Neues :: aus der Kanzlei
„Häutung“ bei gross::rechtsanwaelte
- Ab Ende 2022 wurde die Planung verfolgt, durch die Aufnahme mehrerer Kollegen perspektivisch nicht nur die Beratungs- und Vertretungsbereiche zu erweitern, sondern den jüngeren Kollegen auch die künftige Kanzleiführung zu überlassen. Die Kollegen haben die ihnen übertragenen Bereich erfolgreich ausgebaut und werden von den von ihnen betreuten Mandanten für ihr qualifiziertes Engagement geschätzt. Nun haben sich, nach Kollegen Wächter-Cardell, der sich ab Februar 2025 einer Bürogemeinschaft von Strafverteidigern angeschlossen hat, auch die Kollegen Casella und Toth zur Gründung einer eigenständigen Anwalts-GbR entschieden. Die Trennung wurde bereits zum 15.3.2025 vollzogen; zum 30.4.2025 verlassen wir die Kanzleiräumlichkeiten in der Milchinsel. Den jeweils von den Kollegen betreuten Mandanten wurde im Sinne der Mandatskontinuität nahegelegt, bei dem Sie jeweils betreuenden Anwalt zu bleiben und ggf. mit diesem auch in dessen neue Kanzlei zu wechseln. Zusätzliche Kosten für die Mandanten entstehen dadurch nicht.
Die den Mandanten zum 15.3.2025 erteilten Vergütungsrechnungen sind an gross::rechtsanwaelte auszugleichen.
- gross::rechtsanwaelte zieht um – neue Anschrift (ab 1.5.2025):
Marienbrunnenstr. 4, 04299 Leipzig (am Völkerschlachtdenkmal)
Sämtliche sonstigen Kontaktdaten bleiben unverändert, also:
leipzig@advo-gross.de
- www.advo-gross.de –
Tel. 0341-98462-0
Fax 0341-98462-24 -
Unter der neuen Anschrift schließen wir uns zu einer Bürogemeinschaft zusammen mit
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Igor Münter
www. rechtsanwalt-muenter.de.Wir können auf diese Weise einige Jahrzehnte Erfahrung und umfassende Kenntnisse in der arbeitsrechtlichen Beratung, Schulung und Vertretung zugunsten unserer Mandanten bündeln.
- Mit dem Umzug versuchen wir konsequent unsere Kanzleiorganisation weiter zu digitalisieren und noch effizienter zu gestalten:
- Wir wollen stets erreichbar sein – sind aber nicht jederzeit ansprechbar/rücksprachefähig
Demnach sind „Öffnungszeiten“ der Kanzlei oder „Bürozeiten“ bzw. „Telefonfenster“ nicht erforderlich; ein ständig präsentes Sekretariat besetzen wir nicht. Melden Sie sich „jederzeit“, am Besten per Email, SMS, möglichst nicht per whatsApp, unter kurzer Angabe Ihres Anliegens und wann Sie am Besten für eine Rückmeldung/einen Rückruf erreichbar sind; geben Sie möglichst unser Aktenzeichen oder den Hinweis „Mandatsanfrage“ bzw. „neues Mandat“ an. Für telefonisch vorgetragene Anliegen leiten wir auf ein E-Büro um, das Ihr Anliegen aufnimmt und an uns weiterleitet. Wir rufen Sie, sobald es uns möglich ist, zurück bzw. bearbeiten Ihr Anliegen – bitte hinterlassen Sie unser Aktenzeichen und Ihre Rückrufnummer oder Rückmelde(mail)adresse. So erreichen Sie uns zuverlässig noch schneller als bisher.
- Kontakt stets – bitte nur in Notfällen über unsere Handy-Nummern
Aus unseren Handynummern machen wir meist kein Geheimnis – schließlich dient das Handy der Kontaktpflege. Das Handy ist aber auch nicht der offizielle Mandats- und Bürozugang, denn es macht sich bemerkbar, auch wenn wir im Termin, in Besprechungen oder intensiven Bearbeitungen sind – dann stört es (bedenken Sie: Auch Sie wollen sicherlich nicht, dass bei unserer Tätigkeit für Sie wir von einem Fremdanrufer abgelenkt werden). Wenn Sie uns unaufgefordert über Handy anrufen, kann es auch sein, dass wir selbst unterwegs oder anderweitig - womöglich gar privat - beschäftigt sind. Dann können wir unter Umständen keine Notiz zur Akte nehmen; worst case: Ihr Anliegen wird vergessen oder geht anderweitig unter. Nutzen Sie also bitte außerhalb von dringenden Fällen die sonstigen Kontaktmöglichkeiten Email, SMS, Anruf auf Festnetz (ggf. mit Rufweiterleitung)
- Besprechung gerne digital
Wir beraten und vertreten deutschlandweit, gelegentlich auch über Landesgrenzen hinaus. Dabei haben wir Erfahrungen sammeln können, dass persönliche Besprechungstermine für unsere Mandanten und uns oft unnötig Zeit und Wege kosten, die sich mit gleichen oder besseren Ergebnissen vermeiden lassen, indem wir zunächst die technischen Möglichkeiten ausschöpfen: ausführliches Telefonat, VideoCall, Teams- oder Webex-Meeting. Wenn das nicht ausreichen sollte, können wir immer noch ein Treffen vereinbaren. Wenn auf Ihrer Seite mehrere Teilnehmer eingebunden sind, können wir Sie, ein professionelles Umfeld vorausgesetzt, auch gerne aufsuchen.
- Webakte/Mandatskommunikation
Wenn Sie uns ein Mandat übertragen wollen, bieten wir Ihnen zunächst an, für Sie eine Webakte einzurichten, über die Sie uns Informationen in einem gesicherten Modus übermitteln und über die wir wechselseitig miteinander kommunizieren können; in der Mandatsbearbeitung wird unsere elektronische Akte in der Webakte weitgehend gespiegelt, sodass Sie stets zeitnah über den Bearbeitsstand unterrichtet sind. Sie erhalten darüber hinaus einige Mandatsunterlagen, u.a. Vollmacht und Mandantenfragebögen, mit denen wir einige Stammdaten abfragen. In der Webakte können Sie uns Ihre Unterlagen zur Verfügung stellen, sodass wir uns vor Besprechungen und Telefonaten vorbereiten können.
- Wir wollen stets erreichbar sein – sind aber nicht jederzeit ansprechbar/rücksprachefähig
gross::rechtsanwaelte versteht sich weiter als moderne Kanzlei, die Digitalisierung und, perspektivisch, KI zur komfortablen und effizienten Unterstützung unserer engagierten anwaltlichen Beratung und Vertretung einsetzt. Unsere umfangreichen und tiefgehenden Kenntnisse sowie langjährigen Erfahrungen, insbesondere in allen Bereichen des Arbeitsrechts, setzen wir für die wohlverstandenen Interessen unserer Mandanten ein und hoffen, jeweils optimale Ergebnisse, erfolgreich und zur Zufriedenheit unserer Mandanten erzielen zu können.
Bleiben Sie uns gewogen und verbunden!
Roland Gross
Rechtsanwalt

Rechtsanwälte
Recht :: Aktuell
Neuregelung der Erschaftsteuer beschlossen
Am 05.12.2008 stimmte der Bundesrat dem Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Erbschaftsteuer zu. Die Neuregelungen treten zum 01.01.2008 in Kraft.
Mit dem neuen Gesetz soll ein Kompromiss geschaffen werden, der die generationenübergreifende Gerechtigkeit im Land sichern soll. Ob dies gelingt, bleibt jedoch abzuwarten. Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:
Die Vererbung der selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten bzw. an den eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie nach dem Erwerb 10 Jahre lang vom Erwerber selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Ansonsten entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend, wobei jedoch einige Ausnahmen bei Vorliegen von „zwingenden Gründen“ wie Tod oder Pflegebedürftigkeit gelten. Wird die Wohnimmobilie an Kinder oder Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist, vererbt, fällt ebenfalls keine Erbschaftsteuer an, wenn die Fläche unter 200 m² groß ist. Auch hier gilt jedoch die 10-Jahres-Regel.
Für Firmenerben wird es zukünftig zwei Möglichkeiten geben, deren Wahl bindend ist, d.h. nachträglich nicht mehr abgeändert werden kann.
1. Möglichkeit: Firmenerben, die den Kernbereich des ererbten Betriebs 7 Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85 % des übertragenen Betriebsvermögens verschont. Voraussetzung ist jedoch, dass die Lohnsumme nach 7 Jahren nicht weniger als 650 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50 % betragen.
2. Möglichkeit: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern 10 Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont. Voraussetzung ist allerdings, dass die Lohnsumme nach 10 Jahren nicht weniger als 100 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10 % betragen.
Einige Ausnahmen hiervon gibt es im Bereich der Landwirtschaft.
Eine kompetente Beratung in diesem Bereich lohnt sich somit, um überhöhte Steuerzahlungen zu vermeiden. Für Rückfragen stehen Rechtsanwältin Kerstin Holliger, tätig im Steuerrecht, sowie Rechtsanwältin Julia Persike, tätig im Erbrecht, gern zur Verfügung.
Neuregelung der „Pendlerpauschale“ ist verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 09.12.2008 (2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 1 BvL 1/08, 2 BvL 2/08) die Neuregelung der „Pendlerpauschale“ gekippt.
Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten bis zum Jahr 2006 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei dem einkommensteuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden. Dies geschah grundsätzlich in Form einer von den tatsächlich entstandenen Kosten unabhängigen Pauschale je Arbeitstag in Höhe von zuletzt 0,30 € pro Entfernungskilometer. Mit Wirkung ab 2007 bestimmte der Gesetzgeber jedoch, dass die Aufwendungen für die regelmäßigen Fahrten zur Arbeitsstätte keine Werbungskosten mehr darstellen, sondern vielmehr zur Abgeltung überhöhter Aufwendungen für Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 € wie Werbungskosten anzusetzen sind. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch nunmehr entschieden, dass diese Neuregelung mangels verfassungsrechtlich tragfähiger Begründung mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 GG nicht vereinbar und damit verfassungswidrig ist.
Der Gesetzgeber ist nunmehr verpflichtet, rückwirkend ab dem 01.01.2007 die Verfassungswidrigkeit durch Umgestaltung der Rechtslage zu beseitigen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist die „Pendlerpauschale“ vorläufig bereits ab dem ersten Kilometer zu gewähren. Die Bundesregierung hat bereits angekündigt, es auch rückwirkend hierbei zu belassen. Die Finanzämter sollen angewiesen werden, die von Amts wegen zu veranlassenden Rückzahlungen für das Jahr 2007 möglichst schon in den ersten 3 Monaten des Jahres 2009 zu leisten.
Rechtsanwältin Kerstin Holliger steht Ihnen bei weiteren Fragen zum Steuerrecht gern zur Verfügung.
Schrottimmobilie: Badenia muss Schadenersatz wegen mangelnder Aufklärung zahlen
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat zu Gunsten eines Anlegers entschieden, dass die den Kauf einer Eigentumswohnung finanzierende Deutsche Bausparkasse Badenia Schadenersatz zu leisten hat.
Die Badenia hatte dem dortigen Kläger ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufes der Eigentumswohnung gewährt. Mit Erwerb des Eigentums war der Beitritt zu einem Mietpool verbunden. Dieser Mietpool wurde von einer GmbH verwaltet, die auch den Vertrieb der Eigentumswohnung zusammen mit der Badenia organisierte.
Die Kalkulation der Ausschüttungen aus dem Mietpool an die jeweiligen Anleger war nach Auffassung des Oberlandesgerichts offensichtlich unrealistisch. Schon aus der anfänglichen Kalkulation des Mietpooles ergab sich, dass der Mietpool planmäßig in Unterdeckung geführt werden sollte.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war in dem dortigen Fall der Anspruch noch nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist erst ab Kenntnis von den für den Anspruch maßgeblichen Sachverhalt zu laufen beginnt. Diese Kenntnis hatten die Anleger in dem dortigen Fall erst Ende des Jahres 2004.
Mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts werden die Rechte der Anleger bei finanzierten Käufen von Schrottimmobilien bzw. auch geschlossenen Immobilienfonds weiter gestärkt. Ihre Fragen beantwortet Rechtsanwalt Tino Drosdziok gern.