Neues :: aus der Kanzlei
„Häutung“ bei gross::rechtsanwaelte
- Ab Ende 2022 wurde die Planung verfolgt, durch die Aufnahme mehrerer Kollegen perspektivisch nicht nur die Beratungs- und Vertretungsbereiche zu erweitern, sondern den jüngeren Kollegen auch die künftige Kanzleiführung zu überlassen. Die Kollegen haben die ihnen übertragenen Bereich erfolgreich ausgebaut und werden von den von ihnen betreuten Mandanten für ihr qualifiziertes Engagement geschätzt. Nun haben sich, nach Kollegen Wächter-Cardell, der sich ab Februar 2025 einer Bürogemeinschaft von Strafverteidigern angeschlossen hat, auch die Kollegen Casella und Toth zur Gründung einer eigenständigen Anwalts-GbR entschieden. Die Trennung wurde bereits zum 15.3.2025 vollzogen; zum 30.4.2025 verlassen wir die Kanzleiräumlichkeiten in der Milchinsel. Den jeweils von den Kollegen betreuten Mandanten wurde im Sinne der Mandatskontinuität nahegelegt, bei dem Sie jeweils betreuenden Anwalt zu bleiben und ggf. mit diesem auch in dessen neue Kanzlei zu wechseln. Zusätzliche Kosten für die Mandanten entstehen dadurch nicht.
Die den Mandanten zum 15.3.2025 erteilten Vergütungsrechnungen sind an gross::rechtsanwaelte auszugleichen.
- gross::rechtsanwaelte zieht um – neue Anschrift (ab 1.5.2025):
Marienbrunnenstr. 4, 04299 Leipzig (am Völkerschlachtdenkmal)
Sämtliche sonstigen Kontaktdaten bleiben unverändert, also:
leipzig@advo-gross.de
- www.advo-gross.de –
Tel. 0341-98462-0
Fax 0341-98462-24 -
Unter der neuen Anschrift schließen wir uns zu einer Bürogemeinschaft zusammen mit
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Igor Münter
www. rechtsanwalt-muenter.de.Wir können auf diese Weise einige Jahrzehnte Erfahrung und umfassende Kenntnisse in der arbeitsrechtlichen Beratung, Schulung und Vertretung zugunsten unserer Mandanten bündeln.
- Mit dem Umzug versuchen wir konsequent unsere Kanzleiorganisation weiter zu digitalisieren und noch effizienter zu gestalten:
- Wir wollen stets erreichbar sein – sind aber nicht jederzeit ansprechbar/rücksprachefähig
Demnach sind „Öffnungszeiten“ der Kanzlei oder „Bürozeiten“ bzw. „Telefonfenster“ nicht erforderlich; ein ständig präsentes Sekretariat besetzen wir nicht. Melden Sie sich „jederzeit“, am Besten per Email, SMS, möglichst nicht per whatsApp, unter kurzer Angabe Ihres Anliegens und wann Sie am Besten für eine Rückmeldung/einen Rückruf erreichbar sind; geben Sie möglichst unser Aktenzeichen oder den Hinweis „Mandatsanfrage“ bzw. „neues Mandat“ an. Für telefonisch vorgetragene Anliegen leiten wir auf ein E-Büro um, das Ihr Anliegen aufnimmt und an uns weiterleitet. Wir rufen Sie, sobald es uns möglich ist, zurück bzw. bearbeiten Ihr Anliegen – bitte hinterlassen Sie unser Aktenzeichen und Ihre Rückrufnummer oder Rückmelde(mail)adresse. So erreichen Sie uns zuverlässig noch schneller als bisher.
- Kontakt stets – bitte nur in Notfällen über unsere Handy-Nummern
Aus unseren Handynummern machen wir meist kein Geheimnis – schließlich dient das Handy der Kontaktpflege. Das Handy ist aber auch nicht der offizielle Mandats- und Bürozugang, denn es macht sich bemerkbar, auch wenn wir im Termin, in Besprechungen oder intensiven Bearbeitungen sind – dann stört es (bedenken Sie: Auch Sie wollen sicherlich nicht, dass bei unserer Tätigkeit für Sie wir von einem Fremdanrufer abgelenkt werden). Wenn Sie uns unaufgefordert über Handy anrufen, kann es auch sein, dass wir selbst unterwegs oder anderweitig - womöglich gar privat - beschäftigt sind. Dann können wir unter Umständen keine Notiz zur Akte nehmen; worst case: Ihr Anliegen wird vergessen oder geht anderweitig unter. Nutzen Sie also bitte außerhalb von dringenden Fällen die sonstigen Kontaktmöglichkeiten Email, SMS, Anruf auf Festnetz (ggf. mit Rufweiterleitung)
- Besprechung gerne digital
Wir beraten und vertreten deutschlandweit, gelegentlich auch über Landesgrenzen hinaus. Dabei haben wir Erfahrungen sammeln können, dass persönliche Besprechungstermine für unsere Mandanten und uns oft unnötig Zeit und Wege kosten, die sich mit gleichen oder besseren Ergebnissen vermeiden lassen, indem wir zunächst die technischen Möglichkeiten ausschöpfen: ausführliches Telefonat, VideoCall, Teams- oder Webex-Meeting. Wenn das nicht ausreichen sollte, können wir immer noch ein Treffen vereinbaren. Wenn auf Ihrer Seite mehrere Teilnehmer eingebunden sind, können wir Sie, ein professionelles Umfeld vorausgesetzt, auch gerne aufsuchen.
- Webakte/Mandatskommunikation
Wenn Sie uns ein Mandat übertragen wollen, bieten wir Ihnen zunächst an, für Sie eine Webakte einzurichten, über die Sie uns Informationen in einem gesicherten Modus übermitteln und über die wir wechselseitig miteinander kommunizieren können; in der Mandatsbearbeitung wird unsere elektronische Akte in der Webakte weitgehend gespiegelt, sodass Sie stets zeitnah über den Bearbeitsstand unterrichtet sind. Sie erhalten darüber hinaus einige Mandatsunterlagen, u.a. Vollmacht und Mandantenfragebögen, mit denen wir einige Stammdaten abfragen. In der Webakte können Sie uns Ihre Unterlagen zur Verfügung stellen, sodass wir uns vor Besprechungen und Telefonaten vorbereiten können.
- Wir wollen stets erreichbar sein – sind aber nicht jederzeit ansprechbar/rücksprachefähig
gross::rechtsanwaelte versteht sich weiter als moderne Kanzlei, die Digitalisierung und, perspektivisch, KI zur komfortablen und effizienten Unterstützung unserer engagierten anwaltlichen Beratung und Vertretung einsetzt. Unsere umfangreichen und tiefgehenden Kenntnisse sowie langjährigen Erfahrungen, insbesondere in allen Bereichen des Arbeitsrechts, setzen wir für die wohlverstandenen Interessen unserer Mandanten ein und hoffen, jeweils optimale Ergebnisse, erfolgreich und zur Zufriedenheit unserer Mandanten erzielen zu können.
Bleiben Sie uns gewogen und verbunden!
Roland Gross
Rechtsanwalt

Rechtsanwälte
Recht :: Aktuell
(Ver-) Pfeifen geschützt
Sommerzeit, saure Gurkenzeit – und da pfeift es aus Straßburg. Die deutsche Justiz hat die menschenrechtliche Dimension des whistleblowing verkannt. Eine nach Überarbeitung erkrankte Altenpflegerin hatte Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber erstattet. Aufgrund chronischer Unterbesetzung gab es nicht nur eine Überlastung der Beschäftigten, sondern entwürdigende Zustände in der Behandlung, eher Misshandlung, der zu pflegenden SeniorInnen. Die Strafanzeige war ultima ratio; vorangegangene Mahnungen an den Arbeitgeber hatten nicht gefruchtet. Die – natürlich ausgesprochene – fristlose Kündigung hatte nicht nur vor der Arbeitsgerichtsbarkeit Bestand, sondern auch vor dem Bundesverfassungsgericht.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21.7.2011 in application no. 28274/08 Heinisch vs. Germany ist richtig und – leider – notwendig: Wer sonst als der inner circle der Beschäftigten kann kompetent beurteilen, wo etwas konstant schief läuft und Aufmerksamkeit erheischend, ja erzwingend, die Stimme erheben? Hatte die deutsche Justiz die Gut-Böse-Scannung verloren?
War die Interessenabwägung unter die Räder geraten? Warum musste erst Straßburg der deutschen Justiz als Gebrechlichkeitspfleger beispringen?
Nun hat der Sommer sein Thema. Ein Gesetz soll her, bis Ende 2012, sagt die zuständige Ministerin, „zum Schutz öffentlicher Interessen durch Förderung und Schutz von Hinweisgebern“. Der whistleblower ist in, er genießt Kult-, fast Heldenstatus. Man darf gespannt sein, wie der Gesetzgeber die Abgrenzung zu Denunzianten, Intriganten, Kronzeugen und allen, die nur ihr Süppchen kochen wollen, beschreibt, wie er ein Klima des Verpfeifens vermeidet. Es steht außer Zweifel: Courage der Beschäftigten ist notwendig. Sie muss gewürdigt, nicht sanktioniert werden. War das nicht schon bisher möglich? Es scheint mal wieder notwendig zu sein, über den Wert selbstbewusster Arbeitnehmer und mit substantiellen Rechten ausgestatteter Belegschaftsvertretungen nachzudenken.
Roland Gross, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Achtung Anleger! Verjährungsfrist endet zum 31.12.2011!
Am 31.12.2011 endet die absolute Verjährungsfrist für private Anleger, die bis Ende 2001 eine Kapitalanlage gezeichnet haben und wegen fehlerhafter Anlageberatung noch Ansprüche anmelden wollen.
Die ursprünglich geltende 30-jährige Verjährungsfrist wurde im Rahmen der Schuldrechtsreform im Jahre 2002, infolge einer Übergangsvorschrift, durch die 3-jährige Regelverjährungsfrist ersetzt. Die Regelverjährung beginnt dabei mit der Kenntnis von den haftungsbegründenden Umständen, sowie der Person des Anspruchsgegners.
Zugleich wurde eine kenntnisunabhängige absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren in das Gesetz aufgenommen. Damit tritt für Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, am 31.12.2011 die Verjährung ein. Dies gilt insbesondere für Ansprüche von denen der Anleger keinerlei Kenntnis hat. Es empfiehlt sich daher eine kurze juristische Prüfung der entsprechenden Anlageprodukte, um sicher zu gehen, dass etwaige Ansprüche nicht verfallen. Hierfür stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite! Sprechen Sie uns einfach an
Keine Anrechnung von Kindergeld auf Geschiedenenunterhalt
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.07.2011, Az.: 1BvR 932/10 dürfen Eltern das Kindergeld des Kindes nicht für eigene Zwecke nutzen. Daher ist auch eine Verrechnung mit dem Unterhalt für den Ex-Ehepartner nicht gestattet.
Diese Handhabung verstößt nicht gegen die verfassungsrechtlich gewährte Gleichbehandlung, denn nach dem neuen Unterhaltsrecht gilt das Kindergeld als eigenes Einkommen des Kindes. Die Berechnungsmethode war mit der Unterhaltsrechtsreform aus dem Jahre 2008 geändert worden.
Dies kann nunmehr dazu führen, dass ein Elternteil weniger Geld für sich zur Verfügung hat, wenn er an seinen geschiedenen Partner Unterhalt zu zahlen hat, sollte dieser das Kind betreuen.
Nach dem alten Unterhaltsrecht konnte der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte seinen Anteil am Kindergeld für eigene Zwecke nutzen. Nunmehr darf das Kindergeld nur noch für den Unterhalt des Kindes verwandt werden, unabhängig davon, welcher Elternteil das Kind betreut.