Newsarchiv

Neues :: aus der Kanzlei

Unser Kollege Dr. Dr. h.c. Günter Kröber ist im Alter von 96 Jahren verstorben

Betrübt müssen wir darüber informieren, dass Herr Kollege Dr. Dr. h.c. Günter Kröber, Rechtsanwalt (von 1953-1961 und von 01.1990 – 01.2024, im Ruhestand seit 02.2024), Ehrenpräsident der RAK Sachsen, Ehrenmitglied im Deutschen Anwaltsverein und Leipziger Anwaltsverein, am 26.09.2024 im Alter von 96 Jahren verstorben ist. Er war, wie seine Biografie überschrieben ist,

Lebenslang dem Recht verpflichtet,

davon, trotz Berufsverbot von 1961-1990, allein 41 Jahre als Rechtsanwalt. Während seiner Präsidentschaft und Vorstandstätigkeit in der Rechtsanwaltskammer Sachsen war ihm der Aufbau und die Pflege von Kontakt und Kooperation zu befreundeten und benachbarten Kammern, nah und weit über die Welt verteilt, stets ein besonderes Anliegen.

Wir werden ihm ehrendes Andenken bewahren!

Die Trauerfeier findet am 04.11.2024 um 11 Uhr in der Kirche von Zuckelhausen, Leipzig, statt.

Aktuelles im September

Aus der Kanzlei

Wir waren nachlässig und haben in den letzten Monaten unsere Homepage nicht fortlaufend aktualisiert. Nun wollen wir uns bessern und unseren Mandanten und Besuchern ständig aktuelle Informationen zur Verfügung stellen:

Die Anwälte

Rechtsanwalt Roland Gross ist im März 2023 aus dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, dem er annähernd 25 Jahre, die letzten Jahre als Vizepräsident, angehörte, ausgeschieden. Weiterhin ist er, berufen noch bis Dezember 2026, Mitglied des DAV-Arbeitsrechtsausschusses, des sog. Gesetzgebungsausschusses, der sich mit neuen arbeitsrechtlichen Gesetzentwürfen auf nationaler und europäischer Ebene befasst. Momentan ist er intensiv, neben seiner umfangreichen anwaltlichen Tätigkeit, in die Herausgabe der 3. Auflage des Arbeitsgerichtsgesetzkommentars, Natter/Gross, ArbGG-Handkommentar, Nomos, eingebunden, die im Herbst erscheinen soll.

Rechtsanwalt Friedrich Casella war von September 2019 bis Frühjahr 2023 Rechtsanwalt in Berlin, und wechselte zum Juni 2023 aus einer arbeitsrechtlichen Fachanwaltskanzlei mit umfangreicher Vertretung von Betriebs- und Personalräten zu gross::rechtsanwaelte. Er betreut hier zahlreiche Betriebs- und Personalräte sowie individualrechtliche, arbeitsrechtliche Mandate auf Arbeitnehmerseite; zudem ist er umfangreich und mit bereits großer Erfahrung in der Schulung von Betriebs- und Personalräten, sowie Wahlvorstandsschulungen engagiert.

Rechtsanwalt Robert Toth hat seinen Referendardienst in der Anwaltsstation in unserer Kanzlei absolviert, war dann noch eine Ausbildungsstation bei der Deutschen Botschaft in Washington und ist nach Abschluss seines 2. Staatsexamens bei uns eingestiegen. Auch er hat aus früherer beruflicher Tätigkeit bei Arbeit und Leben umfangreiche arbeitsrechtliche Erfahrungen und Kenntnisse, insbesondere auch aus seiner Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzender.

Rechtsanwalt Constantin Waechter-Cardell ist ebenfalls seit Juni 2023 Mitglied unseres Anwaltsteams. Er hat mittlerweile ein lebhaftes strafrechtliches Dezernat aufgebaut und konzentriert sich insbesondere auf Strafverteidigungen, daneben auch erbrechtliche und zivilrechtliche Vertretungen.

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Teske hat sich noch vor seiner Pensionierung als kaufmännischer Geschäftsführer bei der Diakonie im Jahr 2017 als Rechtsanwalt zugelassen und sich unserer Kanzlei angeschlossen. Nach seiner Pensionierung ist er weiterhin umfangreich beratend in vorwiegend diakonischen Unternehmen tätig; er berät zum Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht, Gemeinnützigkeitsrecht und ganz besonders zum Recht gemeinnütziger Stiftungen. Wir führen ihn „of counsel“, weil er meist nicht in der Kanzlei präsent ist und für einschlägige Beratungen hinzugezogen wird. Einmal wöchentlich hat er seinen Kanzleitag.

Rechtsanwalt i.R. Dr. Dr. h.c. Günter Kröber hat im Februar 2024 seine Anwaltszulassung zurückgegeben und sich im Alter von 96 Jahren in den Ruhestand begeben; er war bis zuletzt noch unermüdlich als Anwalt tätig und nahm auch noch Gerichtstermine wahr. Ihm wurde nach langjähriger Anwaltstätigkeit von 1953 - 1961 und von Januar 1990 - Februar 2024 von der Rechtsanwaltskammer Sachsen gestattet den Titel Rechtsanwalt mit dem Zusatz "im Ruhestand" weiterhin zu führen. Am 22.08.2024 hat ihm der Leipziger Anwaltsverein die Ehrenmitgliedschaft verliehen. Rechtsanwalt Roland Gross hat hierzu die nachstehende Laudatio gehalten.

Rechtsanwalt i.R. Dr. Dr. h.c. Günter Kröber

Wir wünschen unserem Kollegen Dr. Günter Kröber weiterhin alles Gute und halten den Kontakt mit ihm.

Die in unserer gemeinschaftlich geführten Kanzlei vereinigten Anwälte und wissenschaftlichen Mitarbeiter vereint das Anliegen, sich für Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und das Sozialstaatsgebot zu engagieren und entsprechende Initiativen mit anwaltlichen Mitteln zu unterstützen. Menschenrechte versuchen wir vor Gericht und im Leben zu verteidigen und weiterzuentwickeln.

Roland Gross erhält Certificate of Contribution

Unser Rechtsanwalt Roland Gross hat vom World Justice Project kürzlich das Certificate of Contribution in appreciation of his contribution to the World Justice Project Rule of Law Index 2024® Report erhalten.

Es war ein bewegtes Jahr

gross::rechtsanwaelte

Liebe Mandantinnen und Mandanten, Kolleginnen und Kollegen,
Freunde von gross::rechtsanwaelte und ipo-gross,
es gibt uns noch, auch wenn wir die Aktualisierung unserer Homepages in diesem Jahr vernachlässigt haben. Es war ein bewegtes Jahr:

Nach annähernd 25-jähriger Tätigkeit im Vorstand der Rechtsanwaltskammer Sachsen, davon viele Jahre auch als Vizepräsident, habe ich nach Auslaufen meiner letzten Legislaturperiode am Anfang des Jahres nicht wieder kandidiert. Ich freue mich, dass ich meine Ämter geregelt an befähigte jüngere Kolleginnen und Kollegen übergeben konnte, denen ich erfolgreiche Arbeit im Interesse der Anwaltschaft, vor allem aber auch der rechtssuchenden Bürgerinnen und Bürger, wünsche. Auch ohne Kammerfunktion werde ich mich gerne weiter in der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere mit Polen, Tschechien, Slowakei, Österreich und Italien, sowie im Gebührenrecht engagieren.

Meine Tätigkeit im DAV-Arbeitsrechtsausschuss, dem sogenannten Gesetzgebungsausschuss, der sich mit arbeitsrechtlichen Neureglungen befasst, setze ich weiter fort.

Im Juni sind – zunächst – zwei neue Kollegen als Partner in die bisher von mir allein geführte Kanzlei eingetreten; und es zeichnet sich ab, dass auch im kommenden Jahr weitere Kollegen hinzukommen werden. Alle sind arbeitsrechtlich profiliert, bemühen sich aber darüber hinaus auch um die Erweiterung unseres anwaltlichen Dienstleistungsangebots.

Rechtsanwalt Constantin Waechter-Cardell entwickelt einen ausgeprägten Schwerpunkt als Strafverteidiger, Nebenklagevertreter und Zeugenbeistand. Strafrecht ist ein Rechtsgebiet mit starken Berührungspunkten zum Arbeitsrecht – sog. „Arbeitsstrafrecht“, also Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis vorgeworfen werden oder für deren Ermittlung und Verfolgung anwaltliche Unterstützung erforderlich ist.

Rechtsanwalt Friedrich Casella hat mehrere Jahre in einer größeren Berliner Arbeitsrechtskanzlei, die auf Arbeitnehmer- und Betriebsratsvertretung fokussiert ist, gearbeitet; er bringt auch umfangreiche Schulungserfahrung im kollektiven Arbeitsrecht, insbesondere für Betriebsräte, mit. Darüber hinaus vertritt er engagiert und qualifiziert im Individualarbeitsrecht, also im gesamten Schutzrecht für Arbeitnehmer.

Es ist uns schon immer ein besonderes Anliegen für Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und das Sozialstaatsgebot einzutreten und dies mit unseren anwaltlichen Mitteln zu unterstützen. Menschenrechte versuchen wir in Wort und Tat zu verteidigen und weiterzuentwickeln.

Gerade Menschenrechte gehen in kriegerischen Zeiten verloren. Uns machen die immer näher herangerückten gravierenden Völkerrechtsverletzungen durch staatliche Aggressionen / Kriege schon als solche allergrößte Sorgen.

Klimawandel, korrekter wohl als Klimazerstörung zu bezeichnen, ist mittlerweile das größte Bedrohungsszenario, hierdurch entzieht sich die Menschheit global ihrer Existenzgrundlage. Es muss uns, immer auf der Basis von Recht und (internationalen) Verträgen sehr, sehr schnell gelingen, diese Zerstörung aufzuhalten. Schon heute verursachen Klimawandel und Kriege Fluchtbewegungen immensen Ausmaßes. Jeder dieser Flüchtigen hat (Menschen-) Rechte und einen Anspruch auf unsere Empathie. Im übrigen, und nur am Rande: Kriege schonen die Umwelt nicht, ihr CO2-Ausstoß trägt auf dem gesamten Globus zur Zerstörung bei.

ipo-gross, Dr. Claudia Gross, engagiert sich mit ihrer Tätigkeit im Rahmen der Organisationsentwicklung in Unternehmen, Pflegeeinrichtungen und dem Öffentlichen Dienst, zur Optimierung und Qualifizierung von Belegschaften für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, insbesondere im Arbeitsumfeld.
ipo-gross und gross::rechtsanwaelte verbinden weiter gemeinsame Aufgaben und Ziele, weshalb nicht nur familiär, sondern auch beruflich eng kooperiert wird.

Wir haben Verantwortung für unsere Kinder und Enkel. Sie sollen auch in Zukunft sicher und in geordneten, rechtsstaatlichen Verhältnissen leben.
Wir wünschen unseren Mandanten, Auftraggebern, Geschäftspartnern, Freunden und Kollegen schöne Weihnachtstage und einen Wechsel in das Jahr 2024, der uns hoffen lässt auf den dringend erforderlichen Wandel in so vielen existentiellen Bereichen.

ipo-gross durch Dr. Claudia Friedrich-Gross
gross::rechtsanwaelte durch Rechtsanwälte Roland Gross, Friedrich Casella, Constantin Waechter-Cardell und Dr. Wolfang Teske

Kontakt ist wichtig - Telefonstörung ist lästig

gross::rechtsanwaelte

In den letzten Wochen wurden wir verschiedentlich informiert, man könne uns auf dem Festnetz telefonisch nicht erreichen. Wir sind dem Problem nachgegangen und konnten mithilfe der Störungsstelle der Deutschen Telekom feststellen: 

  • Die Anrufer kamen aus sächsischen Behörden, vor allem Gerichten (wenn wir solche Anrufe verpassen, bedauern wir es ganz besonders, wissen es aber meist nicht).
  • Der beauftragte Telekomtechniker hat unsere Anlage überprüft und festgestellt, dass hier keine Störung vorliegt.
  • Es muss angenommen werden, dass die Behördenleitungen gestört sind.
  • Der Techniker will dieses Problem weiter melden.
  • Wir informieren die Rechtsanwaltskammer mit der Bitte, das Justizministerium und möglicherweise die GerichtspräsidentInnen über das möglicherweise sachsenweite Problem zu informieren.
  •  Außerdem versuchen wir, die Behörden zu unterrichten, von denen wir mittlerweile wissen, dass Anrufer ihres Hauses uns nicht erreichen konnten. 

Wir sind für alle unsere AnruferInnen stets erreichbar - neben Festnetz auch über Handys und vor allem unserer E-Mail-Adresse leipzig@advo-gross.de. Sollte unser Büro zu üblichen Bürozeiten einmal nicht besetzt sein, schalten wir ein E-Büro ein, das Anrufe annimmt und die Information hierüber an uns weiterleitet. 

Wenn der Kontakt nicht hergestellt werden kann, bitten wir um Information. Nur wenn eine Störung gemeldet wird, können wir auf Beseitigung hinwirken. Wir wären aber auch dankbar über eine Information, wenn die Störung ausfindig gemacht und behoben werden konnte. Auskünfte in unserer Kanzlei erteilt Herr RA Waechter-Cardell. 

In diesem Sinne bitten wir um Ihr Verständnis, wenn Sie uns nicht erreichen konnten oder können.  

Roland Gross                    Constantin Waechter-Cardell

Rechtsanwalt                    Rechtsanwalt

Aktuelle Entwicklung 2023

gross::rechtsanwaelte

Seit unserer letzten Neujahrsbotschaft an Mandanten und Freunde unserer Kanzlei haben wir - nicht nur geschockt durch Krieg und Klimawandel - unsere Homepage vernachlässigt, aber zwischenzeitlich an der weiteren Profilierung und Aufstellung von gross::rechtsanwaelte gearbeitet. Wir haben uns vorgenommen, Mandanten und Freunde, sowie Interessenten unserer Kanzlei wieder fortlaufend zu informieren - ein regelmäßiger Besuch unserer Homepage soll Sie ständig mit neuen Informationen und Angeboten versehen.  

Auch wenn wir die Kanzleientwicklung als fortdauernden Prozess ansehen, können wir Ihnen nun einen Zwischenstand mitteilen: 

Leider ausgeschieden ist Ende Oktober 2022 Frau Kollegin Anne-Kathrin Kiebel, die sich beruflich verändert hat. Wir sind der Kollegin weiterhin freundschaftlich verbunden und sind sicher, dass sie einen guten Weg mit besten Entwicklungen gehen wird. 

Als Partner neu eingetreten in die Kanzlei sind 

Rechtsanwalt Friedrich Casella, 

der bisher anwaltlich in Berliner Anwaltskanzleien tätig war, die letzten Jahre in einer renommierten, arbeitsrechtlich auf die Vertretung von ArbeitnehmerInnen und Betriebsräten spezialisierten, Kanzlei; 

sowie

Rechtsanwalt Constantin Waechter-Cardell, 

der neben dem Arbeitsrecht schwerpunktmäßig auch strafrechtliche Angelegenheiten (Verteidigung in Straf- und Bußgeldsachen, Nebenklagevertretung, Strafanzeigen, strafrechtliche Beratung etc.) sowie - gerichtlich und außergerichtlich - zivilrechtliche Angelegenheiten (Forderungsverfolgung und -abwehr, Verkehrsunfall- und Versicherungs-recht etc.) vertritt.  

Herr Rechtsreferendar Robert Toth absolviert bis Januar 2024 seine Anwaltsstation in unserer Kanzlei - und wir hoffen, dass wir ihn nach bestandenem Examen in unsere Kanzlei integrieren können. Herr Kollege Toth hat berufliche Erfahrungen insbesondere auch als Dozent von arbeitsrechtlichen Schulungen bei Arbeit und Leben, vor allem für Betriebsräte, in Sachsen-Anhalt und auch selbst als Betriebsratsvorsitzender. 

Wir verstärken aktuell unser Angebot an arbeitsrechtlichen Schulungen sowohl in der Weiterbildung von Fachanwälten, wie auch auf betrieblicher und Unternehmensebene. 

Rechtsanwalt Roland Gross wurde im Dezember 2022 für die Amtsperiode bis zum 31. Dezember 2026 von der Präsidentin des Deutschen Anwaltsvereins, erneut, wie schon seit vielen Jahren, in den DAV-Gesetzgebungsausschuss Arbeitsrecht berufen. Der Ausschuss beschäftigt sich im Vorfeld und während des Gesetzgebungsverfahrens mit arbeitsrechtlich relevanten Neuregelungen und berät das DAV-Präsidium und die gesetzgeberischen Gremien zur Neufassung arbeitsrechtlich relevanter Gesetze; darüber hinaus bemüht er sich um ständigen intensiven Austausch mit den Gerichten bis hin zum Bundesarbeitsgericht sowie der arbeitsrechtlichen Wissenschaft. 

Trotzdem trete ich, Rechtsanwalt Roland Gross, in meinem ehrenamtlichen Engagement etwas kürzer und habe Anfang des Jahres nach über zwei Jahrzehnten Tätigkeit im Vorstand der Rechtsanwaltskammer Sachsen, darunter auch vielen Jahren im Präsidium und als Vizepräsident, nicht erneut kandidiert; ich hielt es auch für angezeigt, meine Tätigkeit im Gesetzgebungsausschuss Gebühren der Bundesrechtsanwaltskammer niederzulegen, um Platz für die nun auch erfolgte Nachberufung eines aktiven Vorstandskollegen der Rechtsanwaltskammer Sachsen freizumachen. Ich freue mich, dass es gelungen ist, meine Funktionen in die Hände jüngerer Kolleginnen und Kollegen zu übergeben, von denen ich überzeugt bin, dass sie die wichtige Arbeit dieser anwaltlichen Selbstverwaltungs-organisation engagiert und qualifiziert fortsetzen. Natürlich beteilige ich mich weiter an der Kammertätigkeit, insbesondere auch den Auslandskontakten, und stehe als Berater und Gutachter vor allem zu Gebührenfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Auch die Fachanwaltsweiterbildung "Gebührenoptimierung im Arbeitsrecht" wird selbstverständlich fortgeführt. 

Natter / Gross, Handkommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, der von mir gemeinsam mit dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg a.D. Dr. Eberhard Natter herausgegeben wird, wird nun in 3. Auflage, die Anfang 2024 erscheinen soll, vorbereitet. 

Wir wollen stets unsere Mandantinnen und Mandanten optimal, erfolgreich und zu Ihrer Zufriedenheit vertreten. Deshalb sind wir in unserer Kanzlei auf dem neuesten Stand digital vernetzt. Technische Umstellungen durch unseren IT-Dienstleister im zurückliegenden Jahr haben uns viel Zeit und Nerven gekostet, worüber wir Kollegen gerne bei Interesse unterrichten - aber nun scheint alles zu funktionieren und es steigert unsere Leistungs-fähigkeit.  

Wir sparen unseren Mandanten Wege und Zeit, indem wir Besprechungen auch und vorrangig per VideoCall oder telefonisch anbieten und wir führen unsere Akten papierlos. Die Kommunikation erfolgt auf digitalen Wegen im bestmöglich gesicherten Modus - nur selten und in Einzelfällen werden wir noch gebeten, den klassischen Postversand zu praktizieren, was wir natürlich auch noch können. Bei einer Mandatsanfrage helfen Sie uns und ermöglichen kurzfristige, informierte Besprechungen, wenn Sie von unserer Homepage Mandanten-Fragebögen und Unterlagen herunterladen und uns ausgefüllt übermitteln (siehe hierzu    https://www.advo-gross.de/downloads ). 

Mit der personellen Verstärkung und organisatorischen Optimierung fühlen wir uns gut aufgestellt für optimales anwaltliches Engagement zugunsten unserer Mandantinnen und Mandanten. Gerne laden wir Sie zu uns ein! 

gross::rechtsanwaelte

Roland Gross      Friedrich Casella     Constantin Waechter-Cardell        Dr. Wolfgang Teske

recht :: aktuell

Kranken (Beamten) bleibt Urlaubsanspruch erhalten

Der Europäische Gerichtshof hatte am 20.01.2009 entschieden, dass Urlaubsansprüche für Arbeitnehmer auch dann erhalten bleiben, wenn der Urlaub wegen langzeitiger Erkrankung  nicht genommen werden konnte (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 – C 350/06 -, NJW 2009, 495).

Der Europäische Gerichtshof hatte am 20.01.2009 entschieden, dass Urlaubsansprüche für Arbeitnehmer auch dann erhalten bleiben, wenn der Urlaub wegen langzeitiger Erkrankung  nicht genommen werden konnte (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 – C 350/06 -, NJW 2009, 495). Dies bedeutet, dass der Jahresurlaub auch noch in einem der Folgejahre, sobald Genesung eingetreten ist, zu gewähren ist oder aber es besteht ein Abgeltungsanspruch hinsichtlich des Urlaubs. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat am 21.09.2009 unter dem Aktenzeichen 6 B 1236/09 befunden, dass diese Regel, die auf einer Europäischen Richtlinie beruht, auch für Beamte gilt. Auch ihnen bleibt also der Urlaub erhalten.

Nähere Auskünfte zum Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern und Beamten erteilen bei gross::rechtsanwaelte Rechtsanwältin Kerstin Holliger und Rechtsanwalt Roland Gross.

Nach Kündigung von Kapitallebensversicherung können Zahlungsansprüche gegen den Lebensversicherer bestehen

Das Landgericht Hamburg hat in mehreren aktuellen Urteilen vom 20.11.2009 (Az. 324 O 1116/07, 324 O 1136/07, 324 O 1153/07) zu Klauseln der Lebensversicherer Deutscher Ring, Hamburg‑Mannheimer und Generali (Volksfürsorge) entschieden, dass die von den Versicherungen nach Kündigung ausgewiesenen Rückkaufswerte zu niedrig sind. Dem Versicherungsnehmer stehen Ansprüche auf weitere Zahlung gegen den Lebensversicherer zu.

Das Landgericht Hamburg hat in mehreren aktuellen Urteilen vom 20.11.2009 (Az. 324 O 1116/07, 324 O 1136/07, 324 O 1153/07) zu Klauseln der Lebensversicherer Deutscher Ring, Hamburg‑Mannheimer und Generali (Volksfürsorge) entschieden, dass die von den Versicherungen nach Kündigung ausgewiesenen Rückkaufswerte zu niedrig sind. Dem Versicherungsnehmer stehen Ansprüche auf weitere Zahlung gegen den Lebensversicherer zu.

Damit folgt das Landgericht der von den dortigen Klägern vertretene Auffassung, dass die Versicherungsbedingungen unverständlich und deshalb unwirksam sind.

Damit ist das Versicherungsunternehmen nicht berechtigt, die vollen Abschlusskosten zu verrechnen. Auch ein Stornoabzug, wie er regelmäßig von den Versicherern vorgenommen wird, ist nicht erlaubt.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg stützt sich auf mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofes schon aus dem Jahr 2005. Es dürfte auch für Versicherungsbedingungen anderer Lebensversicherer anwendbar sein.

Wenn Sie Ihre Kapitallebensversicherung kündigen, sollten Sie prüfen lassen, ob der vom Versicherer ausgewiesene Rückkaufswert tatsächlich der Rechtsprechung entspricht. Die Kündigung von Versicherungen erfolgt regelmäßig dann, wenn Liquidität benötigt wird. Es gibt keinen Grund, Geld zu verschenken. Für weitere Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Tino Drosdziok bei gross::rechtsanwaelte gern zur Verfügung.

Sparkasse bietet geschädigten Anlegern in Lehman Zertifikate außergerichtlich Entschädigung an

Vor kurzem hat nun auch die Frankfurter Sparkasse nach der Sparkasse Hannover und der Hamburgischen Sparkasse ein Angebot zur Entschädigung von Anlegern, die Zertifikate der insolventen Lehman Brothers Gruppe gekauft haben, vorgelegt. Die Frankfurter Sparkasse bietet an, die Wertpapiere für die Hälfte des Nominalwertes zurückzukaufen.

Vor kurzem hat nun auch die Frankfurter Sparkasse nach der Sparkasse Hannover und der Hamburgischen Sparkasse ein Angebot zur Entschädigung von Anlegern, die Zertifikate der insolventen Lehman Brothers Gruppe gekauft haben, vorgelegt. Die Frankfurter Sparkasse bietet an, die Wertpapiere für die Hälfte des Nominalwertes zurückzukaufen.

Dieses Angebot ist ein erster Schritt in die richtige Richtung und wird sicher verhindern, dass viele Anleger leer ausgehen bzw. eine Prozesslawine bei den Gerichten eingeht. Es sollte trotzdem geprüft werden, ob die Aussichten eines Klageverfahrens nicht so günstig sind, dass man in einem gerichtlichen Verfahren mit der Realisierung des gesamten Schadenersatzes rechnen kann.

Für Fragen im Zusammenhang mit Anlagen in inzwischen wertlose Zertifikate steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok gern zur Verfügung.

Stellungnahme zu arbeitsrechtlichen Gesetzgebungsvorhaben aus dem Koalitionsvertrag

Zu den arbeitsrechtlichen Gesetzgebungsvorhaben, die sich aus dem Koalitionsvertrag ergeben, hat der DAV durch seinen Arbeitsrechtsausschuss, dem Rechtsanwalt Roland Gross angehört, eine Stellungnahme abgegeben, die Sie hier lesen können.

 

Online-Ratgeber zum Arbeitsvertrag

Die Techniker-Krankenkasse hat in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Roland Gross, Fachanwalt für Arbeitsrecht, einen Online-Ratgeber veröffentlicht.

Hier finden Interessierte einen Überblick über die wichtigsten Fragen rund um Arbeitsplatzbeschreibung, Überstunden, Urlaub, Probezeit und Befristung.

Geständnis der Gärtner

Nach Auffliegen von Cannabis-Plantage in Lindenau Bewährungsstrafen verhängt
Klein, aber fein sollte sie sein – eine Cannabis-Plantage in einem Lindenauer Hinterhof. Allerdings flog sie im Dezember 2008 auf. Die beiden Züchter hatten das Gewerbeobjekt als Probenraum für ihre Band gemietet, ihn aber nie als solchen benutzt.

Das ließ die Vermieterin letztlich stutzig werden. Am 21.01.2010 musste sich das Duo nach einem Bericht der Leipziger Volkszeitung vor dem Amtsgericht verantworten. Einer der Angeklagten wurde durch Rechtsanwalt Christian Friedrich, Fachanwalt für Strafrecht, von gross::rechtsanwaelte vertreten.

Keine Altersdiskriminierung zulassen

Auch in Deutschland darf wegen Alter nicht diskriminiert werden. Die Beachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtline 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 ist sicherzustellen. Auch in Rechtstreitigkeiten zwischen Privaten haben deutsche Gerichte erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des deutschen Rechts unangewendet zu lassen.

Auch in Deutschland darf wegen Alter nicht diskriminiert werden. Die Beachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtline 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 ist sicherzustellen. Auch in Rechtstreitigkeiten zwischen Privaten haben deutsche Gerichte erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des deutschen Rechts unangewendet zu lassen. Dies hat der Europäische Gerichtshof am 19.01.2010 in der Rechtssache Kücükdeveci aufgrund einer Vorlage des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf entschieden. § 622 Abs. 2 S. 2 BGB ist deshalb nicht mehr anzuwenden. Nach dieser Vorschrift waren bei der Berechnung der Beschäftigungszeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres eines Arbeitnehmers liegen, nicht zu berücksichtigten.

Wir haben bereits in zahlreichen Kündigungsschutzverfahren und Einigungsstellenverhandlungen die Anwendbarkeit von § 622 Abs. 2 S. 2 BGB problematisiert und auf diskriminierungsfreie Handhabung gedrungen.

Bisher wurde allerdings auch von Arbeitsgerichten immer wieder angenommen, die deutsche Vorschrift besitze weiter Geltung. Durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof besteht nun Klarheit.

Es erscheint als bedauerlich, dass es erst einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bedurfte, um eine klare und durch nichts zu rechtfertigende Diskriminierung zu beenden. Seit dem Jahr 2000, als die Richtlinie erlassen wurde, musste dem deutschen Gesetzgeber bewußt sein, dass die eindeutig diskriminierende Regelung europarechtswidrig ist. Wer jetzt danach ruft, das Bundesverfassungsgericht möge den Europäischen Gerichtshof in die Schranken weisen, muss auch erklären, wie lange Deutschland sich unter dem Tarnmantel der nationalen Souveränität europäischem Recht widersetzen soll, wie lange Rechtssuchenden Unsicherheit zuzumuten ist. Es ist zu begrüßen, wenn Europa und europäisches Recht auch in Deutschland, insbesondere auch bei deutschen Arbeitsgerichten, ankommt.

Roland Gross
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsschutzversicherer müssen zahlen – Obliegenheit, unnötige Kosten zu vermeiden darf nicht ausufernd angewandt werden

In einer kürzlich für unseren Auftraggeber erstrittenen Entscheidung des Landgerichts Zwickau (Geschäftsnummer 1 O 140/09) wurde ein Rechtsschutzversicherer verurteilt, die gesamten Rechtsanwaltskosten für die Auseinandersetzung aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu übernehmen.

In einer kürzlich für unseren Auftraggeber erstrittenen Entscheidung des Landgerichts Zwickau (Geschäftsnummer 1 O 140/09) wurde ein Rechtsschutzversicherer verurteilt, die gesamten Rechtsanwaltskosten für die Auseinandersetzung aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu übernehmen. Der Rechtsschutzversicherer hatte sich damit herausgeredet, dass unser Mandant nicht klären darf, ob er für die Vergangenheit und für die Zukunft Anspruch auf Rentenzahlungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung hat, sondern nur vergangene Ansprüche einklagen darf. Dies wurde vom Rechtsschutzversicherer damit begründet, dass laut den Versicherungsbedingungen unnötige Kosten vermieden werden müssen.

Wir haben gegen diese Auffassung Klage eingereicht und schließlich vom Landgericht Zwickau Recht bekommen. Das Landgericht Zwickau schließt sich insoweit der ständigen Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte an.

Es teilt unsere Ansicht, dass nämlich der rechtsschutzversicherte Mandant nicht darauf verwiesen werden kann, den billigsten Weg zur Durchsetzung seiner Rechte zu nehmen. Vielmehr kann er die rechtliche Hilfe in demselben Umfang in Anspruch nehmen, die ein nicht rechtsschutzversicherter Mandant in Anspruch nehmen würde. Insbesondere ist er nicht verpflichtet, lediglich Teilklagen zu erheben, also seine Ansprüche nur teilweise geltend zu machen.

Wir haben schon mehrfach darüber berichtet, dass verschiedene Rechtsschutzversicherer mit fadenscheinigen Risikoausschlüssen versuchen, ihrer Kostentragungspflicht ganz oder zumindest teilweise zu entgehen. Wir empfehlen allen Mandanten, ablehnende Entscheidungen ihres Rechtsschutzversicherers nicht ohne weiteres hinzunehmen, sondern die Aussichten für eine Vorgehensweise gegen den Rechtsschutzversicherer genau prüfen zu lassen. In vielen Fällen hilft eine fundierte Auseinandersetzung mit dem Versicherungsvertrag und den Versicherungsbedingungen, um die Angelegenheit doch unter den Versicherungsschutz fassen zu können.

Als Ansprechpartner in versicherungsrechtlichen Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Tino Drosdziok zur Verfügung.

BVerwG: Nicht überwiegend freigestellte Personalratsmitglieder der Stufenvertretung erhalten für die Fahrten zwischen Wohnort und Geschäftsstelle der Stufenvertretung nicht Trennungsgeld, sondern Reisekostenvergütung

Mit Beschluss vom 28.01.2010 zu Az. 6 P 1.09 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass nicht überwiegend freigestellte Personalratsmitglieder der Stufenvertretungen für die Fahrten zwischen Wohnort und Geschäftsstelle der Stufenvertretung nicht Trennungsgeld, sondern Reisekostenvergütung erhalten.

Mit Beschluss vom 28.01.2010 zu Az. 6 P 1.09 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass nicht überwiegend freigestellte Personalratsmitglieder der Stufenvertretungen für die Fahrten zwischen Wohnort und Geschäftsstelle der Stufenvertretung nicht Trennungsgeld, sondern Reisekostenvergütung erhalten. Weiterhin hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass das Mitglied der Stufenvertretung die erhöhte Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 SächsRKG beanspruchen kann, wenn es bestimmungsgemäß ein Kraftfahrzeug benutzt, das als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten anerkannt ist. In diesen Fällen bedarf es der Prüfung und Anerkennung eines triftigen Grundes nach dem Sächsischen Reisekostengesetz nicht.

Der von gross::rechtsanwaelte vertretene Antragsteller war Vorsitzender des Hauptpersonalrats und zur Durchführung seiner Aufgaben von seiner dienstlichen Tätigkeit zu 50% freigestellt. Er fuhr zur Ausübung seiner Personalratstätigkeit mit seinem privaten Kraftfahrzeug an 115 von 230 Arbeitstagen jährlich von seinem Wohnort zur Geschäftsstelle des Hauptpersonalrats. Sein Privatfahrzeug wurde vom Dienststellenleiter als im überwiegend dienstlichen Interesse gehalten anerkannt. Der Dienststellenleiter lehnte jedoch eine Erstattung der erhöhten Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 SächsRKG ab, da eine gesonderte Anerkennung von triftigen Gründen für die Benutzung des Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnort und der Geschäftsstelle des Hauptpersonalrats nicht vorlag.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht vollständig freigestellten Mitgliedern der Stufenvertretung wegen Ausübung ihrer Personalratstätigkeit an dem von ihrem Wohnort und bisherigen Dienstort verschiedenen Sitz der Stufenvertretung lediglich Trennungsgeld zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr jedoch festgestellt, dass eine abweichende Beurteilung dann geboten ist, wenn das Mitglied der Stufenvertretung lediglich zur Hälfte von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt ist. In diesem Fall verbleibt es bei der entsprechenden Anwendung der Bestimmungen über die Reisekostenvergütung im Zweiten Abschnitt des Sächsischen Reisekostengesetzes. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist der Sitz der Stufenvertretung nicht mit dem Dienstort vergleichbar, solange der Umfang der Freistellung 50% nicht übersteigt.

Weiterhin stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass sich die Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 S. 1 SächsRKG richtet, wenn das Personalratsmitglied der Stufenvertretung bestimmungsgemäß ein Kraftfahrzeug benutzt, das als im überwiegend dienstlichen Interesse gehalten anerkannt ist. In diesen Fällen bedarf es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keiner zusätzlichen Anerkennung eines triftigen Grundes für die Fahrt zwischen Wohnsitz und Sitz der Stufenvertretung. Die materiellen Anforderungen für die Anerkennung des Kraftfahrzeuges liegen qualitativ mindestens auf demselben Niveau wie der triftige Grund des § 6 Abs. 1 SächsRKG. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts wäre eine Doppelprüfung nicht nur mit der erheblichen Gefahr widersprüchlicher Ergebnisse verbunden. Auch würde ein solches Zweitverfahren die vom Gesetzgeber verbundene Absicht der Verwaltungsvereinfachung konterkarieren.

In personalvertretungsrechtlichen Fragen beraten sie bei gross::rechtsanwaelte Rechtsanwältin Kerstin Holliger sowie Rechtsanwalt Roland Gross, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Zinsswap-Verträge verpflichten Bank zu besonderer Beratung

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 26.02.2010 (Aktenzeichen 9 U 164/08) eine Bank zum Schadenersatz verpflichtet, die einem Kunden den Abschluss von Zinsswap-Verträgen empfohlen hat.

Ein Zinsswap ist ein Zinsderivat, bei dem zwei Vertragspartner vereinbaren, zu bestimmten zukünftigen Zeitpunkten Zinszahlungen auf festgelegte Nennbeträge auszutauschen. Die Zinszahlungen werden meist so festgesetzt, dass eine Partei einen bei Vertragsabschluss fixierten (festgesetzten) Festzinssatz zahlt, die andere Partei hingegen einen variablen Zinssatz ("Plain Vanilla Swap"). Der variable Zinssatz orientiert sich an den üblichen Referenzzinssätzen im Interbankengeschäft. Zinsswaps werden sowohl zur Absicherung gegen Zinsänderungsrisiken als auch als Spekulationsinvestment genutzt. (Quelle: Wikipedia )

In dem vom Oberlandesgericht entschiedenen Fall hat die Bank die Wette auf die Zinsen gewonnen. Dem Kunden ist ein Schaden in Höhe von € 1,5 Millionen entstanden. Das Oberlandesgericht entschied, dass dem Kunden der gesamte Schaden zu ersetzen ist und er sich nicht (wie noch das Landgericht meinte) ein Mitverschulden anrechnen lassen muss.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts muss der Bankkunde darüber aufgeklärt werden, dass die Gewinn- und Verlustchancen von Swap-Verträgen nur auf Grundlage von komplizierten Wahrscheinlichkeitsberechnungen mit Risikomodellen beurteilt werden können. Es darf den Kunden nicht der falsche Eindruck vermittelt werden, er könne die Erfolgsaussichten dieses Geschäftes aus eigener Erfahrung bzw. seiner Meinung über die Entwicklung der Zinsen abschätzen. Außerdem war der Bank in dem dortigen Fall bekannt, dass der Kunde wahrscheinlich einen Verlust erleiden wird. Die Bank hatte die Zinsswap-Verträge mithilfe ihrer Risikomodelle selbst konstruiert.

Das Oberlandesgericht vertritt die Meinung, dass der Bankkunde seinen gesamten Schaden in Höhe von insgesamt € 1,5 Millionen erstattet bekommen kann. (Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart )

Bei Fragen oder Beratungsbedarf im Zusammenhang mit einem Beratungsverschulden Ihrer Bank bzw. eines Vermittlers steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok zur Verfügung.