Neues :: aus der Kanzlei
gross::rechtsanwaelte zum Jahreswechsel 2025/2026
Am letzten Tag des Jahres blicke ich zurück auf ein sehr bewegtes Jahr 2025 und voraus auf das Jahr 2026:
Die idyllische Landschaft vor dem Fenster unseres Urlaubsdomizils in der Ramsau am Dachstein vergegenwärtigt den Klimawandel – bisher kein Schnee, kein relevanter Niederschlag, auch nicht auf 1830 m Höhe; damit Skihänge befahrbar sind, braucht es Schneekanonen. Unserer Erholung tut das keinen Abbruch, mahnen muss es aber doch. Der Klimawandel und seine Folgen schreitet fast schon unaufhaltsam voran und nähert sich unumkehrbaren Kipppunkten. Im öffentlichen Bewußtsein tritt die Problematik in den Hintergrund, selbst Erfolge der Vergangenheit werden zugunsten umweltschädlicher Maßnahmen (Verschiebung des Verbrennerverbots, Aufweichung der angestrebten Klimaneutralität, eigentlich auf ganzer Ebene) zurückgedreht.
Ich empfinde dies als unverantwortlich vor allem gegenüber unseren Kindern, Enkeln und Urenkeln, denn die werden nach uns nicht „nur“ mit zunehmenden Umweltkatastrophen, sondern mit einer Bedrohung der globalen Existenz zu kämpfen haben.
Ein Temperaturanstieg über 40 Grad Celsius, wie Trockenheit, Überflutungen, Wassermangel und alle anderen Katastrophen zwingen Menschen dazu, ihre Länder zu verlassen, es wird ständig weitere Migrantenströme geben. Diese stoßen dann auf Gesellschaften in Zielländern, die sich überfordert fühlen und gegen jeden Zugang abzusondern suchen – statt Solidarität und praktizierter Humanismus werden Mauern gebaut und militante Abweisung zur Schau gestellt. Bisherige Wertvorstellungen werden aufgegeben, statt den rechtpopulistischen Positionen
argumentativ entgegenzutreten.
Die Welt wird von militanten und aggressiven Supermächten neu aufgeteilt; Europa und die sogenannte westliche Wertegemeinschaft gehört nicht mehr dazu. Völkerrecht und das Postulat gewaltfreier Konfliktlösung, der Vermeidung jeglicher kriegerischer Auseinandersetzung, wird nicht mehr beachtet: Russland zwingt die Ukraine in einen mörderischen Krieg, USA fordern Grönland – laut Trump für den internationalen Frieden -, Panama übrigens auch noch und Ecuador nicht weniger, China bedroht Taiwan, um nur wenige der großen akuten Konfliktherde zu benennen. Nur ein Hinweis auf den Nebeneffekt: Krieg und Zerstörung findet nicht klimaneutral statt, sondern fördert die globale Vernichtung. Es braucht gesellschaftliche Kräfte allüberall, die sich für Erhalt der Umwelt und Frieden, damit natürlich auch Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Freiheit engagieren.
Im zurückliegenden Jahr waren, nicht planmäßig, eher spontan, zwei Umzüge zu stemmen: privat der Umzug mit meiner Frau nach Leipzig-Probstheida, wo wir dank freundlicher Aufnahme sehr gut angekommen sind und uns richtig wohl fühlen; beruflich die Auflösung meiner bisherigen Kanzlei im April und Fortführung der Anwaltstätigkeit allein durch mich in der Marienbrunnenstraße / am Völkerschlachtdenkmal. Ich will meine Anwaltstätigkeit noch einige Jahre weiter ausüben, habe mich aber von angestellten Anwaltskollegen und Personal getrennt.
Verbunden bin ich weiter mit Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Teske.
Die Umstellung von einer lebhaften mehrköpfigen Kanzlei auf eine faktische Einzelkanzlei hat zeitweise zu außerordentlich starken Belastungen und auch mitunter verzögerten Bearbeitungen geführt; mein bisher schon hohes Tagespensum konnte noch nicht reduziert, sondern mußte bis zum Anschlag erhöht werden – ich suche weiter nach entlastenden Kooperationen und Nachfolgeregelungen. Es konnten nun organisatorische und technische Erweiterungen eingeführt werden, zusätzlich habe ich zuverlässige Unterstützung gefunden, um Buchhaltung und wissenschaftliche Recherchen sicherzustellen, aber auch um natürliche durch künstliche Intelligenz zu ergänzen und Bearbeitung zu erleichtern. Unsere Mandanten
kennen und schätzen nun OMA – nicht nur als Verwandschaftsverhältnis, sondern als Online-Mandats-Aufnahme über unsere Homepage -, kurzfristige Besprechungen ohne in die Kanzlei kommen zu müssen (telefonisch, VideoCall), einfache digitalisierte Abläufe. Die Organisation folgt der juristisch-inhaltlichen Interessenvertretung, in der ich mich auf spezialisierte Kenntnisse und 2026 dann 44 Jahre anwaltliche Erfahrung stützen kann.
Stützen kann ich mich auch auf meine Frau, Dr. Claudia Gross, die weiterhin mit Ihrem Institut für Personal- und Organisationsentwicklung, aktiv tätig ist und mit der seit drei Jahrzehnten eine erfolgreiche Zusammenarbeit praktiziert wird, die aber auch – eingeschränkt – Verständnis aufbringt, wenn ich mal wieder die Nacht zum Tag mache, um akute Bearbeitungen fertigzustellen.
Ganz „nebenbei“ ist dieses Jahr die Herausgabe der 3. Auflage des von mir (mit) herausgegebenen und in Teilen verfaßten Kommentars Natter/Gross, Arbeitsgerichtsgesetz, Nomos-Handkommentar gelungen und in den nächsten Tagen wird die 6. Auflage des Nomos-Handkommentars-Arbeitsrecht, herausgegeben von Däubler, Hjort, Schubert, Wolmerath, zu dem ich einen Kommentierungsbeitrag geleistet habe, herauskommen.
Meine Frau und ich freuen uns auf die weiter Zusammenarbeit mit unserem Klientel. Wir wünschen Ihnen und Euch von Herzen ein persönlich gutes Jahr 2026 bei bestmöglicher Gesundheit.
Bleiben Sie gross::rechtsanwaelte und ipo-gross verbunden und gewogen.
Herzliche Grüße auch an alle unsere Verwandten, Freunde, Bekannte, Geschäftspartner und Unterstützer.
Roland Gross Dr. Claudia Gross
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte
Recht :: Aktuell
Erfolgreicher Konkurrentenschutz in Baden-Württemberg
Im Rahmen des Konkurrentenschutzes eines von uns vertretenen Studienrats, der sich vergeblich auf die Stelle eines Oberstudienrats beworben hatte, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.02.2014 zu Az. 4 S 2264/13 die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart aufgehoben und dem Land Baden-Württemberg antragsgemäß aufgegeben, die gegen unseren Mandanten getroffene rechtswidrige Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut vorzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass der Dienstherr aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet ist, die seiner Auswahlentscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Erwägungen schriftlich zu dokumentieren. Nur so kann der betroffene Bewerber - und gegebenenfalls das Gericht - die Auswahlentscheidung auf ihre Rechtskonformität überprüfen. Auswahlerwägungen können zwar im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden, nicht aber können sie vollständig nachgeholt oder ausgewechselt werden. Die Dokumentationspflicht des Dienstherrn ist nicht disponibel. Und: Ist eine „besondere Aufgabe“ ausgeschrieben - etwa jene der Öffentlichkeitsarbeit - muss sich der Dienstherr in seinen Auswahlerwägungen auch hierzu verhalten.
Leiharbeit ohne Grenzen
Den Artikel zu "Leiharbeit ohne Grenzen" finden Sie hier.
Urheberrechtsverletzung über WLAN-Anschluss
Am 12.05.2010 hat der BGH in seiner jüngsten Entscheidung
(- I ZR 121/08 -), zum umstrittenen Thema der Rechtsverletzungen von Urheberrechten, durch das Einstellen eines Werkes auf einer Tauschbörse im Internet, zwei grundsätzliche Streitfragen geklärt.
Zum einen bestätigt der BGH das Bestehen einer sog. Sekundären Beweislast des Betreibers eines Internetanschlusses, sofern dieser behauptet die Rechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist es somit ausreichend, wenn dargelegt wird, dass die Rechtsverletzung vom Anschluss des Betreibers aus begangen wurde. Sodann hat der Betreiber seine Nichttäterschaft konkret vorzutragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er als Täter einer Rechtsverletzung, neben der Unterlassung auch auf Schadenersatz.
Desweiterem hat der BGH der Haftung des Betreibers eines WLAN-Netzwerkes auf Schadenersatz, allein auf Grundlage der Verletzung von Prüf- und Unterlassungspflichten, eine klare Absage erteilt. Kann also der Betreiber eines Netzwerkes nachweisen, dass nicht er selbst Täter der Rechtsverletzung ist, sondern ein Dritter, so bestehen Schadenersatzansprüche auch nur gegen den Dritten. Allein die Verletzung der dem Betreiber obliegenden, zumutbaren Prüf- und Überwachungspflichten, vermag einen Schadenersatzanspruch jedenfalls nicht zu begründen.
Der Umfang der dem Betreiber obliegenden Prüf und Überwachungspflichten richtet sich grundsätzlich nach dem jeweiligen technischen Stand zum Zeitpunkt des Kaufs des WLAN Routers. D.h., der Betreiber muss jedenfalls die zu diesem Zeitpunkt gängige Verschlüsselungstechnik beachten und das voreingestellte Passwort individuell verändern. Weitergehende Prüf- und Überwachungspflichten obliegen dem Betreiber eines WLAN-Netzwerkes nur, soweit hierfür ein konkreter Anlass besteht.