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Keine Fehler im Prospekt bei 3. Tranche Telekom Börsengang

Keiner der als unrichtig gerügten Punkte anlässlich des Prospekts beim 3. Börsengang der Telekom konnte gerichtlich festgestellt werden. Der Erwerb des amerikanischen Mobilfunkunternehmens Voicestream stand zu dem Zeitpunkt noch nicht hinreichend fest, zudem er in dem Prospekt hätte kommuniziert werden müssen.

Die Darstellung der Immobilien der Telekom war nicht fehlerhaft, da das sogenannte Clusterverfahren, nach welchem eine gebündelte Bewertung mehrerer Immobilien erfolgt, der damaligen Gesetzeslage entsprach und deshalb auch keine besonderen Aufklärungspflichten hätten begründet werden müssen. Die Ausführungen zur Anteilsübertragung des Telekommunikationsunternehmens Sprint waren in der Gesamtschau ausreichend verständlich, da etwa undeutliche Textpassagen an anderer Stelle erläutert wurden. Auch die Haftungsübernahme für Fehler im Prospekt war nicht zu beanstanden. Eine Kompensation durch den Bund bzw. die Kreditanstalt für Wideraufbau war nicht aufzunehmen.

Es reicht aus, dass für den Anleger die Haftung der Telekom als in vollem Umfang erkenntlich war. Etwaige Rückgriffansprüche müssten dagegen nicht in das Prospekt aufgenommen werden.

In Frage stehende Ansprüche aus vorherigen Börsengängen seien ebenfalls nicht in das Prospekt aufzunehmen, nicht einmal, wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Daneben entschied das Gericht, dass auch bei einer faktischen Blockade einer Vergleichsstelle nicht zwangsläufig ein rechtsmissbräuchliches Handeln vorliegt, auch wenn der Betrieb aufgrund einer Vielzahl von verjährungshemmenden Anträgen zum Erliegen kommt. Kann sich der Prospektinhalt in Zusammenschau mit Werbemaßnahmen verändert darstellen, so ist bei der rechtlichen Beurteilung auf den Zeitpunkt des Börsengangs des Unternehmens, sowie auf denjenigen Anleger abzustellen, der über Bilanzkenntnisse verfügt.

Erster Ansprechpartner rund um das Bank- und Kapitalmarkrecht ist Herr Rechtsanwalt LL.M. Friedemann Ahr 

Fahrlässigkeitsvorwurf gegen Pharming-Opfer beim Online-Banking – Unterschied zwischen Phishing und Pharming (BGH XI Zivilsenat, Urteil vom 24.04.2012, Az.: XI ZR 96/11)

Dies geschieht durch Weiterleitung auf eine Internetseite, die einen Vertrauenswürdigen Betreiber vortäuscht.

Pharming ist demgegenüber auf die Auflösung einer Internetadresse gerichtet. Durch Manipulation der sogenannten Hosts-Datei auf dem Rechner des Nutzers oder durch Einsatz eines korrumpierten DNS-Servers wird der korrekte Aufruf der Webseite der Bank technisch in den Aufruf der betrügerischen Seite geändert.

Für Ihre Anliegen rund um das Bank- und Kapitalmarkrecht steht Ihnen Herr Rechtsanwalt LL.M. Friedemann Ahr zur Verfügung

CGZP war nie tariffähig

Überlassene Arbeitnehmer, die in Zeitarbeitsfirmen beschäftigt werden, haben grundsätzlich Anspruch auf gleiche Bezahlung wie die Stammbelegschaften, es sei denn, es findet eine wirksame tarifliche Regelung Anwendung (so genanntes Equal-Pay-Prinzip). Viele Zeitarbeitsunternehmen haben sich über Jahre hinweg auf Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) berufen und danach relativ niedrige Vergütungen gezahlt. Das Bundesarbeitsgericht hat nun in drei Entscheidungen vom 22.05.2012 und 23.05.2012 festgestellt, dass die CGZP zu keiner Zeit tariffähig war, also keine wirksamen Tarifverträge abschließen konnte (BAG vom 22.05.2012 – 1 ABN 27/12 -; vom 23.05.2012 – 1 AZB 58/11 und 1 AZB 67/11 -, siehe Pressemitteilung des BAG Nummer 39/12).

Die Beschäftigten haben mithin Anspruch auf Vergütungsnachzahlung, soweit ihre Vergütungsansprüche noch nicht verjährt sind; die Verjährung betrifft vor allem Ansprüche vor dem Jahr 2006. Sozialversicherungsträger, insbesondere die Rentenversicherung, betreiben bereits zahlreiche Verfahren, in denen die Nachversicherung begehrt wird. In Zeitarbeit beschäftigte Arbeitsnehmer, die zeitweise oder dauerhaft nach CGZP-Tarif beschäftigt wurden, sollten ihre Ansprüche so schnell wie möglich geltend machen und gerichtlich durchsetzen.

gross::rechtsanwaelte prüfen, ob Ansprüche bestehen und unterstützen bei der gerichtlichen Durchsetzung. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Claudia Kopietz oder an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Roland Gross.