsschutzversicherer damit begründet, dass laut den Versicherungsbedingungen unnötige Kosten vermieden werden müssen.
Wir haben gegen diese Auffassung Klage eingereicht und schließlich vom Landgericht Zwickau Recht bekommen. Das Landgericht Zwickau schließt sich insoweit der ständigen Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte an.
Es teilt unsere Ansicht, dass nämlich der rechtsschutzversicherte Mandant nicht darauf verwiesen werden kann, den billigsten Weg zur Durchsetzung seiner Rechte zu nehmen. Vielmehr kann er die rechtliche Hilfe in demselben Umfang in Anspruch nehmen, die ein nicht rechtsschutzversicherter Mandant in Anspruch nehmen würde. Insbesondere ist er nicht verpflichtet, lediglich Teilklagen zu erheben, also seine Ansprüche nur teilweise geltend zu machen.
Wir haben schon mehrfach darüber berichtet, dass verschiedene Rechtsschutzversicherer mit fadenscheinigen Risikoausschlüssen versuchen, ihrer Kostentragungspflicht ganz oder zumindest teilweise zu entgehen. Wir empfehlen allen Mandanten, ablehnende Entscheidungen ihres Rechtsschutzversicherers nicht ohne weiteres hinzunehmen, sondern die Aussichten für eine Vorgehensweise gegen den Rechtsschutzversicherer genau prüfen zu lassen. In vielen Fällen hilft eine fundierte Auseinandersetzung mit dem Versicherungsvertrag und den Versicherungsbedingungen, um die Angelegenheit doch unter den Versicherungsschutz fassen zu können.
Als Ansprechpartner in versicherungsrechtlichen Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Tino Drosdziok zur Verfügung.
BVerwG: Nicht überwiegend freigestellte Personalratsmitglieder der Stufenvertretung erhalten für die Fahrten zwischen Wohnort und Geschäftsstelle der Stufenvertretung nicht Trennungsgeld, sondern Reisekostenvergütung
Mit Beschluss vom 28.01.2010 zu Az. 6 P 1.09 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass nicht überwiegend freigestellte Personalratsmitglieder der Stufenvertretungen für die Fahrten zwischen Wohnort und Geschäftsstelle der Stufenvertretung nicht Trennungsgeld, sondern Reisekostenvergütung erhalten.
Mit Beschluss vom 28.01.2010 zu Az. 6 P 1.09 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass nicht überwiegend freigestellte Personalratsmitglieder der Stufenvertretungen für die Fahrten zwischen Wohnort und Geschäftsstelle der Stufenvertretung nicht Trennungsgeld, sondern Reisekostenvergütung erhalten. Weiterhin hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass das Mitglied der Stufenvertretung die erhöhte Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 SächsRKG beanspruchen kann, wenn es bestimmungsgemäß ein Kraftfahrzeug benutzt, das als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten anerkannt ist. In diesen Fällen bedarf es der Prüfung und Anerkennung eines triftigen Grundes nach dem Sächsischen Reisekostengesetz nicht.
Der von gross::rechtsanwaelte vertretene Antragsteller war Vorsitzender des Hauptpersonalrats und zur Durchführung seiner Aufgaben von seiner dienstlichen Tätigkeit zu 50% freigestellt. Er fuhr zur Ausübung seiner Personalratstätigkeit mit seinem privaten Kraftfahrzeug an 115 von 230 Arbeitstagen jährlich von seinem Wohnort zur Geschäftsstelle des Hauptpersonalrats. Sein Privatfahrzeug wurde vom Dienststellenleiter als im überwiegend dienstlichen Interesse gehalten anerkannt. Der Dienststellenleiter lehnte jedoch eine Erstattung der erhöhten Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 SächsRKG ab, da eine gesonderte Anerkennung von triftigen Gründen für die Benutzung des Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnort und der Geschäftsstelle des Hauptpersonalrats nicht vorlag.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht vollständig freigestellten Mitgliedern der Stufenvertretung wegen Ausübung ihrer Personalratstätigkeit an dem von ihrem Wohnort und bisherigen Dienstort verschiedenen Sitz der Stufenvertretung lediglich Trennungsgeld zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr jedoch festgestellt, dass eine abweichende Beurteilung dann geboten ist, wenn das Mitglied der Stufenvertretung lediglich zur Hälfte von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt ist. In diesem Fall verbleibt es bei der entsprechenden Anwendung der Bestimmungen über die Reisekostenvergütung im Zweiten Abschnitt des Sächsischen Reisekostengesetzes. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist der Sitz der Stufenvertretung nicht mit dem Dienstort vergleichbar, solange der Umfang der Freistellung 50% nicht übersteigt.
Weiterhin stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass sich die Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 S. 1 SächsRKG richtet, wenn das Personalratsmitglied der Stufenvertretung bestimmungsgemäß ein Kraftfahrzeug benutzt, das als im überwiegend dienstlichen Interesse gehalten anerkannt ist. In diesen Fällen bedarf es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keiner zusätzlichen Anerkennung eines triftigen Grundes für die Fahrt zwischen Wohnsitz und Sitz der Stufenvertretung. Die materiellen Anforderungen für die Anerkennung des Kraftfahrzeuges liegen qualitativ mindestens auf demselben Niveau wie der triftige Grund des § 6 Abs. 1 SächsRKG. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts wäre eine Doppelprüfung nicht nur mit der erheblichen Gefahr widersprüchlicher Ergebnisse verbunden. Auch würde ein solches Zweitverfahren die vom Gesetzgeber verbundene Absicht der Verwaltungsvereinfachung konterkarieren.
In personalvertretungsrechtlichen Fragen beraten sie bei gross::rechtsanwaelte Rechtsanwältin Kerstin Holliger sowie Rechtsanwalt Roland Gross, Fachanwalt für Arbeitsrecht.