Neues :: aus der Kanzlei
Unser Kollege Dr. Dr. h.c. Günter Kröber ist im Alter von 96 Jahren verstorben
Betrübt müssen wir darüber informieren, dass Herr Kollege Dr. Dr. h.c. Günter Kröber, Rechtsanwalt (von 1953-1961 und von 01.1990 – 01.2024, im Ruhestand seit 02.2024), Ehrenpräsident der RAK Sachsen, Ehrenmitglied im Deutschen Anwaltsverein und Leipziger Anwaltsverein, am 26.09.2024 im Alter von 96 Jahren verstorben ist. Er war, wie seine Biografie überschrieben ist,
Lebenslang dem Recht verpflichtet,
davon, trotz Berufsverbot von 1961-1990, allein 41 Jahre als Rechtsanwalt. Während seiner Präsidentschaft und Vorstandstätigkeit in der Rechtsanwaltskammer Sachsen war ihm der Aufbau und die Pflege von Kontakt und Kooperation zu befreundeten und benachbarten Kammern, nah und weit über die Welt verteilt, stets ein besonderes Anliegen.
Wir werden ihm ehrendes Andenken bewahren!
Die Trauerfeier findet am 04.11.2024 um 11 Uhr in der Kirche von Zuckelhausen, Leipzig, statt.
Recht :: Aktuell
Leiharbeit ohne Grenzen
Den Artikel zu "Leiharbeit ohne Grenzen" finden Sie hier.
Urheberrechtsverletzung über WLAN-Anschluss
Am 12.05.2010 hat der BGH in seiner jüngsten Entscheidung
(- I ZR 121/08 -), zum umstrittenen Thema der Rechtsverletzungen von Urheberrechten, durch das Einstellen eines Werkes auf einer Tauschbörse im Internet, zwei grundsätzliche Streitfragen geklärt.
Zum einen bestätigt der BGH das Bestehen einer sog. Sekundären Beweislast des Betreibers eines Internetanschlusses, sofern dieser behauptet die Rechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist es somit ausreichend, wenn dargelegt wird, dass die Rechtsverletzung vom Anschluss des Betreibers aus begangen wurde. Sodann hat der Betreiber seine Nichttäterschaft konkret vorzutragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er als Täter einer Rechtsverletzung, neben der Unterlassung auch auf Schadenersatz.
Desweiterem hat der BGH der Haftung des Betreibers eines WLAN-Netzwerkes auf Schadenersatz, allein auf Grundlage der Verletzung von Prüf- und Unterlassungspflichten, eine klare Absage erteilt. Kann also der Betreiber eines Netzwerkes nachweisen, dass nicht er selbst Täter der Rechtsverletzung ist, sondern ein Dritter, so bestehen Schadenersatzansprüche auch nur gegen den Dritten. Allein die Verletzung der dem Betreiber obliegenden, zumutbaren Prüf- und Überwachungspflichten, vermag einen Schadenersatzanspruch jedenfalls nicht zu begründen.
Der Umfang der dem Betreiber obliegenden Prüf und Überwachungspflichten richtet sich grundsätzlich nach dem jeweiligen technischen Stand zum Zeitpunkt des Kaufs des WLAN Routers. D.h., der Betreiber muss jedenfalls die zu diesem Zeitpunkt gängige Verschlüsselungstechnik beachten und das voreingestellte Passwort individuell verändern. Weitergehende Prüf- und Überwachungspflichten obliegen dem Betreiber eines WLAN-Netzwerkes nur, soweit hierfür ein konkreter Anlass besteht.
Oberlandesgericht Stuttgart bleibt sich beim Schadensersatzanspruch für Bankenkunden treu
In einer erneuten Entscheidung vom 27.10.2010 hatte das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 9 U 148/08) eine Bank verurteilt, einem kommunalen Abwasserzweckverband Schadenersatz in Höhe von € 710.000,00 zu zahlen. Auch in dem dortigen Fall, wie schon in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26.02.2010 (wir berichteten) wurde dem Kunden von der Bank ein Zinswap-Vertrag empfohlen.
Nach der richtigen Ansicht des Oberlandesgerichts handelt es sich dabei um ein von der Bank konstruiertes Glückspiel, welches insbesondere eine Aufklärungsverpflichtung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustchancen nach sich zieht. Diese richten sich nach komplexen Wahrscheinlichkeitsberechnungen, die der Bankkunde regelmäßig nicht nachvollziehen kann.Bei Abschluss von Derivaten ist grundsätzlich empfehlen, diese zu überprüfen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen die betreuende Bank geltend zu machen. Als Ansprechpartner hierfür steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok zur Verfügung.