Neues :: aus der Kanzlei
„Häutung“ bei gross::rechtsanwaelte
- Ab Ende 2022 wurde die Planung verfolgt, durch die Aufnahme mehrerer Kollegen perspektivisch nicht nur die Beratungs- und Vertretungsbereiche zu erweitern, sondern den jüngeren Kollegen auch die künftige Kanzleiführung zu überlassen. Die Kollegen haben die ihnen übertragenen Bereich erfolgreich ausgebaut und werden von den von ihnen betreuten Mandanten für ihr qualifiziertes Engagement geschätzt. Nun haben sich, nach Kollegen Wächter-Cardell, der sich ab Februar 2025 einer Bürogemeinschaft von Strafverteidigern angeschlossen hat, auch die Kollegen Casella und Toth zur Gründung einer eigenständigen Anwalts-GbR entschieden. Die Trennung wurde bereits zum 15.3.2025 vollzogen; zum 30.4.2025 verlassen wir die Kanzleiräumlichkeiten in der Milchinsel. Den jeweils von den Kollegen betreuten Mandanten wurde im Sinne der Mandatskontinuität nahegelegt, bei dem Sie jeweils betreuenden Anwalt zu bleiben und ggf. mit diesem auch in dessen neue Kanzlei zu wechseln. Zusätzliche Kosten für die Mandanten entstehen dadurch nicht.
Die den Mandanten zum 15.3.2025 erteilten Vergütungsrechnungen sind an gross::rechtsanwaelte auszugleichen.
- gross::rechtsanwaelte zieht um – neue Anschrift (ab 1.5.2025):
Marienbrunnenstr. 4, 04299 Leipzig (am Völkerschlachtdenkmal)
Sämtliche sonstigen Kontaktdaten bleiben unverändert, also:
leipzig@advo-gross.de
- www.advo-gross.de –
Tel. 0341-98462-0
Fax 0341-98462-24 -
Unter der neuen Anschrift schließen wir uns zu einer Bürogemeinschaft zusammen mit
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Igor Münter
www. rechtsanwalt-muenter.de.Wir können auf diese Weise einige Jahrzehnte Erfahrung und umfassende Kenntnisse in der arbeitsrechtlichen Beratung, Schulung und Vertretung zugunsten unserer Mandanten bündeln.
- Mit dem Umzug versuchen wir konsequent unsere Kanzleiorganisation weiter zu digitalisieren und noch effizienter zu gestalten:
- Wir wollen stets erreichbar sein – sind aber nicht jederzeit ansprechbar/rücksprachefähig
Demnach sind „Öffnungszeiten“ der Kanzlei oder „Bürozeiten“ bzw. „Telefonfenster“ nicht erforderlich; ein ständig präsentes Sekretariat besetzen wir nicht. Melden Sie sich „jederzeit“, am Besten per Email, SMS, möglichst nicht per whatsApp, unter kurzer Angabe Ihres Anliegens und wann Sie am Besten für eine Rückmeldung/einen Rückruf erreichbar sind; geben Sie möglichst unser Aktenzeichen oder den Hinweis „Mandatsanfrage“ bzw. „neues Mandat“ an. Für telefonisch vorgetragene Anliegen leiten wir auf ein E-Büro um, das Ihr Anliegen aufnimmt und an uns weiterleitet. Wir rufen Sie, sobald es uns möglich ist, zurück bzw. bearbeiten Ihr Anliegen – bitte hinterlassen Sie unser Aktenzeichen und Ihre Rückrufnummer oder Rückmelde(mail)adresse. So erreichen Sie uns zuverlässig noch schneller als bisher.
- Kontakt stets – bitte nur in Notfällen über unsere Handy-Nummern
Aus unseren Handynummern machen wir meist kein Geheimnis – schließlich dient das Handy der Kontaktpflege. Das Handy ist aber auch nicht der offizielle Mandats- und Bürozugang, denn es macht sich bemerkbar, auch wenn wir im Termin, in Besprechungen oder intensiven Bearbeitungen sind – dann stört es (bedenken Sie: Auch Sie wollen sicherlich nicht, dass bei unserer Tätigkeit für Sie wir von einem Fremdanrufer abgelenkt werden). Wenn Sie uns unaufgefordert über Handy anrufen, kann es auch sein, dass wir selbst unterwegs oder anderweitig - womöglich gar privat - beschäftigt sind. Dann können wir unter Umständen keine Notiz zur Akte nehmen; worst case: Ihr Anliegen wird vergessen oder geht anderweitig unter. Nutzen Sie also bitte außerhalb von dringenden Fällen die sonstigen Kontaktmöglichkeiten Email, SMS, Anruf auf Festnetz (ggf. mit Rufweiterleitung)
- Besprechung gerne digital
Wir beraten und vertreten deutschlandweit, gelegentlich auch über Landesgrenzen hinaus. Dabei haben wir Erfahrungen sammeln können, dass persönliche Besprechungstermine für unsere Mandanten und uns oft unnötig Zeit und Wege kosten, die sich mit gleichen oder besseren Ergebnissen vermeiden lassen, indem wir zunächst die technischen Möglichkeiten ausschöpfen: ausführliches Telefonat, VideoCall, Teams- oder Webex-Meeting. Wenn das nicht ausreichen sollte, können wir immer noch ein Treffen vereinbaren. Wenn auf Ihrer Seite mehrere Teilnehmer eingebunden sind, können wir Sie, ein professionelles Umfeld vorausgesetzt, auch gerne aufsuchen.
- Webakte/Mandatskommunikation
Wenn Sie uns ein Mandat übertragen wollen, bieten wir Ihnen zunächst an, für Sie eine Webakte einzurichten, über die Sie uns Informationen in einem gesicherten Modus übermitteln und über die wir wechselseitig miteinander kommunizieren können; in der Mandatsbearbeitung wird unsere elektronische Akte in der Webakte weitgehend gespiegelt, sodass Sie stets zeitnah über den Bearbeitsstand unterrichtet sind. Sie erhalten darüber hinaus einige Mandatsunterlagen, u.a. Vollmacht und Mandantenfragebögen, mit denen wir einige Stammdaten abfragen. In der Webakte können Sie uns Ihre Unterlagen zur Verfügung stellen, sodass wir uns vor Besprechungen und Telefonaten vorbereiten können.
- Wir wollen stets erreichbar sein – sind aber nicht jederzeit ansprechbar/rücksprachefähig
gross::rechtsanwaelte versteht sich weiter als moderne Kanzlei, die Digitalisierung und, perspektivisch, KI zur komfortablen und effizienten Unterstützung unserer engagierten anwaltlichen Beratung und Vertretung einsetzt. Unsere umfangreichen und tiefgehenden Kenntnisse sowie langjährigen Erfahrungen, insbesondere in allen Bereichen des Arbeitsrechts, setzen wir für die wohlverstandenen Interessen unserer Mandanten ein und hoffen, jeweils optimale Ergebnisse, erfolgreich und zur Zufriedenheit unserer Mandanten erzielen zu können.
Bleiben Sie uns gewogen und verbunden!
Roland Gross
Rechtsanwalt

Rechtsanwälte
Recht :: Aktuell
Zinsswap-Verträge verpflichten Bank zu besonderer Beratung
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 26.02.2010 (Aktenzeichen 9 U 164/08) eine Bank zum Schadenersatz verpflichtet, die einem Kunden den Abschluss von Zinsswap-Verträgen empfohlen hat.
Ein Zinsswap ist ein Zinsderivat, bei dem zwei Vertragspartner vereinbaren, zu bestimmten zukünftigen Zeitpunkten Zinszahlungen auf festgelegte Nennbeträge auszutauschen. Die Zinszahlungen werden meist so festgesetzt, dass eine Partei einen bei Vertragsabschluss fixierten (festgesetzten) Festzinssatz zahlt, die andere Partei hingegen einen variablen Zinssatz ("Plain Vanilla Swap"). Der variable Zinssatz orientiert sich an den üblichen Referenzzinssätzen im Interbankengeschäft. Zinsswaps werden sowohl zur Absicherung gegen Zinsänderungsrisiken als auch als Spekulationsinvestment genutzt. (Quelle: Wikipedia )
In dem vom Oberlandesgericht entschiedenen Fall hat die Bank die Wette auf die Zinsen gewonnen. Dem Kunden ist ein Schaden in Höhe von € 1,5 Millionen entstanden. Das Oberlandesgericht entschied, dass dem Kunden der gesamte Schaden zu ersetzen ist und er sich nicht (wie noch das Landgericht meinte) ein Mitverschulden anrechnen lassen muss.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts muss der Bankkunde darüber aufgeklärt werden, dass die Gewinn- und Verlustchancen von Swap-Verträgen nur auf Grundlage von komplizierten Wahrscheinlichkeitsberechnungen mit Risikomodellen beurteilt werden können. Es darf den Kunden nicht der falsche Eindruck vermittelt werden, er könne die Erfolgsaussichten dieses Geschäftes aus eigener Erfahrung bzw. seiner Meinung über die Entwicklung der Zinsen abschätzen. Außerdem war der Bank in dem dortigen Fall bekannt, dass der Kunde wahrscheinlich einen Verlust erleiden wird. Die Bank hatte die Zinsswap-Verträge mithilfe ihrer Risikomodelle selbst konstruiert.
Das Oberlandesgericht vertritt die Meinung, dass der Bankkunde seinen gesamten Schaden in Höhe von insgesamt € 1,5 Millionen erstattet bekommen kann. (Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart )
Bei Fragen oder Beratungsbedarf im Zusammenhang mit einem Beratungsverschulden Ihrer Bank bzw. eines Vermittlers steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok zur Verfügung.
Strenge Anforderungen an Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, wegen Irreführung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird.
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltselektronik. Der Beklagte bot am 10. August 2006 eine Espressomaschine der Marke Saeco über die Preissuchmaschine idealo.de an. Versandhändler übermitteln dem Betreiber dieser Suchmaschine die Daten der von ihnen angebotenen Produkte einschließlich der Preise. Die Suchmaschine ordnet diese Angaben in Preisranglisten ein. Die Preisgünstigkeit der Angebote bestimmt die Reihenfolge, in der die Anbieter in den Ranglisten genannt werden. Der Beklagte stand mit dem von ihm geforderten Preis von 550 EUR unter 45 Angeboten an erster Stelle, und zwar auch noch um 20 Uhr, obwohl er den Preis für die Espressomaschine drei Stunden zuvor auf 587 EUR heraufgesetzt hatte. Der Beklagte hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hat. Derartige Änderungen werden dort aber nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt.
Die Klägerin sieht in der unrichtigen Preisangabe eine irreführende Werbung des Beklagten. Sie hat ihn deshalb auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität.
Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut.
Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind. Die Irreführung der Verbraucher wird auch durch den Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr!" in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass "eine Aktualisierung in Echtzeit ... aus technischen Gründen nicht möglich [ist], so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann".
Der Bundesgerichtshof hat auch die Relevanz der Irreführung bejaht. Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. Den Händlern ist es - so der BGH - zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird. (Quelle: Pressemitteilung des BGH)
Zu Fragen des Wettbewerbsrechts berät Sie bei gross::rechtsanwaelte Michael Hummel, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Landgericht Leipzig: Urheberbenennungsrecht auch für Neuauflagen eines juristischen Kommentars
Der Mitautor eines juristischen Kommentars hat ein Recht auf Nennung seines Namens in einer Neuauflage, auch wenn er an dieser nicht mitgearbeitet hat, wenn diese in Teilen mit der von ihm mitverfassten Vorauflage identisch ist. Wer in der Vorauflage als Mitautor benannt wurde, dessen Miturheberschaft ist auch für die Neuauflage zu vermuten. Diese Vermutung kann nur durch einen von der Gegenseite zu führenden Vollbeweis entkräftet werden. (eigener Leitsatz)
Landgericht Leipzig, Urteil vom 26.03.2010, Aktenzeichen 05 O 518/10 (noch nicht rechtskräftig)
Der von gross::rechtsanwaelte vertretene Verfügungskläger ist Rechtsanwalt in Leipzig und hatte gemeinsam mit drei weiteren Mitautoren einen juristischen Kommentar verfasst, den die Verfügungsbeklagte, ein juristischer Fachverlag, in 2. Auflage veröffentlichte. Er war in dieser Auflage als Mitautor namentlich benannt. Eine konkrete Differenzierung, welcher Mitautor welchen Teil kommentiert hatte, erfolgte in dem Werk nicht.
Der Verlag veröffentlichte sieben Jahre später eine 3. Auflage des Kommentars, ohne Namensnennung des Rechtsanwalts und ohne ihn vorher zu kontaktieren.
Der Rechtsanwalt beantragte eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Verbreitung des Werkes ohne Nennung seines Namens und hatte damit vor dem Landgericht Leipzig Erfolg.
Zwischen den Parteien war streitig, ob und in welchem Umfang der Rechtsanwalt tatsächlich Miturheber des Werkes war. Während er eidesstattlich die Schaffung von konkreten Passagen glaubhaft machte, versicherte ein Mitautor ebenfalls an Eides statt, diese Passagen selbst geschaffen zu haben. Der Rechtsanwalt hätte diese Passagen lediglich an den Verlag weitergeleitet.
Das Gericht war der Auffassung, dass gemäß § 10 UrhG eine widerlegliche Urhebervermutung für den Rechtsanwalt spricht, da er auf den vom Verlag vertriebenen Vervielfältigungsstücken der erschienenen 2. Auflage des Werkes als Mitautor bezeichnet ist. Daher sei er bis zum Beweis des Gegenteils als Miturheber anzusehen. Es handele sich dabei um eine zur Beweislastumkehr führende Tatsachenvermutung; erforderlich sei also der volle Gegenbeweis beziehungsweise eine entsprechende Glaubhaftmachung. Diese sei im vorliegenden Fall nicht gelungen, da sich die beiden widersprechenden eidesstattlichen Versicherungen "neutralisieren".
gross::rechtsanwaelte
Rechtsanwalt Michael Hummel, Leipzig
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht