Neues :: aus der Kanzlei
gross::rechtsanwaelte zum Jahreswechsel 2025/2026
Am letzten Tag des Jahres blicke ich zurück auf ein sehr bewegtes Jahr 2025 und voraus auf das Jahr 2026:
Die idyllische Landschaft vor dem Fenster unseres Urlaubsdomizils in der Ramsau am Dachstein vergegenwärtigt den Klimawandel – bisher kein Schnee, kein relevanter Niederschlag, auch nicht auf 1830 m Höhe; damit Skihänge befahrbar sind, braucht es Schneekanonen. Unserer Erholung tut das keinen Abbruch, mahnen muss es aber doch. Der Klimawandel und seine Folgen schreitet fast schon unaufhaltsam voran und nähert sich unumkehrbaren Kipppunkten. Im öffentlichen Bewußtsein tritt die Problematik in den Hintergrund, selbst Erfolge der Vergangenheit werden zugunsten umweltschädlicher Maßnahmen (Verschiebung des Verbrennerverbots, Aufweichung der angestrebten Klimaneutralität, eigentlich auf ganzer Ebene) zurückgedreht.
Ich empfinde dies als unverantwortlich vor allem gegenüber unseren Kindern, Enkeln und Urenkeln, denn die werden nach uns nicht „nur“ mit zunehmenden Umweltkatastrophen, sondern mit einer Bedrohung der globalen Existenz zu kämpfen haben.
Ein Temperaturanstieg über 40 Grad Celsius, wie Trockenheit, Überflutungen, Wassermangel und alle anderen Katastrophen zwingen Menschen dazu, ihre Länder zu verlassen, es wird ständig weitere Migrantenströme geben. Diese stoßen dann auf Gesellschaften in Zielländern, die sich überfordert fühlen und gegen jeden Zugang abzusondern suchen – statt Solidarität und praktizierter Humanismus werden Mauern gebaut und militante Abweisung zur Schau gestellt. Bisherige Wertvorstellungen werden aufgegeben, statt den rechtpopulistischen Positionen
argumentativ entgegenzutreten.
Die Welt wird von militanten und aggressiven Supermächten neu aufgeteilt; Europa und die sogenannte westliche Wertegemeinschaft gehört nicht mehr dazu. Völkerrecht und das Postulat gewaltfreier Konfliktlösung, der Vermeidung jeglicher kriegerischer Auseinandersetzung, wird nicht mehr beachtet: Russland zwingt die Ukraine in einen mörderischen Krieg, USA fordern Grönland – laut Trump für den internationalen Frieden -, Panama übrigens auch noch und Ecuador nicht weniger, China bedroht Taiwan, um nur wenige der großen akuten Konfliktherde zu benennen. Nur ein Hinweis auf den Nebeneffekt: Krieg und Zerstörung findet nicht klimaneutral statt, sondern fördert die globale Vernichtung. Es braucht gesellschaftliche Kräfte allüberall, die sich für Erhalt der Umwelt und Frieden, damit natürlich auch Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Freiheit engagieren.
Im zurückliegenden Jahr waren, nicht planmäßig, eher spontan, zwei Umzüge zu stemmen: privat der Umzug mit meiner Frau nach Leipzig-Probstheida, wo wir dank freundlicher Aufnahme sehr gut angekommen sind und uns richtig wohl fühlen; beruflich die Auflösung meiner bisherigen Kanzlei im April und Fortführung der Anwaltstätigkeit allein durch mich in der Marienbrunnenstraße / am Völkerschlachtdenkmal. Ich will meine Anwaltstätigkeit noch einige Jahre weiter ausüben, habe mich aber von angestellten Anwaltskollegen und Personal getrennt.
Verbunden bin ich weiter mit Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Teske.
Die Umstellung von einer lebhaften mehrköpfigen Kanzlei auf eine faktische Einzelkanzlei hat zeitweise zu außerordentlich starken Belastungen und auch mitunter verzögerten Bearbeitungen geführt; mein bisher schon hohes Tagespensum konnte noch nicht reduziert, sondern mußte bis zum Anschlag erhöht werden – ich suche weiter nach entlastenden Kooperationen und Nachfolgeregelungen. Es konnten nun organisatorische und technische Erweiterungen eingeführt werden, zusätzlich habe ich zuverlässige Unterstützung gefunden, um Buchhaltung und wissenschaftliche Recherchen sicherzustellen, aber auch um natürliche durch künstliche Intelligenz zu ergänzen und Bearbeitung zu erleichtern. Unsere Mandanten
kennen und schätzen nun OMA – nicht nur als Verwandschaftsverhältnis, sondern als Online-Mandats-Aufnahme über unsere Homepage -, kurzfristige Besprechungen ohne in die Kanzlei kommen zu müssen (telefonisch, VideoCall), einfache digitalisierte Abläufe. Die Organisation folgt der juristisch-inhaltlichen Interessenvertretung, in der ich mich auf spezialisierte Kenntnisse und 2026 dann 44 Jahre anwaltliche Erfahrung stützen kann.
Stützen kann ich mich auch auf meine Frau, Dr. Claudia Gross, die weiterhin mit Ihrem Institut für Personal- und Organisationsentwicklung, aktiv tätig ist und mit der seit drei Jahrzehnten eine erfolgreiche Zusammenarbeit praktiziert wird, die aber auch – eingeschränkt – Verständnis aufbringt, wenn ich mal wieder die Nacht zum Tag mache, um akute Bearbeitungen fertigzustellen.
Ganz „nebenbei“ ist dieses Jahr die Herausgabe der 3. Auflage des von mir (mit) herausgegebenen und in Teilen verfaßten Kommentars Natter/Gross, Arbeitsgerichtsgesetz, Nomos-Handkommentar gelungen und in den nächsten Tagen wird die 6. Auflage des Nomos-Handkommentars-Arbeitsrecht, herausgegeben von Däubler, Hjort, Schubert, Wolmerath, zu dem ich einen Kommentierungsbeitrag geleistet habe, herauskommen.
Meine Frau und ich freuen uns auf die weiter Zusammenarbeit mit unserem Klientel. Wir wünschen Ihnen und Euch von Herzen ein persönlich gutes Jahr 2026 bei bestmöglicher Gesundheit.
Bleiben Sie gross::rechtsanwaelte und ipo-gross verbunden und gewogen.
Herzliche Grüße auch an alle unsere Verwandten, Freunde, Bekannte, Geschäftspartner und Unterstützer.
Roland Gross Dr. Claudia Gross
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte
Recht :: Aktuell
Betreuungsunterhalt - Alleinerziehende müssen Vollzeit arbeiten gehen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.06.2011, Az.: XII ZR 94/09 entschieden, dass eine Vollzeittätigkeit keine überobligatorische Tätigkeit darstellt.
Seit der Umgestaltung des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 gilt, wer länger als bis zum dritten Lebensjahr eines Kindes Betreuungsunterhalt will, die Gründe dafür darzulegen und zu beweisen hat. Ein starres Altersphasenmodell, welches hinsichtlich der Gewährung von Betreuungsunterhalt allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes abstellt, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Bei der Gewährung von Betreuungsunterhalt sind daher die individuellen Betreuungsmöglichkeiten und kindsbezogene Gründe, welche gegen eine Fremdbetreuung sprechen könnten, zu prüfen. Zudem können für die Gewährung oder Verlängerung des Betreuungsunterhalts, die Rollenverteilung und die Dauer der Ehe für eine weitere Verlängerung sprechen (Hausfrauenehe).
Alleinerziehende Geschiedene müssen in der Regel Vollzeit arbeiten gehen, sobald das zu betreuende Kind drei Jahre alt ist. Ein Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Partner soll nur dann bestehen, wenn der betreuende Elternteil aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht voll arbeiten kann.
Auch die Betreuung eines Grundschulkindes stehe einer Vollzeittätigkeit nicht entgegen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass nach der Unterrichtzeit eine Betreuungsmöglichkeit besteht.
Generell geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Betreuung in einer Ganztagsschule oder Tagesstätte mit der Betreuung durch einen Elternteil gleichzusetzen ist.
Sollten Sie weitere Fragen zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs haben oder eine Vertretung bei der Durchsetzung beziehungsweise Abwehr Ihrer Unterhaltsansprüche haben, stehen wir Ihnen hierbei gern zur Seite.
Das Unterhaltsrecht war zum 1. Januar 2008 umgestaltet worden. Seither gilt: Wer nach einer Scheidung ein Kind betreut, muss nicht arbeiten, bis es drei Jahre alt ist. Danach besteht grundsätzlich die sog. «Erwerbsobliegenheit». Der Unterhaltsanspruch kann sich jedoch verlängern, wenn die Interessen des Kindes es erfordern oder wenn die Rollenverteilung und die Dauer der Ehe für eine weitere Verlängerung sprechen - in Fällen der traditionellen «Hausfrauenehe».
Generell gehe der Gesetzgeber allerdings davon aus, dass die Betreuung in Ganztagsschulen oder Tagesstätten gleichwertig zur Betreuung durch die Eltern ist.
Niederlage vor dem BGH – Lehman-Anleger scheitern mit Schadenersatzklagen
Nunmehr hat am 27.09.2011 der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat in zwei Parallelverfahren über die Schadenersatzklagen von Anlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb hoch riskanter und nahezu wertloser Zertifikate der niederländischen Tochtergesellschaft des US-amerikanischen Bankhauses Lehman Brothers Holdings Inc. entschieden. Der BGH vermochte in den beiden richtungsweisenden Entscheidungen keine Beratungs- und Aufklärungsfehler der beklagten Sparkassen erkennen.
Zu verhandeln hatte der BGH über Klagen zweier Anleger, welche ihre Sparkasse auf Schadenersatz aufgrund unzureichender und falscher Beratung beim Kauf von Lehman-Zertifikaten („ProtectExpress-Anleihe“ und „Bull Express Garant Anleihe“) in den Jahren 2006 und 2006, in Anspruch nehmen wollten. Beide Anleger hatten auf Empfehlung ihrer Sparkasse für jeweils 10.000,00 EUR Lehmann-Zertifikate erworben. Zwar war die Rückzahlung der Zertifikate zu 100 Prozent garantiert. Da diese indes nicht der hiesigen Einlagensicherung (weil von der niederländischen Lehmann Tochtergesellschaft Lehman Brothers Treasury Co. B.V. emittiert) unterlagen, waren diese Papiere in Folge des weltweiten Credit Crunch und der Lehmann-Pleite nahezu wertlos. Die Kläger verlangten daraufhin wegen angeblich mangelhafter Beratung von ihrer Sparkasse den Anlagebetrag zuzüglich des Ausgabeaufschlags nebst Zinsen.
Der BGH konnte in beiden Fällen keine Pflichtverletzung der beklagten Hamburger Sparkasse erkennen. Dies habe in beiden Fällen ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung nicht verletzt.
Überdies sei zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung und der jeweiligen Beratungsgespräche für diese ein konkretes Insolvenzrisiko der amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers nicht erkennbar gewesen. Auch habe die Sparkasse nicht über ihre Gewinnmarge beim Verkauf informieren müssen.
Geschädigte können dennoch weiter hoffen
Zwar haben die beiden Entscheidungen „eine gewisse Pilotfunktion“. Jedoch sind bei jedem der gegenwärtig beim BGH anhängigen weiteren Verfahren um Ansprüche von Lehman Anlegern in jedem konkreten Einzelfall die genauen Umstände der Beratung zu berücksichtigen.
Generell entscheidend für einen Schadenersatzanspruch ist, ob der Bank eine Pflichtver-letzung vorzuwerfen ist – unabhängig von der Lehmann Pleite. Beratungspflichten können etwa auch dann verletzt sein, wenn auf eine Insolvenzgefahr oder auf besondere Kündigungsrechte hätte hingewiesen werden müssen.
Hoffnung auf Schadenersatz besteht auch in den Fällen, in denen Anleger erst nach dem Fall der US-Bank Bear Stearns und dem anschließend schnell geschnürten Rettungspaket im März 2008 investiert haben. Spätestens seit diesen Fällen dürfte eine gesteigerte Hinweis-pflicht der Banken hinsichtlich der sich abzeichnenden Pleite bestanden haben.
BGH, Urt. vom 27.09.2011 - XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10
Ihr Ansprechpartner zu allen Fragen des Bank- und Kapitalmarktrechts
Rechtsanwalt Friedemann Ahr LL.M.
Anfechtung der Personalratswahl abgewiesen
Der Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland hatte die Wahl des Personalrats am Hauptsitz der DRV-M in Leipzig vor dem Verwaltungsgericht in Dresden angefochten.
Durch Beschluss vom 28.10.2011 - 9 K 837/11 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Das Verwaltungsgericht verweist darauf, dass auch die Personalräte an drei weiteren Standorten, an denen Verselbstständigungsbeschlüsse gefasst wurden, hätten angefochten werden müssen. „Mit einer isolierten Anfechtung allein der Personalratswahl am Hauptsitz Leipzig kann der Antragsteller nur eine Unwirksamkeit der dortigen Wahl feststellen lassen. Auf die anderen Wahlen wirkt sich ein entsprechende gerichtliche Ausspruch nicht aus mit der Folge, dass die anhängig gemachte Wahlanfechtung ihr Ziel nicht erreichen kann.“ Ob die Verselbstständigungsbeschlüsse wirksam sind oder nicht, konnte in diesem Wahlanfechtungsverfahren nicht befunden werden. Roland Gross Rechtsanwalt