Neues :: aus der Kanzlei
gross::rechtsanwaelte zum Jahreswechsel 2025/2026
Am letzten Tag des Jahres blicke ich zurück auf ein sehr bewegtes Jahr 2025 und voraus auf das Jahr 2026:
Die idyllische Landschaft vor dem Fenster unseres Urlaubsdomizils in der Ramsau am Dachstein vergegenwärtigt den Klimawandel – bisher kein Schnee, kein relevanter Niederschlag, auch nicht auf 1830 m Höhe; damit Skihänge befahrbar sind, braucht es Schneekanonen. Unserer Erholung tut das keinen Abbruch, mahnen muss es aber doch. Der Klimawandel und seine Folgen schreitet fast schon unaufhaltsam voran und nähert sich unumkehrbaren Kipppunkten. Im öffentlichen Bewußtsein tritt die Problematik in den Hintergrund, selbst Erfolge der Vergangenheit werden zugunsten umweltschädlicher Maßnahmen (Verschiebung des Verbrennerverbots, Aufweichung der angestrebten Klimaneutralität, eigentlich auf ganzer Ebene) zurückgedreht.
Ich empfinde dies als unverantwortlich vor allem gegenüber unseren Kindern, Enkeln und Urenkeln, denn die werden nach uns nicht „nur“ mit zunehmenden Umweltkatastrophen, sondern mit einer Bedrohung der globalen Existenz zu kämpfen haben.
Ein Temperaturanstieg über 40 Grad Celsius, wie Trockenheit, Überflutungen, Wassermangel und alle anderen Katastrophen zwingen Menschen dazu, ihre Länder zu verlassen, es wird ständig weitere Migrantenströme geben. Diese stoßen dann auf Gesellschaften in Zielländern, die sich überfordert fühlen und gegen jeden Zugang abzusondern suchen – statt Solidarität und praktizierter Humanismus werden Mauern gebaut und militante Abweisung zur Schau gestellt. Bisherige Wertvorstellungen werden aufgegeben, statt den rechtpopulistischen Positionen
argumentativ entgegenzutreten.
Die Welt wird von militanten und aggressiven Supermächten neu aufgeteilt; Europa und die sogenannte westliche Wertegemeinschaft gehört nicht mehr dazu. Völkerrecht und das Postulat gewaltfreier Konfliktlösung, der Vermeidung jeglicher kriegerischer Auseinandersetzung, wird nicht mehr beachtet: Russland zwingt die Ukraine in einen mörderischen Krieg, USA fordern Grönland – laut Trump für den internationalen Frieden -, Panama übrigens auch noch und Ecuador nicht weniger, China bedroht Taiwan, um nur wenige der großen akuten Konfliktherde zu benennen. Nur ein Hinweis auf den Nebeneffekt: Krieg und Zerstörung findet nicht klimaneutral statt, sondern fördert die globale Vernichtung. Es braucht gesellschaftliche Kräfte allüberall, die sich für Erhalt der Umwelt und Frieden, damit natürlich auch Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Freiheit engagieren.
Im zurückliegenden Jahr waren, nicht planmäßig, eher spontan, zwei Umzüge zu stemmen: privat der Umzug mit meiner Frau nach Leipzig-Probstheida, wo wir dank freundlicher Aufnahme sehr gut angekommen sind und uns richtig wohl fühlen; beruflich die Auflösung meiner bisherigen Kanzlei im April und Fortführung der Anwaltstätigkeit allein durch mich in der Marienbrunnenstraße / am Völkerschlachtdenkmal. Ich will meine Anwaltstätigkeit noch einige Jahre weiter ausüben, habe mich aber von angestellten Anwaltskollegen und Personal getrennt.
Verbunden bin ich weiter mit Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Teske.
Die Umstellung von einer lebhaften mehrköpfigen Kanzlei auf eine faktische Einzelkanzlei hat zeitweise zu außerordentlich starken Belastungen und auch mitunter verzögerten Bearbeitungen geführt; mein bisher schon hohes Tagespensum konnte noch nicht reduziert, sondern mußte bis zum Anschlag erhöht werden – ich suche weiter nach entlastenden Kooperationen und Nachfolgeregelungen. Es konnten nun organisatorische und technische Erweiterungen eingeführt werden, zusätzlich habe ich zuverlässige Unterstützung gefunden, um Buchhaltung und wissenschaftliche Recherchen sicherzustellen, aber auch um natürliche durch künstliche Intelligenz zu ergänzen und Bearbeitung zu erleichtern. Unsere Mandanten
kennen und schätzen nun OMA – nicht nur als Verwandschaftsverhältnis, sondern als Online-Mandats-Aufnahme über unsere Homepage -, kurzfristige Besprechungen ohne in die Kanzlei kommen zu müssen (telefonisch, VideoCall), einfache digitalisierte Abläufe. Die Organisation folgt der juristisch-inhaltlichen Interessenvertretung, in der ich mich auf spezialisierte Kenntnisse und 2026 dann 44 Jahre anwaltliche Erfahrung stützen kann.
Stützen kann ich mich auch auf meine Frau, Dr. Claudia Gross, die weiterhin mit Ihrem Institut für Personal- und Organisationsentwicklung, aktiv tätig ist und mit der seit drei Jahrzehnten eine erfolgreiche Zusammenarbeit praktiziert wird, die aber auch – eingeschränkt – Verständnis aufbringt, wenn ich mal wieder die Nacht zum Tag mache, um akute Bearbeitungen fertigzustellen.
Ganz „nebenbei“ ist dieses Jahr die Herausgabe der 3. Auflage des von mir (mit) herausgegebenen und in Teilen verfaßten Kommentars Natter/Gross, Arbeitsgerichtsgesetz, Nomos-Handkommentar gelungen und in den nächsten Tagen wird die 6. Auflage des Nomos-Handkommentars-Arbeitsrecht, herausgegeben von Däubler, Hjort, Schubert, Wolmerath, zu dem ich einen Kommentierungsbeitrag geleistet habe, herauskommen.
Meine Frau und ich freuen uns auf die weiter Zusammenarbeit mit unserem Klientel. Wir wünschen Ihnen und Euch von Herzen ein persönlich gutes Jahr 2026 bei bestmöglicher Gesundheit.
Bleiben Sie gross::rechtsanwaelte und ipo-gross verbunden und gewogen.
Herzliche Grüße auch an alle unsere Verwandten, Freunde, Bekannte, Geschäftspartner und Unterstützer.
Roland Gross Dr. Claudia Gross
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte
Recht :: Aktuell
Neuregelung der Erschaftsteuer beschlossen
Am 05.12.2008 stimmte der Bundesrat dem Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Erbschaftsteuer zu. Die Neuregelungen treten zum 01.01.2008 in Kraft.
Mit dem neuen Gesetz soll ein Kompromiss geschaffen werden, der die generationenübergreifende Gerechtigkeit im Land sichern soll. Ob dies gelingt, bleibt jedoch abzuwarten. Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:
Die Vererbung der selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten bzw. an den eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie nach dem Erwerb 10 Jahre lang vom Erwerber selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Ansonsten entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend, wobei jedoch einige Ausnahmen bei Vorliegen von „zwingenden Gründen“ wie Tod oder Pflegebedürftigkeit gelten. Wird die Wohnimmobilie an Kinder oder Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist, vererbt, fällt ebenfalls keine Erbschaftsteuer an, wenn die Fläche unter 200 m² groß ist. Auch hier gilt jedoch die 10-Jahres-Regel.
Für Firmenerben wird es zukünftig zwei Möglichkeiten geben, deren Wahl bindend ist, d.h. nachträglich nicht mehr abgeändert werden kann.
1. Möglichkeit: Firmenerben, die den Kernbereich des ererbten Betriebs 7 Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85 % des übertragenen Betriebsvermögens verschont. Voraussetzung ist jedoch, dass die Lohnsumme nach 7 Jahren nicht weniger als 650 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50 % betragen.
2. Möglichkeit: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern 10 Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont. Voraussetzung ist allerdings, dass die Lohnsumme nach 10 Jahren nicht weniger als 100 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10 % betragen.
Einige Ausnahmen hiervon gibt es im Bereich der Landwirtschaft.
Eine kompetente Beratung in diesem Bereich lohnt sich somit, um überhöhte Steuerzahlungen zu vermeiden. Für Rückfragen stehen Rechtsanwältin Kerstin Holliger, tätig im Steuerrecht, sowie Rechtsanwältin Julia Persike, tätig im Erbrecht, gern zur Verfügung.
Neuregelung der „Pendlerpauschale“ ist verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 09.12.2008 (2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 1 BvL 1/08, 2 BvL 2/08) die Neuregelung der „Pendlerpauschale“ gekippt.
Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten bis zum Jahr 2006 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei dem einkommensteuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden. Dies geschah grundsätzlich in Form einer von den tatsächlich entstandenen Kosten unabhängigen Pauschale je Arbeitstag in Höhe von zuletzt 0,30 € pro Entfernungskilometer. Mit Wirkung ab 2007 bestimmte der Gesetzgeber jedoch, dass die Aufwendungen für die regelmäßigen Fahrten zur Arbeitsstätte keine Werbungskosten mehr darstellen, sondern vielmehr zur Abgeltung überhöhter Aufwendungen für Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 € wie Werbungskosten anzusetzen sind. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch nunmehr entschieden, dass diese Neuregelung mangels verfassungsrechtlich tragfähiger Begründung mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 GG nicht vereinbar und damit verfassungswidrig ist.
Der Gesetzgeber ist nunmehr verpflichtet, rückwirkend ab dem 01.01.2007 die Verfassungswidrigkeit durch Umgestaltung der Rechtslage zu beseitigen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist die „Pendlerpauschale“ vorläufig bereits ab dem ersten Kilometer zu gewähren. Die Bundesregierung hat bereits angekündigt, es auch rückwirkend hierbei zu belassen. Die Finanzämter sollen angewiesen werden, die von Amts wegen zu veranlassenden Rückzahlungen für das Jahr 2007 möglichst schon in den ersten 3 Monaten des Jahres 2009 zu leisten.
Rechtsanwältin Kerstin Holliger steht Ihnen bei weiteren Fragen zum Steuerrecht gern zur Verfügung.
Schrottimmobilie: Badenia muss Schadenersatz wegen mangelnder Aufklärung zahlen
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat zu Gunsten eines Anlegers entschieden, dass die den Kauf einer Eigentumswohnung finanzierende Deutsche Bausparkasse Badenia Schadenersatz zu leisten hat.
Die Badenia hatte dem dortigen Kläger ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufes der Eigentumswohnung gewährt. Mit Erwerb des Eigentums war der Beitritt zu einem Mietpool verbunden. Dieser Mietpool wurde von einer GmbH verwaltet, die auch den Vertrieb der Eigentumswohnung zusammen mit der Badenia organisierte.
Die Kalkulation der Ausschüttungen aus dem Mietpool an die jeweiligen Anleger war nach Auffassung des Oberlandesgerichts offensichtlich unrealistisch. Schon aus der anfänglichen Kalkulation des Mietpooles ergab sich, dass der Mietpool planmäßig in Unterdeckung geführt werden sollte.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war in dem dortigen Fall der Anspruch noch nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist erst ab Kenntnis von den für den Anspruch maßgeblichen Sachverhalt zu laufen beginnt. Diese Kenntnis hatten die Anleger in dem dortigen Fall erst Ende des Jahres 2004.
Mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts werden die Rechte der Anleger bei finanzierten Käufen von Schrottimmobilien bzw. auch geschlossenen Immobilienfonds weiter gestärkt. Ihre Fragen beantwortet Rechtsanwalt Tino Drosdziok gern.