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Gestaltungsmissbrauch bleibt Sanktionslos

gross::rechtsanwaelte haben am 10.12.2013 den Kläger und Revisionsbeklagten in einem Verfahren wegen Arbeitnehmerüberlassung vor dem Bundesarbeitsgericht (Az: 9 AZR 51/13) vertreten. Der Arbeitnehmer war von einer Personal-Servicegesellschaft über 3,5 Jahre an ein Krankenhaus zur Arbeitsleistung überlassen worden. Die Beschäftigung im Krankenhaus war auf Dauer angelegt. Der Kläger begehrte die Übernahme in ein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus. Die Klage vor dem Arbeitsgericht (Az: 2 Ca 384/11) in Lörrach wurde abgewiesen, auf die Berufung des Klägers hin hat das Landesarbeitsgericht Baden Württemberg (Az: 11 Sa 84/12) festgestellt, dass mit dem Krankenhaus unmittelbar ein Arbeitsverhältnis besteht, somit wurde also der Klage stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben. Es verweist darauf, dass die Personal-Servicegesellschaft noch eine behördliche Arbeitserlaubnis besitze. Der Gesetzgeber habe es versäumt, eine Sanktionsregelung für den Gestaltungsmissbrauch, statt nur einer vorübergehenden eine dauerhafte Überlassung, zu schaffen.

Die Entscheidung ist für den Arbeitnehmer und eine Vielzahl ähnlich Betroffener sehr betrüblich, weil ihnen arbeitsrechtlicher Schutz vor missbräuchlicher Nutzung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes verweigert wird. Der Gesetzgeber müsste dringend eine Sanktionsregelung bei dem Verstoß der nur vorübergehenden Überlassung schaffen. Im Übrigen müssen die Behörden wieder prüfen, ob Arbeitnehmerüberlassungserlaubnisse aufrechterhalten werden können bzw. wegen Rechtsverletzung widerrufen werden müssen.

Nach der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2008 über Leiharbeit müssen die Mitgliedsstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung der Richtlinie zu verhängen sind. Unseres Erachtens hätte auch unter diesen Gesichtspunkten Veranlassung bestanden, in europarechtskonformer Interpretation eine Sanktion dergestalt zu verhängen, dass ein Arbeitsverhältnis zu dem Entleiherunternehmen fingiert wird.

Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts finden Sie hier

Die Pressemitteilung von der Gewerkschaft ver.di finden Sie unter weitere Infos

Interview mit BAG Präsidentin Ingrid Schmidt finden Sie unter www.deutschlandfunk.de/arbeitsmarkt

Erfolgreicher Konkurrentenschutz in Baden-Württemberg

Im Rahmen des Konkurrentenschutzes eines von uns vertretenen Studienrats, der sich vergeblich auf die Stelle eines Oberstudienrats beworben hatte, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.02.2014 zu Az. 4 S 2264/13 die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart aufgehoben und dem Land Baden-Württemberg antragsgemäß aufgegeben, die gegen unseren Mandanten getroffene rechtswidrige Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut vorzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass der Dienstherr aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet ist, die seiner Auswahlentscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Erwägungen schriftlich zu dokumentieren. Nur so kann der betroffene Bewerber - und gegebenenfalls das Gericht - die Auswahlentscheidung auf ihre Rechtskonformität überprüfen. Auswahlerwägungen können zwar im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden, nicht aber können sie vollständig nachgeholt oder ausgewechselt werden. Die Dokumentationspflicht des Dienstherrn ist nicht disponibel. Und: Ist eine „besondere Aufgabe“ ausgeschrieben - etwa jene der Öffentlichkeitsarbeit - muss sich der Dienstherr in seinen Auswahlerwägungen auch hierzu verhalten.

Leiharbeit ohne Grenzen

Den Artikel zu "Leiharbeit ohne Grenzen" finden Sie hier.

Urheberrechtsverletzung über WLAN-Anschluss

Am 12.05.2010 hat der BGH in seiner jüngsten Entscheidung
(- I ZR 121/08 -), zum umstrittenen Thema der Rechtsverletzungen von Urheberrechten, durch das Einstellen eines Werkes auf einer Tauschbörse im Internet, zwei grundsätzliche Streitfragen geklärt.

Zum einen bestätigt der BGH das Bestehen einer sog. Sekundären Beweislast des Betreibers eines Internetanschlusses, sofern dieser behauptet die Rechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist es somit ausreichend, wenn dargelegt wird, dass die Rechtsverletzung vom Anschluss des Betreibers aus begangen wurde. Sodann hat der Betreiber seine Nichttäterschaft konkret vorzutragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er als Täter einer Rechtsverletzung, neben der Unterlassung auch auf Schadenersatz.

Desweiterem hat der BGH der Haftung des Betreibers eines WLAN-Netzwerkes auf Schadenersatz, allein auf Grundlage der Verletzung von Prüf- und Unterlassungspflichten, eine klare Absage erteilt. Kann also der Betreiber eines Netzwerkes nachweisen, dass nicht er selbst  Täter der Rechtsverletzung ist, sondern ein Dritter, so bestehen Schadenersatzansprüche auch nur gegen den Dritten. Allein die Verletzung der dem Betreiber obliegenden, zumutbaren Prüf- und Überwachungspflichten, vermag einen Schadenersatzanspruch jedenfalls nicht zu begründen.

Der Umfang der dem Betreiber obliegenden Prüf und Überwachungspflichten richtet sich grundsätzlich nach dem jeweiligen technischen Stand zum Zeitpunkt des Kaufs des WLAN Routers. D.h., der Betreiber muss jedenfalls die zu diesem Zeitpunkt gängige Verschlüsselungstechnik beachten und das voreingestellte Passwort individuell verändern. Weitergehende Prüf- und Überwachungspflichten obliegen dem Betreiber eines WLAN-Netzwerkes nur, soweit hierfür ein konkreter Anlass besteht.

Oberlandesgericht Stuttgart bleibt sich beim Schadensersatzanspruch für Bankenkunden treu

In einer erneuten Entscheidung vom 27.10.2010 hatte das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 9 U 148/08) eine Bank verurteilt, einem kommunalen Abwasserzweckverband Schadenersatz in Höhe von € 710.000,00 zu zahlen. Auch in dem dortigen Fall, wie schon in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26.02.2010 (wir berichteten) wurde dem Kunden von der Bank ein Zinswap-Vertrag empfohlen.

Nach der richtigen Ansicht des Oberlandesgerichts handelt es sich dabei um ein von der Bank konstruiertes Glückspiel, welches insbesondere eine Aufklärungsverpflichtung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustchancen nach sich zieht. Diese richten sich nach komplexen Wahrscheinlichkeitsberechnungen, die der Bankkunde regelmäßig nicht nachvollziehen kann.Bei Abschluss von Derivaten ist grundsätzlich empfehlen, diese zu überprüfen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen die betreuende Bank geltend zu machen. Als Ansprechpartner hierfür steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok zur Verfügung.

Doppelt Ärger bei Entwendung des Autos

Wenn einem das Fahrzeug gestohlen wird, ist der Ärger groß. Diejenigen, die eine Kaskoversicherung für das Fahrzeug abgeschlossen haben, können aber ihren Schaden zumindest vom Versicherer ersetzt bekommen. Das Risiko, dass bei Meldung des Versicherungsfalles Fehler gemacht werden, ist aber immens.

So hat zuletzt das Landgericht Coburg mit Urteil vom 10.08.2010, Az. 23 O 826/09 entschieden, dass selbst dann eine Wahrscheinlichkeit für einen vorgetäuschten Diebstahl bestehen kann, wenn das Verschwinden des Fahrzeuges nicht mit polizeilichen Mitteln aufgeklärt werden konnte. Die Wahrscheinlichkeit einer vorgetäuschten Straftat im Hinblick auf das Auto geht immer zu Lasten des Geschädigten. Grundsätzlich muss nämlich der Geschädigte nachweisen, dass ihm das Fahrzeug bei einem Diebstahl abhanden gekommen ist. Dies ist regelmäßig nicht möglich, weil er den Dieb bei seiner Tat in den meisten Fällen nicht beobachtet und hierfür auch keine Zeugen hat. Er wird also den Nachweis, dass das Fahrzeug tatsächlich gestohlen wurde, in den meisten Fällen nicht erbringen können. Hierfür hatte die Rechtsprechung eine Lösung gefunden und erleichtert dem Geschädigten die Beweislast. Ist nach dem so genannten äußeren Bild ein Diebstahl zu bejahen, so ist der Beweis für einen Versicherungsfall regelmäßig erbracht.

Dies gilt aber dann nicht, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Diebstahl vorgetäuscht ist. Dies kann sich aus verschiedenen Tatsachen ergeben, die der Versicherer nachzuweisen hat. Es reicht dazu regelmäßig schon aus, wenn bei Meldung des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer falsche Angaben gemacht werden.

Im eingangs entschiedenen Fall gab es eine anonyme Anzeige, in der mitgeteilt wurde, dass das dortige Fahrzeug zu einem Autoschieber in Berlin gebracht werden soll, um es dann als gestohlen zu melden. Bei der Schadenanzeige hat der Geschädigte zudem die Fragen nach Vorschäden verneint, obwohl das Fahrzeug schon einmal in einen Unfall verwickelt war.

Dem Geschädigten gelang es im Verfahren nicht, die gegen ihn sprechenden Umstände in ein für ihn besseres Licht zu rücken. Nach Auffassung des Landgerichts bestehen Zweifel an der Redlichkeit des Geschädigten, weil sich aus der anonymen Anzeige ergebe, dass es Insiderwissen gab. Zum anderen sei die Frage nach dem Schaden unrichtig beantwortet worden. Dies allein führt dazu, dass der Geschädigte von seinem Versicherer kein Geld bekommt.


Das Oberlandesgericht Bamberg hat die Auffassung bestätigt (Beschluss vom 15.10.2010, Az. 1 U 89/10). In vielen Entscheidungen wird die Unredlichkeit des geschädigten Versicherungsnehmers allein auf Umstände bei der Meldung des Schadensfalles gestützt, was oft dazu führt, dass der Versicherer überhaupt nichts zu zahlen hat. Es ist also bei der Meldung des Versicherungsfalles und insbesondere bei dem Ausfüllen der entsprechenden Schadensformulare darauf zu achten, dass alle Fragen vollständig und richtig beantwortet werden. Für weitere Hinweise steht Ihnen  Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Tino Drosdziok zur Verfügung.

Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 33/10) beschäftigt sich mit Beratungspflichten bei Abschluss von SWAP-Geschäften

Der Bundesgerichtshof wird am 08.02.2011 zur Frage von Aufklärungspflichten der Bank im Zusammenhang mit der Empfehlung von SWAP-Geschäften entscheiden. Ein mittelständisches Unternehmen hatte auf Empfehlung der Bank solche Geschäfte abgeschlossen. Im konkreten Fall wurde auf die Entwicklung der Differenz zwischen dem Zweijahreszinssatz und dem Zehnjahreszinssatz gewettet.

Das mittelständische Unternehmen machte nun geltend, dass die Bank nicht hinreichend auf die Risiken des Geschäfts hingewiesen hat. Die Klage wurde von den Vorgerichten, dem Landgericht Hanau (9 O 1501/07) und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (23 O 175/08) abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof wird sich in diesem und ebenso in anderen Fällen grundsätzlich damit beschäftigen müssen, welche Aufklärungspflichten die Banken bei derartigen Swap-Geschäften treffen.

Wir hatten bereits in der Vergangenheit auf Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart hingewiesen. Der dortige Senat erachtete einen Hinweis darauf für notwendig, dass es sich um Wettgeschäfte handelt und, dass die Entwicklung des Swaps vom Kunden der Bank regelmäßig nicht anhand ihm bekannter Tatsachen bzw. einer einfachen Prognose der Zinsentwicklung kalkuliert werden kann. Andere Gerichte haben hierzu eine andere Auffassung vertreten.

Es wird erwartet, dass der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung durch sein Urteil vereinheitlicht. Wir werden zu dieser Thematik weiter berichten.

Für Fragen im Zusammenhang mit einem Beratungsverschulden von Banken bei Derivaten, aber auch anderen Bankgeschäften steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok zur Verfügung.

Cumulus-Fonds: Anleger müssen nicht an innenfinanzierende Bank zahlen

Wie Sie wissen, vertreten gross::rechtsanwaelte schon seit einigen Jahren auch Anleger in verschiedene geschlossene Immobilienfonds. Die Fondsbeteiligungen wurden zu tausenden vor allem in den neunziger Jahren vertrieben. Viele der Fondsanteile wurden von den Anlegern überteuert gezeichnet. Dies führte spätestens nach Ablauf von Mietgarantieverträgen bzw. Zeitmietverträgen und einer negativen Entwicklung auf dem Immobilienmarkt zu Schwierigkeiten.

Die Fonds konnten keine Ausschüttungen an die Anleger mehr vornehmen. Bei einigen Fonds konnten mit den Mieteinnahmen nicht einmal mehr die Verbindlichkeiten beglichen werden, die die Fondsgesellschaft selbst aufgenommen hatte. Dabei handelt sich insbesondere um sogenannte Innenfinanzierungen, also Darlehensverträge, die die Gesellschaft zum Erwerb bzw. der Sanierung der Fondsimmobilie abschloss.

Beim Immobilienfonds Einkaufs- und Gewerbezentrum Hettstedt GdbR wurden die Anleger zunächst außergerichtlich von der innenfinanzierenden Bank, der EuroHypo AG aufgefordert, zur Sanierung des Darlehens beizutragen. Es wurden Angebote unterbreitet, bei denen die Gesellschafter jeweils mehrere € 1.000,00 pro Gesellschaftsanteil hätten zahlen müssen. Wir haben den von uns vertretenen Anlegern empfohlen, eine solche Vereinbarung nicht abzuschließen. Dies veranlasste die EuroHypo AG schließlich, nachdem die Sanierung des Immobilienfonds gescheitert war, Klage gegen die Anleger einzureichen.

Das Landgericht Frankenthal hat nun in mehreren kürzlich ergangenen Urteilen zu Gunsten der Anleger entschieden. Es stellte fest, dass sich die EuroHypo AG an einer arglistigen Täuschung der am Fondsvertrieb beteiligten Personen und Gesellschaften beteiligte. Hintergrund ist, dass die Fondsgesellschaft die Fondsimmobilie für einen Kaufpreis in Höhe von DM 23.794.000,00 erwarb und zwar drei Tage nachdem der Verkäufer der Fondsimmobilie diese zum Preise von nur DM 18.579.000,00 erworben hatte. 

Der Verkäufer der Fondsimmobilie hatte also binnen drei Tagen einen Gewinn in Höhe von fast DM 5.000.000,00 realisiert. Interessant ist das deshalb, weil die Initiatoren der Einkaufs- und Gewerbezentrum Hettstedt GdbR identisch mit dem Gesellschafter und Geschäftsführer der Verkäufergesellschaft waren. Es waren also sowohl auf Seiten des Immobilienfonds als auch auf Seiten der Verkäuferin die Herren Joseph A. Geyer und Erwin Paupers handelnde bzw. begünstigte Personen.

Das Landgericht urteilt zunächst vollkommen richtig, dass dadurch, dass diese Herren binnen drei Tagen einen um 28 % höheren Kaufpreis mit der Verkäufergesellschaft realisierten und dies im Fondsprospekt nicht eindeutig auswiesen, die Anleger getäuscht wurden. Dieser Zwischengewinn von fast DM 5.000.000,00 hätte zumindest offen gelegt werden müssen. Da dies nicht der Fall war, wurden die Anleger in die Irre geführt.

Nach Auffassung des Landgerichts hat sich die EuroHypo an dieser Täuschung beteiligt, indem sie trotz ihrer Kenntnis von diesem Zwischengewinn die Innenfinanzierung ermöglichte und damit die Durchführung der Fondskonzeption zu Lasten der Anleger erst möglich machte. Im Ergebnis müssen die Anleger nach Auffassung des Landgerichts nicht an die EuroHypo AG zahlen.

Es bleibt abzuwarten, ob die Bank gegen das Urteil Berufung eingelegt. Allen Anlegern ist zu empfehlen, Ansprüche aus der Beteiligung an Immobilienfonds genau zu prüfen. Dies unabhängig davon, ob der Immobilienfonds selbst, Banken oder andere Beteiligte Ansprüche gegen die Gesellschafter des Fonds herleiten.

Für Fragen in diesen und anderen Angelegenheiten steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok gern ganzen Verfügung.

Bundesgerichtshof verurteilt Deutsche Bank zur Zahlung von Schadenersatz bei Zinssatz-Swap-Geschäften

Der XI. Senat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat am 22.03.2011 (Az. XI ZR 33/10) entschieden, dass die beratende Bank dem Bankkunden bei Empfehlung eines Zinssatz- Swap-Vertrages (hier: CMS Spread Ladder Swap-Vertrag)  deutlich vor Augen hätte führen müssen, dass eine für den Kunden negative Entwicklung real ist und ihn ruinieren kann.

Der Kunde kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nur dann objektiv darüber entscheiden, ob er das Geschäft wirklich abschließen will, wenn er umfassend von der Bank über die Risiken aufgeklärt wurde. Dies gilt insbesondere auch für das Risiko des Bankkunden im Vergleich zu dem der Bank. Regelmäßig haben die Banken nämlich derartige Zinssatz-SWAP-Verträge so konstruiert, dass die wesentlichen Risiken beim Kunden und eben nicht bei der Bank liegen.

Die im hiesigen Fall beklagte Deutsche Bank wurde vom BGH verpflichtet, dem Kunden allen Schaden zu ersetzen, der aus dem Zinssatz-Swap entstanden ist. Dieser bestand hier in dem Betrag, den der Bankkunde bei Auflösung des Geschäftes zu erbringen hatte.

Der BGH hat sich nicht von der Stellungnahme der Rechtsanwälte der Bank vor Urteilsverkündung beeindrucken

lassen, die erklärten, durch ein solches Urteil würde eine weitere Finanzkrise heraufbeschwört.

Diese Entscheidung klärt nun auch den Streit verschiedener Oberlandesgerichte (wir hatten über die Auffassung des OLG Stuttgart berichtet) darüber, welche Beratungspflichten die Banken bei Empfehlung von Swap-Verträgen treffen. Bei derartigen Zinswetten gehen die Pflichten der Bank regelmäßig über die Beratungspflichten bei „normalen“ Anlageprodukten hinaus. Dies galt in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall umso mehr, als der Swap-Vertrag bereits bei Abschluss des Vertrages einen für den Kunden negativen Wert in Höhe von € 80.000,00 hatte.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes sollten Zinssatz-Swap-Verträge, die vor allem mittelständischen Unternehmen als Zinsoptimierungsgeschäfte empfohlen wurden, noch einmal genau überprüft und etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Banken geltend gemacht werden. Als Ansprechpartner steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok zur Verfügung.

CGZP ist nicht tariffähig!!!

Mit Beschluss vom 14.12.2010 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) keine Tariffähigkeit für die Leiharbeitnehmerschaft zukommt. Dies hat zur Folge, dass sämtliche von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge rückwirkend unwirksam sind.

Mit Beschluss vom 14.12.2010 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) keine Tariffähigkeit für die Leiharbeitnehmerschaft zukommt. Dies hat zur Folge, dass sämtliche von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge rückwirkend unwirksam sind. Was bedeutet dies für die Leiharbeitnehmer? Regelmäßig haben die bundesweit tätigen Leiharbeitgeber mit ihren Angestellten arbeitsvertraglich die Geltung der Tarifverträge des Arbeitgeberverbandes Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) vereinbart. Hierdurch sollte eine Herabsetzung der Vergütungsansprüche der beschäftigten Leiharbeitgeber erreicht werden. Denn grundsätzlich haben diese Anspruch auf die gleiche Vergütung, wie die, in den Betrieben des Entleihers, vergleichbar beschäftigten Arbeitnehmern. Von diesem Grundsatz kann nach den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nur aufgrund eines Tarifvertrages abgewichen werden. Da allerdings das Bundesarbeitsgericht nunmehr rechtskräftig festgestellt hat, dass der CGZP keine Tariffähigkeit für die Leiharbeitnehmerschaft zukommt, genügen die von ihr abgeschlossenen Tarifverträge nicht den gesetzlichen Anforderungen für eine wirksame Abkehr vom Grundsatz des „equal pay“. Die betroffenen Leiharbeitnehmer haben deshalb (auch rückwirkend) den gesetzlichen Anspruch auf Vergütung in der Höhe, wie diese den vergleichbaren Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers gezahlt wird.

Wir empfehlen deshalb den betroffenen Leiharbeitnehmern diese Vergütungsansprüche schnellstmöglich gegenüber ihren Arbeitgebern geltend zu machen, um hierdurch entsprechende Verjährungs- und Ausschlussfristen zu hemmen. Sollten die Ansprüche nicht freiwillig vom Arbeitgeber ausgeglichen werden, kann erfolgreich eine Klage angestrebt werden. Die Leiharbeitgeber haben diesen Umstand mittlerweile erkannt und ergreifen erste Maßnahmen. Vielfach wurden den Angestellten neue Arbeitsverträge zu Unterzeichnung vorgelegt. Es wird der Eindruck vermittelt deren Abschluss sei nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erforderlich. Das ist rechtlich nicht zutreffend. Mit den Änderungsverträgen wird lediglich versucht die Geltung neuer Tarifverträge zur Herabsetzung des gesetzlich gleichen Lohnanspruchs der Leiharbeitnehmer zu vereinbaren. Regelmäßig sollen die Tarifverträge des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ e.V) und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB in Bezug genommen werden. Zwar stellen diese eine Verbesserung der Rechte der Leiharbeitnehmer im Vergleich zu den Tarifverträgen der CGZP dar, verschlechtern allerdings wiederum die derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen. Wir empfehlen daher allen betroffenen Arbeitnehmern die entsprechenden Änderungsangebote nicht anzunehmen. Hierfür besteht keine Veranlassung. Sollten Sie weitere Fragen zu den Auswirkungen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes haben oder eine Vertretung bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche wünschen, stehen wir Ihnen als Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Tino Kroupa Rechtsanwalt