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Urlaub trotz Krankheit

Auch wenn ein Arbeitsverhältnis wegen langdauernder Erkrankung oder gar wegen einer befristeten Rentengewährung aufgrund Erwerbsminderung ruht, fallen Urlaubsansprüche an. So kann es passieren, dass ohne Arbeitsleistung im gesamten Kalenderjahr der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub dennoch entstanden ist.

In einem Urteil vom 07.08.2012 hat das Bundesarbeitsgericht nun klargestellt, dass jedenfalls die gesetzlichen (Mindest-) Urlaubsansprüche trotz des Ruhens des Arbeitsverhältnisses zwar entstehen, jedoch nach § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG mit Ablauf des 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres verfallen. Der Urlaubsanspruch bleibt also nur 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres als tatsächliche Urlaubsgewährung oder finanzielle Abgeltung durchsetzbar. (BAG vom 07.80.2012 - 9 AZR 353/10 -).

Arbeitnehmern ist zu empfehlen, Ihren Urlaubsanspruch unter Beachtung tariflicher Ausschlussfristen ordnungsgemäß geltend zu machen. Unternehmen sollten im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung eine Anpassung der Arbeitsverträge prüfen, sowie die Beschränkung der Anspruchsdauer bei der Abrechnung und Urlaubsgewährung berücksichtigen. In diesem Zusammenhang auftretende Rechtsfragen beantworten wir gern und übernehmen Ihre Vertretung. Wenden Sie sich bitte bei Beratungsbedarf an unser  arbeitsrechtliches Team, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Roland Gross , RA Tino Kroupa , RAinnen Claudia Kopietz und Alinde Hamacher.

Arbeitsgericht Leipzig bestätigt „equal-pay“-Anspruch der Leiharbeitnehmer wegen Unwirksamkeit der CGZP-Tarifverträge.

Im unmittelbaren Nachgang zu den Beschlüssen des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 sowie vom 22.05.2012, mit welchen dieses die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) verneint und somit die von dieser abgeschlossenen Tarifverträge für unwirksam erklärt hatte, bestätigt nunmehr das Arbeitsgericht Leipzig den  „equal-pay“-Anspruch der Leiharbeitnehmer. D.h., die nach den CGZP-Tarifverträgen beschäftigten Leiharbeitnehmer haben sowohl für die Vergangenheit als auch zukünftig einen Anspruch auf gleiche Bezahlung wie die festangestellten Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb.

Im konkreten Verfahren konnten gross::rechtsanwaelte für den betroffenen Leiharbeitnehmer, einen Redakteur der Leipziger Volkszeitung, Differenzvergütungsansprüche für mehrere zurückliegende Jahre erfolgreich geltend machen. Das Arbeitsgericht Leipzig stellte in seiner Entscheidung zu Gunsten des Leiharbeitnehmers zum einen fest, dass die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für unwirksam erklärten Tarifverträge der CGZP nicht über eine Ersetzungsklausel durch die Tarifverträge des DGB mit dem Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ e.V.) ersetzt wurden. Die insoweit streitgegenständliche Klausel sah das Gericht als intransparent und somit unwirksam an. Des Weiteren entschied das Arbeitsgericht Leipzig, dass die geltend gemachten Differenzvergütungsansprüche auch nicht über eine arbeitsvertraglich in Bezug genommene tarifliche Ausschlussklausel verfallen sind. Insbesondere in Verbindung mit der vereinbarten Ersetzungsklausel war auch diese als intransparent und somit unwirksam anzusehen.

Im Ergebnis waren dem betroffenen Leiharbeitnehmer somit rückwirkend die Arbeitsbedingungen zu gewähren, welche ihm auch als festangestellter Arbeitnehmer bei dem Entleiherbetrieb zugestanden hätten. Der Verleiherbetrieb wurde deshalb verurteilt dem Leiharbeitnehmer sowohl die Vergütungsdifferenz zwischen der ihm bislang gezahlten und der vergleichbaren Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb gezahlten Vergütung, nebst den diesen gewährten Zusatzleistungen wie Sonn- und Feiertagszuschläge, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen, zu zahlen als auch nachträglich den Urlaubsanspruch den nach den CGZP-Tarifverträgen hinausgehenden Urlaubsanspruch abzugelten.

Die vorstehende Entscheidung dürfte den Anfang einer Reihe zu diesem Themenkreis zu erwartender Gerichtsverfahren und Entscheidungen bilden. Es ist davon auszugehen, dass die betroffenen Leiharbeitnehmer nun massiv ihren gesetzlichen Anspruch auf „equal-pay“ geltend machen. Dies gilt umso mehr, als insbesondere nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22.05.2012 für die Vergütungsansprüche der Leiharbeitnehmer für den Zeitraum vor dem 08.10.2009 Ausschlussfristen, sofern diese wirksam einbezogen worden sein sollten, regelmäßig noch nicht abgelaufen sind.

Insofern dürfte sowohl auf Arbeitgeber - als auch auf Arbeitnehmerseite ein Umdenken dahingehend angezeigt sein, wie mit den offenen Ansprüchen der Leiharbeitnehmer umzugehen ist. Hierzu berät vertritt Sie das arbeitsrechtliche Team bei gross::rechtsanwaelte – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Roland Gross und Alinde Hamacher gerne.

Auskunftsanspruch eines abgelehnten Bewerbers auf Informationen über Mitbewerber?

Hat ein Bewerber nach seiner Ablehnung einen Auskunftsanspruch darüber, ob der Arbeitgeber einen anderen Bewerber eingestellt hat und, wenn ja, aufgrund welcher Kriterien diese Einstellung erfolgt ist?

In seinem Urteil „Meister“ vom 19.04.2012, Az.: C-415/10 verneint der Europäische Gerichtshof diese Frage. Der Arbeitnehmer hat, auch wenn er schlüssig darlegt, dass er die in einer Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt, keinen Anspruch auf Auskunft darüber, ob der Arbeitgeber am Ende des Einstellungsverfahrens einen anderen Bewerber eingestellt hat.

Unter Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung kann nach Ansicht des EuGH aber eine Beweislastumkehr zulasten des Arbeitgebers eintreten, wenn dieser jeden Zugang zu Informationen verweigert.

Denn die Verweigerung eines jeden Zugangs von Informationen durch den Beklagten kann ein Gesichtspunkt sein, der vermuten lässt, dass eine mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung vorliegt.

Sind vom Kläger entsprechende Tatsachen glaubhaft gemacht, die eine Diskriminierung vermuten lassen, obliegt es sodann der beklagten Partei, nachzuweisen, dass keine Verletzung des Diskriminierungsverbots vorliegt (Bei Interesse hierzu: EuGH-Kelly-C104/10).

Es ist aber Sache des erkennenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen, ob die Verweigerung eines jeden Zugangs zu Informationen eine Diskriminierung vermuten lässt.

In jedem Fall ist derzeit bei der Ablehnung von Bewerbern eine genaue Prüfung über die in diesem Zusammenhang erteilten Auskünfte zu empfehlen. Abgelehnte Bewerber könnten sich auf eine Diskriminierung berufen und Entschädigungsansprüche geltend machen. Es ist sinnvoll, einen arbeitsrechtlich versierten Anwalt zu konsultieren.

Unser arbeitsrechtliches Team berät Sie gern! Roland Gross, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht,  Alinde Hamacher , Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen

Internationaler Weltkongress in Leipzig 2014

25 Jahre nach der Wende wird in Leipzig einer der größten internationalen Unternehmerkongresse stattfinden: Der internationale Dachverband der Wirtschaftsjunioren Deutschland, Junior Chamber International, hat den Wirtschaftsjunioren am 21.11.2012 in Taipeh/Taiwan den Zuschlag für die Ausrichtung des „JCI World Congress 2014“ erteilt.

Damit werden 2014 rund 5.000 junge Unternehmer aus der ganzen Welt in Leipzig zu Gast sein. In der Begründung des Weltpräsidenten Berthold Daems (Niederlande), den Zuschlag an Leipzig zu vergeben, hieß es: "Es gibt viele interessante Städte auf der Welt aber Leipzig hat einfach die beste Geschichte." Dem Zuschlag für Leipzig ging eine zwölfjährige Bewerbungsphase voraus, davon zwei Jahre als sog. "Candidate City”: "Wir wollen 25 Jahre nach der Friedlichen Revolution zeigen, dass die Freiheit des Wortes, des Handelns und des Wirtschaftens zu den wichtigsten Grundlagen für eine gerechte Welt gehört”, so Friedemann Ahr, Vizepräsident der Leipziger Wirtschaftsjunioren, der weiter ausführt:

"Wir sind glücklich und stolz, im Jahr 2014 den Weltkongress austragen zu dürfen. Es ist eine einmalige Chance für unsere Stadt und die gesamte Region, sich jungen Entscheidungsträgern aus der ganzen Welt präsentieren zu können“.

Jedes Jahr wird der JCI-Weltkongress von einem anderen Mitgliedsland ausgerichtet, in diesem Jahr findet er in diesen Tagen in Taipeh statt. Im kommenden Jahr treffen sich die Jungunternehmer in Rio de Janeiro. 2014 findet der JCI Weltkongress dann zum zweiten Mal in der 99-jährigen Geschichte des Verbandes in Deutschland statt - 1981 war Berlin (West) Ausrichter.

Weitere Informationen unter: www.wj-leipzig.de oder unter www.wjd.de

Herr Rechtsanwalt LL.M. Friedemann Ahr steht für Fragen zur Verfügung.

Däubler u.a., Arbeitsrechtkommentar in 3. Auflage

Im April 2013 erscheint im Nomos-Verlag die 3. Auflage des von Däubler/Hjort/Schubert und Wolmerath herausgegebenen Kommentars zum Arbeitsrecht, Individualrecht mit kollektivrechtlichen Bezügen. 

Rechtsanwalt Roland Gross hat in diesem Werk Teile des Arbeitsgerichtsgesetzes und des Berufsbildungsgesetzes kommentiert. 

Natter/Gross erscheint in 2. Auflage

Natter/ Gross, Handkommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, erschienen im Nomos Verlag:

Die Redaktionsarbeiten zur 2. Auflage sind abgeschlossen, die Druckfahnen korrigiert, Erscheinungsdatum voraussichtlich im Mai 2013. 

Ende der unseriösen Abmahnpraxis rückt näher

Wer im Internet wegen sog. „Filesharings“ abgemahnt wurde, dem ist in aller Regel nicht zum Lachen zumute. So wird man als Betroffener aufgefordert, neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch eine Zahlung von 450 Euro bis 1200 Euro vorzunehmen. Diese Zahlung soll dann sowohl die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes, als auch die geltend gemachten Schadensersatzforderungen der Rechteinhaber kompensieren.

Der Schreck der Betroffenen sitzt oft tief. Ist man sich selbst in aller Regel über den Rechtsverstoß im Klaren, so stößt die Höhe der Forderung doch allzu oft auf Unverständnis. Der Verdacht, hier wird mit einfachen Mitteln durch die die Rechteinhaber vertretenen Anwaltskanzleien Abzocke betrieben, liegt nahe. Das Bild der „Abmahnindustrie“ hat sich mittlerweile verfestigt und führt bisweilen dazu, dass sich gewisse Anwaltskanzleien fast ausschließlich durch die Abmahnung von Urheberrechtsverstößen im Internet finanzieren können.
 
Dieser Entwicklung hatte die Bundesregierung bereits im Jahre 2008 durch die Einführung des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums versucht einen Riegel vorzuschieben, indem durch § 97a Abs. 2 UrhG eine Deckelung der Anwaltsgebühren, bei der erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, auf 100 Euro eingeführt wurde.
 
Die Gerichte sind jedoch bei der Auslegung dieser Vorschrift bisweilen zu dem Ergebnis gekommen, dass § 97a Abs. 2 UrhG nicht auf Urheberrechtsverletzungen, welche auf Internettauschbörsen begangen wurde, anzuwenden sei, da es sich hierbei aufgrund des Ermittlungsaufwandes um nicht einfach gelagerte Fälle halte und das Anbieten von urheberrechtlich geschütztem Material auf Tauschbörsen aufgrund der „lawinenartigen Verbreitung“ auch keine unerheblich Rechtsverletzung darstelle. Damit hat § 97a Abs. 2 UrhG sowohl in der Rechtsprechung, als auch in der Abmahnpraxis kaum Eingang gefunden.
 
Aufgrund dessen hat der Gesetzgeber nun einen weiteren Vorstoß unternommen um die Ausuferung von unseriösen Geschäftspraktiken einzudämmen. Ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren (BT- Drucks. 17/13057) befindet sich derzeit in den letzten Zügen. Kommt das Gesetz, ist neben einer Begrenzung der Anwaltskosten auch mit einer klaren Regelung hinsichtlich des sog. „fliegenden Gerichtsstandes“ bei Urheberrechtsverstößen zu rechnen. So soll es den Abmahnenden zukünftig nicht mehr möglich sein, bei einem beliebigen Gericht innerhalb Deutschlands Klage zu erheben. Vielmehr müssen die Klagen dann am allgemeinen Gerichtsstand – dem Wohnsitz des Abgemahnten – erhoben werden. (BR-Drucks. 219/13 (Beschluss))
 
Die vom Gesetzgeber geplanten Änderungen sind daher aus vielerlei Hinsicht begrüßenswert.

Nervenkrieg um Babytrage

US-Unternehmen will Gohliser Online-Händlerin in die Knie zwingen

Anett Löwe spricht von einem „Nervenkrieg“, ihr Anwalt nennt es eine „Prozessschlacht“. Seit 15 Monaten liegt die Leipziger-Online-Händlerin mit einem weltwert operierenden US-Unternehmen in Clinch. Für die 40-Jährige, die nach 12 Jahren Arbeitslosigkeit den Schritt in die Selbstständigkeit gewagt hat, steht die geschäftliche Existenz auf dem Spiel.

„Vor ein paar Jahren habe ich noch von Hartz IV gelebt“, erzählt die Gohliserin. Mit der Geburt Ihrer Tochter vor vier Jahren dann die Geschäftsidee – der Verkauf von ergonomischen Babytragen eines großen US-Herstellers. Sie baute Vertriebsstrukturen auf, stieg in den Online-Versand ein. In den besten Zeiten verkaufte Löwe mehr als 20 Babytragen pro Tag. „Ich habe mich regelrecht nach oben gekämpft“, sagt sie stolz. Doch dann, im Juli 2007, änderte der Mutterkonzern seine Vertriebstruktur. Die bisherige Generalimporteurin wurde ausgebootet und kleine Händler wie Anett Löwe, die das Produkt aus Übersee hierzulande überhaupt bekannt gemacht hatten, wurden nicht mehr beliefert. Vielleicht waren sie den Amerikanern zu erfolgreich geworden: Nicht wenige meinten, dass die Unternehmenszentrale die satten Gewinne in Deutschland ganz allein einstreichen wollte und nur deshalb die Händler vor Ort mit einem Schlag vom Nachschub abschnitt. Löwe und die anderen Händler versuchten sich vor dem nahenden Ruin zu retten:

Sie verkauften eine neue Kindertrage, geschaffen von der bisherigen Generalimporteurin. Dank des guten Vertriebsnetzes avancierte das Produkt zum Renner, die Verkaufszahlen waren so gut wie zu vor. Spätestens da war für die Amerikaner offenbar der Punkt erreicht, an dem sie die Konkurrenz nur noch hinweg fegen wollen: Sie überzogen Löwe und viele andere Online-Händler mit Abmahnungen wegen angeblichen Verstößen gegen Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht, drohten mit Klagen. „Ich war die einzige, die sich dagegen zur Wehr gesetzt hat“, erklärt Löwe. „Die Gegenseite verfolgt die Strategie, durch ihre Finanzkraft die Kontrahenten in die Knie zu zwingen. Das schreckt viele ab.“ Für den ungleichen Kampf setzte Löwe alles auf eine Karte, streckte mehr als 15 000 EURO an Prozesskosten vor. Sieben Gerichtsverfahren musste ihr Rechtsanwalt Michael Hummel von der Kanzlei Gross für sie ausfechten. „Frau Löwe ist aus allen sieben Prozessen in erster Instanz siegreich hervor gegangen“, berichtet Hummel. Ihr Geschäft läuft so gut, dass Anett Löwe vorigen Monat im Eutritzscher Zentrum sogar ihren ersten eigenen Laden eröffnen konnte. So ganz ausgestanden ist der Nervenkrieg, die Prozessschlacht allerdings noch nicht: In zwei Fällen haben die Amerikaner Berufung eingelegt, eine Entscheidung fällt im Februar. LVZ, 28.10.2008

Schadensersatzansprüche für Geschädigte der Lehman-Brothers-Pleite

gross::rechtsanwaelte sind beauftragt, Schadenersatzansprüche gegen Banken durchzusetzen, die wertlos gewordene Zertifikate der bankrotten amerikanischen Bank Lehman Brothers Inc. an ihre ahnungslosen Kunden vermittelt haben. Rechtsanwalt Tino Drosdziok, für unsere Kanzlei tätig im Bank- und Kapitalmarktrecht, sagt dazu:

"Im konkreten Fall hat die Dresdner Bank AG, ohne auf die Risiken des Totalverlustes bei Insolvenz des Emittenten hinzuweisen, den Erwerb derartiger Zertifikate (WKN: DE000A0MJHE1) empfohlen. Die regelmäßig geschuldete anleger- und anlagegerechte Beratung wurde bei der Empfehlung von Zertifikaten nur unzureichend erbracht.

Davon abgesehen, dass Derivate (wie zum Beispiel Zertifikate und Optionsscheine) hoch komplexe Finanzprodukte sind, die einem konservativen Anleger per se nicht empfohlen werden sollten, wurde auf die mit diesen Produkten einhergehende Risiken oft überhaupt nicht hingewiesen. Die Anleger wissen in den meisten Fällen weder, welche Zertifikate welches Emittenten sie im Depot haben, noch wie diese Zertifikate funktionieren."  Betroffen sind auch Kunden der Commerzbank AG und verschiedener Sparkassen. Wir werden an dieser Stelle über die weiteren Entwicklungen berichten.

Rechtsschutzversicherungen müssen auch bei Kündigungsandrohung zahlen

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 19.11.2008 (Aktenzeichen: IV ZR 305/07) seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass bereits bei Androhung einer Kündigung die Rechtsschutzversicherer die Vergütung eines eingeschalteten Rechtsanwaltes übernehmen müssen.

Maßgeblich ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur die Frage, ob der Versicherungsnehmer den Vorwurf eines Rechtsverstoßes durch den Gegner objektiv begründen kann. Dies ist bei der widerrechtlichen Androhung einer Kündigung der Fall.  Diese Rechtsprechung des obersten deutschen Zivilgerichtes zeigt einmal mehr, dass eigentliche Selbstverständlichkeiten von den Rechtsschutzversicherern oft nicht anerkannt werden. Es lohnt sich also in jedem Fall, die Absage eines Rechtsschutzversicherers kritisch zu überprüfen. Für Rückfragen steht Rechtsanwalt Tino Drosdziok, tätig im Versicherungsrecht, gern zur Verfügung.