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Däubler u.a., Arbeitsrechtkommentar in 3. Auflage

Im April 2013 erscheint im Nomos-Verlag die 3. Auflage des von Däubler/Hjort/Schubert und Wolmerath herausgegebenen Kommentars zum Arbeitsrecht, Individualrecht mit kollektivrechtlichen Bezügen. 

Rechtsanwalt Roland Gross hat in diesem Werk Teile des Arbeitsgerichtsgesetzes und des Berufsbildungsgesetzes kommentiert. 

Natter/Gross erscheint in 2. Auflage

Natter/ Gross, Handkommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, erschienen im Nomos Verlag:

Die Redaktionsarbeiten zur 2. Auflage sind abgeschlossen, die Druckfahnen korrigiert, Erscheinungsdatum voraussichtlich im Mai 2013. 

Ende der unseriösen Abmahnpraxis rückt näher

Wer im Internet wegen sog. „Filesharings“ abgemahnt wurde, dem ist in aller Regel nicht zum Lachen zumute. So wird man als Betroffener aufgefordert, neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch eine Zahlung von 450 Euro bis 1200 Euro vorzunehmen. Diese Zahlung soll dann sowohl die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes, als auch die geltend gemachten Schadensersatzforderungen der Rechteinhaber kompensieren.

Der Schreck der Betroffenen sitzt oft tief. Ist man sich selbst in aller Regel über den Rechtsverstoß im Klaren, so stößt die Höhe der Forderung doch allzu oft auf Unverständnis. Der Verdacht, hier wird mit einfachen Mitteln durch die die Rechteinhaber vertretenen Anwaltskanzleien Abzocke betrieben, liegt nahe. Das Bild der „Abmahnindustrie“ hat sich mittlerweile verfestigt und führt bisweilen dazu, dass sich gewisse Anwaltskanzleien fast ausschließlich durch die Abmahnung von Urheberrechtsverstößen im Internet finanzieren können.
 
Dieser Entwicklung hatte die Bundesregierung bereits im Jahre 2008 durch die Einführung des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums versucht einen Riegel vorzuschieben, indem durch § 97a Abs. 2 UrhG eine Deckelung der Anwaltsgebühren, bei der erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, auf 100 Euro eingeführt wurde.
 
Die Gerichte sind jedoch bei der Auslegung dieser Vorschrift bisweilen zu dem Ergebnis gekommen, dass § 97a Abs. 2 UrhG nicht auf Urheberrechtsverletzungen, welche auf Internettauschbörsen begangen wurde, anzuwenden sei, da es sich hierbei aufgrund des Ermittlungsaufwandes um nicht einfach gelagerte Fälle halte und das Anbieten von urheberrechtlich geschütztem Material auf Tauschbörsen aufgrund der „lawinenartigen Verbreitung“ auch keine unerheblich Rechtsverletzung darstelle. Damit hat § 97a Abs. 2 UrhG sowohl in der Rechtsprechung, als auch in der Abmahnpraxis kaum Eingang gefunden.
 
Aufgrund dessen hat der Gesetzgeber nun einen weiteren Vorstoß unternommen um die Ausuferung von unseriösen Geschäftspraktiken einzudämmen. Ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren (BT- Drucks. 17/13057) befindet sich derzeit in den letzten Zügen. Kommt das Gesetz, ist neben einer Begrenzung der Anwaltskosten auch mit einer klaren Regelung hinsichtlich des sog. „fliegenden Gerichtsstandes“ bei Urheberrechtsverstößen zu rechnen. So soll es den Abmahnenden zukünftig nicht mehr möglich sein, bei einem beliebigen Gericht innerhalb Deutschlands Klage zu erheben. Vielmehr müssen die Klagen dann am allgemeinen Gerichtsstand – dem Wohnsitz des Abgemahnten – erhoben werden. (BR-Drucks. 219/13 (Beschluss))
 
Die vom Gesetzgeber geplanten Änderungen sind daher aus vielerlei Hinsicht begrüßenswert.