Neues :: aus der Kanzlei
Angekommen am Völkerschlachtdenkmal – gross::rechtsanwaelte in Marienbrunnenstr. 4

In unserer Mitteilung über den Umzug in die Marienbrunnenstr. 4 hatten wir angeben, dass wir in Bürogemeinschaft mit dem dort bereits ansässigen Kollegen Igor Münter, ebenfalls Fachanwalt für Arbeitsrecht, auftreten würden. Das ist so nicht richtig und soll korrigiert werden: Sowohl Kollege Igor Münter wie auch gross::rechtsanwaelte betreiben eigenständige und unterschiedlich profilierte Kanzleien in der Marienbrunnenstr.4. Bei aller wechselseitigen Wertschätzung ist das so und soll so bleiben.
Es hat etwas länger gedauert und war auch mit der IT- und Kommunikations-Installation etwas komplizierter als gedacht, aber nun sind wir unter dem Völkerschlachtdenkmal angekommen. Wir selbst waren unglücklich, wenn gewohnte Abläufe und zügige Bearbeitung nicht immer gewährleistet werden konnten, wenn wir gar bei technischen Ausfällen improvisieren mußten, aber Priorität mußte auf Unaufschiebbares gesetzt werden; wenn etwas nicht ganz so dringend war, war leider Verständnis und Geduld gefragt. Wir bitten um Entschuldigung.
Auch ohne ein Sekretariat, das bisher ständig besetzt war, sammeln wir gute Erfahrungen mit unserer Erreichbarkeit vor allem per Telefon und E-Mail, auch über das Hinterlassen von Rückrufwünschen. Einen Großteil der Anrufe können wir direkt entgegen nehmen oder den Rückruf zeitnah eintakten und das Anliegen mit unseren Mandanten sofort besprechen, sowie die Bearbeitung aufnehmen, also ein echter Zeitgewinn.
Und wir haben nun OMA – unsere Online-Mandats-Aufnahme.
Auf unserer Webseite findet sich jetzt die Online-Mandats-Aufnahme mit Fragebögen, Hinweisen und Vollmacht. Anhand der dort eingegebenen Daten können wir eine Webakte anlegen, über die uns die oft umfangreichen Mandatsunterlagen in einem gesicherten Modus übermittelt werden können. Wir sehen uns das an, beraten unsere Mandanten und stimmen das weitere Vorgehen miteinander ab. Wenn erforderlich, können wir dann immer noch eine Besprechung in unserer Kanzlei durchführen – meist erweist sich jedoch, dass das nicht mehr nötig ist, wir unseren Mandanten den Weg und Zeitaufwand ersparen können.
Trotz der umzugsbedingten Zusatzbelastung konnten wir in den zurückliegenden Wochen auch einige gerichtliche Verfahren und – teilweise langwierige – außergerichtliche Auseinandersetzungen erfolgreich und zur Zufriedenheit unserer Mandanten abschließen. Den aufgelaufenen Rückstau arbeiten wir nun nach und nach ab.
Es ist unser Anspruch, unsere Mandanten jederzeit optimal, erfolgreich und zur vollen Zufriedenheit zu vertreten. Bleiben Sie uns gewogen.
gross::rechtsanwaelte
Roland Gross
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwälte
Recht :: Aktuell
Oberlandesgericht Stuttgart bleibt sich beim Schadensersatzanspruch für Bankenkunden treu
In einer erneuten Entscheidung vom 27.10.2010 hatte das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 9 U 148/08) eine Bank verurteilt, einem kommunalen Abwasserzweckverband Schadenersatz in Höhe von € 710.000,00 zu zahlen. Auch in dem dortigen Fall, wie schon in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26.02.2010 (wir berichteten) wurde dem Kunden von der Bank ein Zinswap-Vertrag empfohlen.
Nach der richtigen Ansicht des Oberlandesgerichts handelt es sich dabei um ein von der Bank konstruiertes Glückspiel, welches insbesondere eine Aufklärungsverpflichtung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustchancen nach sich zieht. Diese richten sich nach komplexen Wahrscheinlichkeitsberechnungen, die der Bankkunde regelmäßig nicht nachvollziehen kann.Bei Abschluss von Derivaten ist grundsätzlich empfehlen, diese zu überprüfen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen die betreuende Bank geltend zu machen. Als Ansprechpartner hierfür steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok zur Verfügung.
Doppelt Ärger bei Entwendung des Autos
Wenn einem das Fahrzeug gestohlen wird, ist der Ärger groß. Diejenigen, die eine Kaskoversicherung für das Fahrzeug abgeschlossen haben, können aber ihren Schaden zumindest vom Versicherer ersetzt bekommen. Das Risiko, dass bei Meldung des Versicherungsfalles Fehler gemacht werden, ist aber immens.
So hat zuletzt das Landgericht Coburg mit Urteil vom 10.08.2010, Az. 23 O 826/09 entschieden, dass selbst dann eine Wahrscheinlichkeit für einen vorgetäuschten Diebstahl bestehen kann, wenn das Verschwinden des Fahrzeuges nicht mit polizeilichen Mitteln aufgeklärt werden konnte. Die Wahrscheinlichkeit einer vorgetäuschten Straftat im Hinblick auf das Auto geht immer zu Lasten des Geschädigten. Grundsätzlich muss nämlich der Geschädigte nachweisen, dass ihm das Fahrzeug bei einem Diebstahl abhanden gekommen ist. Dies ist regelmäßig nicht möglich, weil er den Dieb bei seiner Tat in den meisten Fällen nicht beobachtet und hierfür auch keine Zeugen hat. Er wird also den Nachweis, dass das Fahrzeug tatsächlich gestohlen wurde, in den meisten Fällen nicht erbringen können. Hierfür hatte die Rechtsprechung eine Lösung gefunden und erleichtert dem Geschädigten die Beweislast. Ist nach dem so genannten äußeren Bild ein Diebstahl zu bejahen, so ist der Beweis für einen Versicherungsfall regelmäßig erbracht.
Dies gilt aber dann nicht, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Diebstahl vorgetäuscht ist. Dies kann sich aus verschiedenen Tatsachen ergeben, die der Versicherer nachzuweisen hat. Es reicht dazu regelmäßig schon aus, wenn bei Meldung des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer falsche Angaben gemacht werden.
Im eingangs entschiedenen Fall gab es eine anonyme Anzeige, in der mitgeteilt wurde, dass das dortige Fahrzeug zu einem Autoschieber in Berlin gebracht werden soll, um es dann als gestohlen zu melden. Bei der Schadenanzeige hat der Geschädigte zudem die Fragen nach Vorschäden verneint, obwohl das Fahrzeug schon einmal in einen Unfall verwickelt war.
Dem Geschädigten gelang es im Verfahren nicht, die gegen ihn sprechenden Umstände in ein für ihn besseres Licht zu rücken. Nach Auffassung des Landgerichts bestehen Zweifel an der Redlichkeit des Geschädigten, weil sich aus der anonymen Anzeige ergebe, dass es Insiderwissen gab. Zum anderen sei die Frage nach dem Schaden unrichtig beantwortet worden. Dies allein führt dazu, dass der Geschädigte von seinem Versicherer kein Geld bekommt.
Das Oberlandesgericht Bamberg hat die Auffassung bestätigt (Beschluss vom 15.10.2010, Az. 1 U 89/10). In vielen Entscheidungen wird die Unredlichkeit des geschädigten Versicherungsnehmers allein auf Umstände bei der Meldung des Schadensfalles gestützt, was oft dazu führt, dass der Versicherer überhaupt nichts zu zahlen hat. Es ist also bei der Meldung des Versicherungsfalles und insbesondere bei dem Ausfüllen der entsprechenden Schadensformulare darauf zu achten, dass alle Fragen vollständig und richtig beantwortet werden. Für weitere Hinweise steht Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Tino Drosdziok zur Verfügung.
Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 33/10) beschäftigt sich mit Beratungspflichten bei Abschluss von SWAP-Geschäften
Der Bundesgerichtshof wird am 08.02.2011 zur Frage von Aufklärungspflichten der Bank im Zusammenhang mit der Empfehlung von SWAP-Geschäften entscheiden. Ein mittelständisches Unternehmen hatte auf Empfehlung der Bank solche Geschäfte abgeschlossen. Im konkreten Fall wurde auf die Entwicklung der Differenz zwischen dem Zweijahreszinssatz und dem Zehnjahreszinssatz gewettet.
Das mittelständische Unternehmen machte nun geltend, dass die Bank nicht hinreichend auf die Risiken des Geschäfts hingewiesen hat. Die Klage wurde von den Vorgerichten, dem Landgericht Hanau (9 O 1501/07) und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (23 O 175/08) abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof wird sich in diesem und ebenso in anderen Fällen grundsätzlich damit beschäftigen müssen, welche Aufklärungspflichten die Banken bei derartigen Swap-Geschäften treffen.
Wir hatten bereits in der Vergangenheit auf Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart hingewiesen. Der dortige Senat erachtete einen Hinweis darauf für notwendig, dass es sich um Wettgeschäfte handelt und, dass die Entwicklung des Swaps vom Kunden der Bank regelmäßig nicht anhand ihm bekannter Tatsachen bzw. einer einfachen Prognose der Zinsentwicklung kalkuliert werden kann. Andere Gerichte haben hierzu eine andere Auffassung vertreten.
Es wird erwartet, dass der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung durch sein Urteil vereinheitlicht. Wir werden zu dieser Thematik weiter berichten.
Für Fragen im Zusammenhang mit einem Beratungsverschulden von Banken bei Derivaten, aber auch anderen Bankgeschäften steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok zur Verfügung.